Nehmen wir mal an ,ein Mann hat ne Freundin die auch nen Sohn hat .Der Vater des Sohnes ruft bald minütlich an und setzt den Sohn unter Druck um zu erfahren ob dieser Mann in der Wohnung ist .
dazu sollte man wissen :
Freundin ist langjährig rechtlich geschieden
Freundin hat angst vor Exmann
Was könnte man da tun?
Hallo,
zum Anwalt gehen, damit dieser schnellstens eine einstweilige Verfügung
bei Gericht erläßt, worin dies bei Strafe untersagt wird. Diese würde dem Exmann dann innerhalb kürzester Frist offiziell zugestellt.
Gruß, Hemba
Angenommen der Mann will dagegen vorgehen .kann er das ?Die Freundin macht aus Angst nichts.
…am besten
Hiho
Meines Erachtens handelt es sich hier um ein Antragsdelikt, d.h. die Straftat wird nur auf Antrag des GESCHÄDIGTEN verfolgt, sofern kein öffentliches Interesse vorliegt. Sinnvoll wäre daher wenn die Anzeige auch durch die geschädigte Person gemacht wird. Der Freund der Frau kann das natürlich auch Anzeigen. Sie wird dann aber so oder so als Geschädigte auftauchen. Von daher macht es eigentlich keinen Sinn wenn der Freund etwas unternimmt.
… ein Mix aus beiden Vorschlägen. Zur Polizei gehen und Anzeige wegen Stalking erstatten ( der Sachbearbeiter würde sich bestimmt über "Stalkingprotokoll = wann wie oft in welchem Zeitraum angerufen, freuen ).
Anschließend zum Gericht gehen und eine einstweilige Verfügung bezüglich eines Kontaktverbotes gegen den „Störer“ o.ä. erwirken.
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§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
- seine räumliche Nähe aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
- ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
- eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält
Es ist zwar so das die Erwachsenen in ihren Privatleben geschädigt werden ok. Aber was ist wenn alles über den 8 j Jungen abläuft?
Hiho
selbst in diesem Fall müßte, sofern gewünscht, der Strafantrag von dem Erziehungsberechtigen, der auch in der Strafanzeige auftaucht, gestellt werden. In dem Falle also auch wieder von der Frau bzw der Mutter