Hallo!
Wie sieht es aus mit Verträgen bzw. Haftbarkeit von Telefonwerbung.
In diesem Fall möchte ein Außendienstmitarbeiter eines Verlages einen Vertrag schließen, mit einer Person, die für ihn „Kunden (Rechtsanwälte und Steuerberater)“ anruft, um einen Termin für ein Verkaufsgespräch zu vereinbaren. Der „Telefonierer“ ist selbständig und bekommt eine Vergütung pro vereinbartem Termin.
Nachdem Telefonwerbung nicht mehr erlaubt ist, ist meine Frage dazu: Falls jemand diesen Anruf nicht möchte und klagt, wer muss haften? Der Auftraggeber oder der Anrufer? Oder: Kann man vertraglich festlegen, wer haftet? bzw. wie kann man soetwas formulieren?
Danke schonmal im Voraus.
Hallo Veronika,
seit wann ist denn Telefonwerbung nicht mehr erlaubt? Solange man sich im B to B - Bereich bewegt und brav seine Rufnummer anzeigt, kann man soviel Telefonwerbung machen wie man will.
Grüße
Almut
Das sieht der Bundesgerichtshof etwas anders
Hallo,
seit wann ist denn Telefonwerbung nicht mehr erlaubt? Solange
man sich im B to B - Bereich bewegt und brav seine Rufnummer
anzeigt, kann man soviel Telefonwerbung machen wie man will.
das sieht der Bundesgerichtshof etwas anders:
http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php…
_BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken
Der BGH hat mit seiner Entscheidung bekräftigt, dass unaufgeforderte Werbeanrufe auch gegenüber Gewerbetreibenden regelmäßig unzulässig sind. Nur wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse zu vermuten ist, kann ein solcher unverlangter Werbeanruf zulässig sein. Völlig zu Recht nimmt der BGH dies nur in ganz engen Ausnahmefällen an._
Gruß
S.J.
Hallo Steve,
wieder was gelernt, danke für den Hinweis.
Grüße
Almut
Hallo,
durch das neue Telefongesetz wurde alles verschäfrt - d.h. dass im Klagefall nicht nur der Auftraggeber belangt werden kann sondern auch der Anrufer selbst. Er muss sich vor tätigen des Anrufes davon überzeugen dass er den Betreffenden anrufen darf, also dessen Einverständnis vorliegt (gilt auch für Bestandskunden) - tut er dies nicht, kann er belangt werden.
Gruß
Czauderna
Mein Dank für das Urteil geht an…
…Steve für den Link
…den BGH dafür, das er auch Mitleid mit uns Gewerbetreibenden hat
Danke
Danke für die Antworten. Ich hoffe, dass aus diesem Fall keine Schwierigkeiten entstehen, da die Telefonnummern mit der Robinsonliste abgeglichen werden, und „normalerweise“ ein berechtigtes Interesse besteht, da es sich um wichtige Verlagsunterlagen für Rechtsanwälte und Steuerberater handelt. Na, mal sehen. Kann man sich gegen ein solches Risiko versichern???
mfg
Veronika
Hallo,
Robinsonliste abgeglichen werden, und „normalerweise“ ein
berechtigtes Interesse besteht, da es sich um wichtige
Verlagsunterlagen für Rechtsanwälte und Steuerberater handelt.
nur weil der angesprochene Kundenkreis das Angebot interessieren könnte, besteht noch lange kein berechtigtes Interesse. Mit der von Dir vorgebrachten Argumentation dürfte man jeden Gewerbetreibenden mit telefonischen Angeboten für Bürobedarf, Computer, Toilettenpapier, Kaffee, Transport- und Reinigungsdienstleistungen, Versicherungen usw. usw. terrorisieren, denn „normalerweise“ werden diese Waren und Dienstleistungen von jedem Gewerbetreibenden in Anspruch genommen. Daraus ein berechtigtes Interesse und somit die Erlaubnis zur Kaltaquise abzuleiten, ist natürlich absurd. Damit wird man relativ schnell auf die Schnauze fliegen.
Besonders Rechtsanwälte würde ich mit jeder Art der telefonischen Kaltaquise verschonen. Da diese sich selbst vertreten dürfen und daher kräftig verdienen, gegen soetwas anzugehen, machen die das auch gerne. Ruckzuck liegt die erste Abmahnung auf dem Tisch.
Gruß
S.J.