Telefonwerbung bei Gewerbetreibenden aktuell

Ich bin freier Handelsvertreter und möchte Gewerbetreibenden einen günstigen Stromtarif sowie eine kostenlose Beratung zum Thema Kostenreduzierung anbieten. Mache ich mich strafbar?

Vielen Dank im Voraus

Grüsse

Miki39

Strafbewehrt ist diese Tätigkeit als solche - jedenfalls bei vorliegendem Einverständnis des Beworbenen mit telefonischer Kontaktaufnahme - mit absoluter Sicherheit nicht.

Aber man kann sich natürlich in jedwedem Rahmen - beispielsweise durch Weitergabe unrichtiger Informationen - juristisch angreifbar machen.

Kostenlose Beratung ist hier m.E. kein Problem, Grenzen gibt es bspw. bei rechtlicher Beratung, das dürfen nur bestimmte Berufsgruppen. Achtung: Belehrung über Widerrufsrecht bei Abschluss via Telefon nicht vergessen (so werte ich das Stichwort) - siehe §§ 312b BGB früher Fernabsatzgesetz (gute Artikel als Überleitung zur aktuellen Rechtslage: http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz)

Gruß
who_knows

Hallo,

die kurze Beschribung des Geschäftsmodells lässt viele Fragen offen. Mich stört das nicht, weil eine fundierte Beratung ohnehin nicht mit zwei Mausklicks zu erledigen ist.

Grundsatz: Beratung zur Kostenreduzierung bezüglich Strom ist nicht strafbar.
Anders dürfte es aber sein, wenn man die Form der Beratung, ínsbesondere das Anknüpfen der Beziehung betrachtet. Es gibt das Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung und es gibt das - schärfere - Gesetz gegen unlauteren Wetttbewerb. Durch einfaches googlen kommt man bei Wikipedia auf folgende Texte:

_"Nach § 8 UWG kann gegenüber dem, der unzulässige Telefonwerbung durchführt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung Anspruch erhoben werden. Der Anspruch auf Unterlassung steht dem Angerufenen unter Berufung auf § 823, § 1004 BGB zu, da ein Cold Call eine unzulässige und unterlassungsfähige Belästigung darstellt. Auch können Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, Handwerkskammern, Verbraucherschutz- und Wettbewerbszentralen einen Verstoß gegen § 7 UWG und gemäß § 8 UWG einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.

Zudem können Verbraucherschützer und entsprechende Verbände den durch das unlautere Handeln erzielten Gewinn des Unternehmens einfordern und dem Bundeshaushalt zufließen lassen. Der Verbraucherschutz kann nach Übermittlung der Namen des ausführenden Unternehmens oder Auftraggebers und des jeweiligen Gesprächsgegners tätig werden. Das gesetzlich festgelegte Verbot unerlaubter Telefonwerbung wird in Deutschland von der Netzbehörde festgeschrieben[15]. Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 € verhängen; bei Anrufen mit unterdrückter oder verfälschter Rufnummernanzeige bis zu 10.000 €.

Des Weiteren sind Telefonprovider zur Herausgabe von Namen und zustellungsfähiger Anschriften eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten gegenüber anspruchsberechtigten Stellen verpflichtet, auch gegenüber Verbraucherschützern."_

Die entscheidende Frage ist also, ob das Anrufen innerhalb oder in Anknüpfung an eine Geschäftsbeziehung erfolgt - dann unproblematisch - oder außerhalb einer bestehenden Geschäftbeziehung. Letzteres ist kritisch - wie beschrieben.

Viel Erfolg beim Finden des passenden Modells
Tronicrot