Telekom Vertrag fristlos gekündigt?

Nur aus Neugier:

Wieso befindet sich der Kunde im Annahmeverzug? Wenn ich das richtig verstehe, hätte der Kunde ja gerne abnehmen wollen. Hier ist es aber die Telekom gewesen, die einseitig bestimmt hat, dass das nur geht, wenn mit Wohnortwechsel der Vertrag wieder zwei Jahre läuft, also im konkreten Fall um 16 Monate verlängert wird. Ich (ANAL) interpretiere das als auch erhebliche Vertragsänderung auf Seiten der Telekom.

Es sei denn, eine solche Klausel, die eine solche Vertragsverlängerung vorsieht, ist Vertragsbestandteil gewesen und würde als solches auch einer Überprüfung stand halten.

Hallo,

ich kann nur dringenst empfehlen sich einen Fachanwalt zu nehmen, der auf dieses Rechtsgebiet (Telekommunikaitonsrecht) spezialisiert ist.

Gruß

Samira

Hallo,

ich kann nur dringenst empfehlen sich einen Fachanwalt zu
nehmen, der auf dieses Rechtsgebiet (Telekommunikaitonsrecht)
spezialisiert ist.

dafür gibt es keine Fachanwälte.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt#Rechtsgebiete

Gruß
Christian

es würde der diskusion helfen, wenn du die zitieren urteile
lesen würdest. das kündigungsrecht begründet sich hier auf
eine fehlerhafte klausel in dem agb des anbieters.

Ich habe es gelesen. Und ja, ich bin der gleichen Ansicht wie das AG und ja, es gibt mWn keine Urteile höherer Instanzen. Das AG hat aber damit nicht nur eine Klausel kassiert, sondern eben auch klar ein Kündigungsrecht in diesem Fall bejaht. In wie weit das vor höheren Gerichten und mit den jeweiligen Verträgen ausgeht, weiß natürlich niemand. Den Verweis des AG auf § 307 finde ich vertretbar und tendentiell wird heute „verbraucherfreundlicher“ entschieden. Die Rechtsmeinung, daß ein Umzug ein Kündigungsrecht bedingt in den Fällen, in denen der Provider keine Leistung bringen kann (oder will), ist aber durchaus verbreitet. Ob das für den OP zutreffen würde, ist eine andere Frage. Aber mich ärgert es, daß hier immer nur pauschal auf pacta sund servanda verwiesen wird, obgleich gerade Vertragsrecht ein sehr schwieriges Thema ist und schon so mancher vor Gericht eine Überraschung erlebt hat.

Der OP sitzt auch ein wenig zwischen den Stühlen - auch wenn die genaue Sachlage nur klar wäre, wenn man den Vertrag und den Schriftwechsel genau lesen würde. Auf der einen Seite bedeutet bei der Telekom ein Umzug automatisch eine Vertragsverlängerung (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/…), auf der anderen Seite hat er ordentlich zum Vertragsende gekündigt. „Das Pärchen wollte nun in die neue Wohnung den bisherigen Anschluss mitnehmen, was aber aufgrund der vorliegenden Kündigung von der T-COM verweigert wurde“ - ich denke da eher an „dumm gelaufen“ und daher auch mein Tipp mit der c’t, da ist dann oft plötzlich alles unkompliziert möglich. IMHO fehlen auch ein paar Angaben, wie z.B. ein klare Aussage, daß am neuen Wohnort auch die Telekom als Anbieter um Zuge kommen sollte?

weiterhin
vertritt genau ein amtsgericht die meinung. würde hier bgh
stehen, wäre es eine überlegung drüber nach zu denken, aber
das ist ein amtsgericht…

Im Prinzip richtig, nur ist ein Urteil in diese Richtung nun mal „besser“ als gar keines. Und zumindest kenne ich auch 2 Fälle, in denen ein Hinweis auf das Urteil den jeweiligen Anbieter zum Einlenken bewegt hat. Ob aus nur Kulanz oder aus Angst vor weiteren Urteilen, sei mal dahingestellt.

de facto ist zwar der übliche tk vertrag personen gebunden,
doch wenn der kunde in ein nicht erschlossenes gebiet zieht,
sieht die herrschende meinung das eher als eine annahmeverzug
und berechtig den kunden in keinem fall zu einer fristlosen
kündigung.

Zum einen sah zumindest ein AG das etwas differenzierter, zum anderen ist das neue Gebiet ja nicht unerschlossen. Und „herrschende Meinung“? Sicher nicht.
Warum die Telekom den alten Vertrag nicht einfach in einen neuen Vertrag am neuen Standort wandelt, weiß wohl nur der Sachbearbeiter. Sinnvoll erscheint mir die geschilderte Lage auch aus Sicht der Telekom nicht.

und wo liegen den die vorteile des tk anbieter deiner meinung?
er war bereit die leistung bis vertragsende zu erbringen.

Nein, denn dann hätte er am neuen Standort den Vertrag weiter erfüllt bzw. umgewandelt oder verlängert oder… Keine Frage, die Kündigung war „ungeschickt“ - kennt man die Abläufe bei den Anbietern, denn so wie es geschildert wurde, wäre ja gar keine Kündigung notwendig gewesen. Die Telekom hätte lediglich jetzt vorschlagen müssen, die Kündigung zurückzunehmen und einen „normalen“ Umzug zu machen. Warum das nicht passiert ist, weiß niemand, vermutlich nicht mal die Telekom, daher wieder der Tipp, es mal bei der c’t zu versuchen.

das ist hier ein rechtsforum, also bitte lass lustiges copy
and paste von irgendwelchen urteilen, die du nicht gelesen und
verstanden hast und vorallem, deren Tragweite dir nicht bewußt
ist. das ist keine ami anwalt serie wo es ein richter recht
gibt, hier gilt immer noch das bgb.

Spar dir so was einfach, solche Plattitüden kommen sonst nur von SJ.

Hi,

dann macht das wahrscheinlich ein Anwalt für Informationstechnologierecht. Oder liege ich da wieder falsch?

Gruß

Samira

Zum einen sah zumindest ein AG das etwas differenzierter, zum
anderen ist das neue Gebiet ja nicht unerschlossen. Und
„herrschende Meinung“? Sicher nicht.
Warum die Telekom den alten Vertrag nicht einfach in einen
neuen Vertrag am neuen Standort wandelt, weiß wohl nur der
Sachbearbeiter. Sinnvoll erscheint mir die geschilderte Lage
auch aus Sicht der Telekom nicht.

und wo liegen den die vorteile des tk anbieter deiner meinung?
er war bereit die leistung bis vertragsende zu erbringen.

Nein, denn dann hätte er am neuen Standort den Vertrag weiter
erfüllt bzw. umgewandelt oder verlängert oder…

Augenblick: Die Telekom wollte ja erfüllen, allerdings nur unter der Voraussetzung eben der Vertragsverlängerung. Genau hier liegt meiner Meinung nach der Schlüssel. Das dürfte sie nach meinem Rechtsverständnis nicht zur Bedingung machen, denn das ist der Zwang einer einseitigen Vertragsänderung:

Entweder, du unterschreibst die Vertragsverlängerung - oder wir leisten nicht mehr, obwohl wir könnten.

Nur für mich zum besseren Verständnis:

Hab ich irgendwann mal verpasst, dass Amtsgerichte jetzt Grundsatzurteile fällen?

Gruss HighQ

Augenblick: Die Telekom wollte ja erfüllen, allerdings nur
unter der Voraussetzung eben der Vertragsverlängerung.

Nein, sie wollte nicht. Im beschriebenen Fall hat der Kunde den Anschluss gekündigt. Anschließend hat er den Erfüllungsort ändern wollen, und das hat die T-Com aufgrund der Kündigung verweigert. Seitens der T-Com kam laut Fragestellung nie ein Angebot zur Verlängerung oder zum Abschluss eines neuen Vertrags.

hier liegt meiner Meinung nach der Schlüssel. Das dürfte sie
nach meinem Rechtsverständnis nicht zur Bedingung machen, denn
das ist der Zwang einer einseitigen Vertragsänderung:

Andersrum wäre die Änderung des Erfüllungsorts durch den Kunden genauso eine einseitige Vertragsänderung. Warum sollte die T-Com diese akzeptieren müssen? Aber diese Diskussion ist müßig, da sie die Fragestellung nicht tangiert.

Gruß

Interessante Meinung eines Laien

Verträge sind nicht dazu da, einseitige Vorteile zu ergattern.
Wenn eine Seite nicht willig/fähig ist, Leistungen im Rahmen
des üblichen anzubieten, dann hat die andere Seite einen
Kündigungsgrund - und zwar fristlos. Andere Regelungen laufen
§ 307 Abs. 1 BGB zuwider.
Nicht nur meine Meinung, sondern auch die des AG Ulm (Az: 2 C
211/08).

Interessante Meinung eines Laien. Die sollen hier ja auch mal Ihre Meinung sagen dürfen. Inhaltlich ist das natürlich Unsinn.

1.) Wo siehst Du hier einseitige Vorteile?
2.) Wo war der Anbieter nicht willig/fähig die Leistung zu erbringen?
3.) Selbst wenn eine Leistungsstörung vorliegen sollte, seit wann rechtfertigt eine solche eine außerordentliche Kündigung?
4.) Seit wann hat ein Urteil eines AG in irgend einer Form richtungsweisende Wirkung? Zudem passt das Urteil nur „so ein bisschen“ zu dem hier vorliegenden Fall.

Gruß

S.J.

Da ich aber auch
schon viel zu oft erlebt habe, daß Kunden sehr viel falsch
machen bei solchen Kündigungen, müßte man sich das alles sehr
genau anschauen.

Hallo,

das ist die einzig vernünftige Aussage in deinem Beitrag.

Gruß

S.J.

Hallo,

zur Ergänzung der bisherigen Diskussion möchte ich mal die Ausführungen des LG München I: Urteil vom 14.02.2008 - 12 O 19670/07 zur Verfügung stellen:

Für den Festnetzanschluss entspricht unter diesen Umständen die Sachlage derjenigen, bei der ein örtlich gebundenes Objekt auf bestimmte Zeit angemietet wird, so dass insoweit mietvertragliche Grundsätze adäquat sind. Das Verwendungsrisiko liegt insoweit beim Kunden.

Aufgrund der Bestimmung der örtlichen Leistungserbringung durch die Beklagte ergibt sich aber auch bei Anwendung von Dienstvertragsrecht, dass die Nutzungsmöglichkeit vor Ort im Risikobereich des Kunden liegt.

Dem Kunden ist auch bewusst, dass die Beklagte sich Festnetzanschluss und -leitung von der … beschaffen muss. Aufgrund der öffentlichen Diskussion über die Problematik der Zurverfügungstellung von Leitungen durch die … kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kunde weiß, dass die Beklagte ihrerseits Entgelt an die … zu entrichten hat.

Liegt aber das Verwendungsrisiko beim Kunden, so benachteiligt ihn die Regelung in Ziffer 5.5 im Falle eines Umzuges - entgegen der Auffassung des Klägers - grundsätzlich nicht, sonder trägt der vertraglichen Risikoverteilung Rechnung.

Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Regelung in Ziffer 5.5. grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, solange die Einschränkung der Nutzung persönlich bedingt ist und die persönlichen Gründe ihrerseits eine fristlose Kündigung nicht tragen und begründen können.

b) Die Regelung ist jedoch dann unangemessen, wenn ausnahmsweise besondere persönliche Gründe eine außerordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer rechtfertigen können. Zwar kann - wie dargelegt - aufgrund des Umstandes, dass das Verwendungsrisiko grundsätzlich beim Kunden liegt, in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein beruflich oder familiär bedingter Umzug einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Allerdings sind grundsätzlich Umstände denkbar, bei deren Vorliegen persönliche Gründe eine Fortsetzung des Vertrages für den Kunden auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten unzumutbar machen und damit die hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Einzelfall durchgreift. Eine solche erfolgreich ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet auch die Zahlungsverpflichtung des Kunden.

Dieser Umstand kommt jedoch - wie ausgeführt - in Ziffer 5.5. nicht hinreichend zum Ausdruck. Der Kunde kann also in einem solchen Fall davon abgehalten werden, die Kündigung auszusprechen, weil er den Eindruck hat, trotz ausgesprochener Kündigung weiter zur Zahlung verpflichtet zu sein. Damit stellt sich in solchen Fällen die Regelung in Ziffer 5.5. als unangemessene Benachteiligung für den Kunden/Vertragspartner dar.

Löst man die Argumentation mal von der AGB-Klausel, die in diesem Fall zur Prüfung stand, würde das LG München den Fall so beurteilen: Wenn das Pärchen nicht einen wichtigen Grund für den Umzug hatte, hatten sie kein Sonderkündigungsrecht und auch nicht das Recht, einseitig einen neuen Leistungsort zu bestimmen. Die T-Com musste ihnen nicht am neuen Wohnort die Leistung anbieten. Dementsprechend wäre auch die außerordentliche Kündigung des Pärchens unwirksam und sie müssen die Anschlussgebühren bis zur ordentlichen Kündigung tragen.

VG
EK