Telekom Vertrag fristlos gekündigt?

Hallo zusammen.

Szenario:

Ein Pärchen hat in seiner alten Mietwohnung bis 31.12.2009 gewohnt und hatten dort einen T-COM Anschluss (+ DSL) genutzt. Der dazugehörige Vertrag läuft bspw. bis diesen August 2010 und wurde bereits Anfang November gekündigt.

Das Pärchen wollte nun in die neue Wohnung den bisherigen Anschluss mitnehmen, was aber aufgrund der vorliegenden Kündigung von der T-COM verweigert wurde (per e-Mail).
Diese Verweigerung wurde dann zum Anlass genommen, den Anschluss und den Vertrag fristlos zum 31.12.2009 zu kündigen, was per Einschreiben gemacht wurde. Diese Kündigung wurde aber bislang komplett ignoriert bzw. auch nicht bestätigt. Im Gegenteil: Es wurde nun die Mahnungsmaschine der T-COM in Gang gesetzt und der Anschluss wurde zwischenzeitlich auch (endlich) deaktiviert aufgrund der fehlenden Zahlungen. Nun erreichte das Pärchen aber ein Rechtsanwaltsschreiben und es wird nun mit dem Gericht gedroht. Die Möglichkeit eines Einspruches wird nicht gewährt, nur die Auswahl, wie die ausstehenden fast 500 EUR nun bezahlt werden.

Es wird ja auch mit Eintragungen in die SCHUFA etc. gedroht.

Was kann das Pärchen nun tun bzw. soll es tun? Ebenfalls einen Rechtsanwalt einschalten oder abwarten?

Viele Grüße
Tom

Die Reaktion sollte insbesondere davon abhängen, ob die Ansprüche zu Recht erhoben werden oder nicht. Wenn ich den Fall richtig verstehe, dann haben hier zwei Telekomkunden zu einem Zeitpunkt, der vor dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, gekündigt; diese Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht hilfsweise so ausgelegt wird, dass sie eben mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit greifen soll. In beiden Fällen kann die Telekom den Anschluss für diesen Zeitraum weiterhin berechnen, was offenbar auch geschehen ist. Wenn die Kunden nicht gezahlt haben, dann befinden sie sich im Verzug, weshalb sie auch den Verzugsschaden ersetzen müssen, der in den Anwaltskosten besteht.

Auf welcher Rechtsgrundlage?
Hallo,

Ein Pärchen hat in seiner alten Mietwohnung bis 31.12.2009
gewohnt und hatten dort einen T-COM Anschluss (+ DSL) genutzt.
Der dazugehörige Vertrag läuft bspw. bis diesen August 2010
und wurde bereits Anfang November gekündigt.

vorausgesetzt, die Kündigungsfristen wurden eingehalten, bestand der Vertrag dann bis August 2010.

Das Pärchen wollte nun in die neue Wohnung den bisherigen
Anschluss mitnehmen, was aber aufgrund der vorliegenden
Kündigung von der T-COM verweigert wurde (per e-Mail).

Ein solcher Vertrag ist in der Regel an einen Leistungsort gebunden. Häufig bieten die Provider an, die Leistungen an einem anderen Ort zu erbringen, wenn im Gegenzug ein neuer Vertrag mit neuer Mindestlaufzeit abgeschlossen wird. In diesem Fall wollte der Kunde das nicht.

Diese Verweigerung wurde dann zum Anlass genommen, den
Anschluss und den Vertrag fristlos zum 31.12.2009 zu kündigen,

Auf welcher Grundlage, wenn man mal fragen darf? Ich kann keine erkennen…

was per Einschreiben gemacht wurde. Diese Kündigung wurde aber
bislang komplett ignoriert bzw. auch nicht bestätigt. Im
Gegenteil: Es wurde nun die Mahnungsmaschine der T-COM in Gang
gesetzt und der Anschluss wurde zwischenzeitlich auch
(endlich) deaktiviert aufgrund der fehlenden Zahlungen. Nun
erreichte das Pärchen aber ein Rechtsanwaltsschreiben und es
wird nun mit dem Gericht gedroht. Die Möglichkeit eines
Einspruches wird nicht gewährt, nur die Auswahl, wie die
ausstehenden fast 500 EUR nun bezahlt werden.

Ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts lautet „Pacta sunt servanda“, zu deutsch, Verträge sind einzuhalten. Wenn keine Grundlage besteht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, muss er erfüllt werden. Da ich hier nicht erkennen kann, auf welcher Grundlage außer dem „Bauchgefühl“ des Kunden die Kündigung erfolgte, setzt der Provider zu Recht seine Forderungen durch.
http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

Es wird ja auch mit Eintragungen in die SCHUFA etc. gedroht.

Verständlich.

Was kann das Pärchen nun tun bzw. soll es tun? Ebenfalls einen
Rechtsanwalt einschalten oder abwarten?

Ich würde empfehlen, zu zahlen. Dazu wird auch ein eingeschalteter RA raten, wenn er die Interessen seiner Mandanten verfolgt.

Abwarten hieße, das Ding vollständig an die Wand laufen zu lassen.

Gruß

S.J.

Widersprüchliche Telekom
Ich unterstelle, daß der bestehende Vertrag im November 2009 zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit (hier: 08/2010) gekündigt wurde. Dann sollte diese Kündigung auch wirksam sein.
Es bestand also bis zum August ein gültiger Vertrag, der eigentlich auch einen möglichen Umzug des Kunden einschließen sollte.
Entweder hat also die Telekom den Vertrag nicht erfüllt, indem sie beim Umzug nicht mitwirken wollte oder
ein Umzug war nicht möglich. In beiden Fällen sollte ein Kündigungsrecht selbstverständlich sein.
Da beide Kündigungen bzw. Kündigungsversuche nachweisbar sind, sollte sich bei Einschalten eines Ombudsmannes oder einer Zeitung alles als großes Mißverständnis herausstellen.

Ja, der Vertrag wurde fristgerecht zum Ablauf der zwei Jahren Vertragslaufzeit gekündigt.

Die Grundlage entnimmt das Pärchen ich der Tatsache, dass die T-COM ihre vertraglich zugesicherten Leistungen nicht am neuen Wohnort erbringen wollte / will. Ist das nicht ausreichend?

Wie schon oben beantwortet: Die Vertragslaufzeit von 2 Jahren wäre am 01.08.2010 bei dem Pärchen erreicht gewesen und somit war die Kündigung im November 2009 fristgerecht gestellt worden. Die Leistung kann am neuen Wohnort durch die T-COM (wegen der Kündigung) anscheinend nicht erbracht werden…

Grüße

Entweder hat also die Telekom den Vertrag nicht erfüllt, indem
sie beim Umzug nicht mitwirken wollte oder

Und woraus ergibt sich deines Erachtens eine Mitwirkungspflicht der Telekom?

ein Umzug war nicht möglich. In beiden Fällen sollte ein
Kündigungsrecht selbstverständlich sein.

Hier geht es nicht um ein Kündigungsrecht, sondern um das Recht zur ausserordentlichen, nämlich fristlosen Kündigung. Und dafür sehe ich keinerlei Anhaltspunkt.

Da beide Kündigungen bzw. Kündigungsversuche nachweisbar sind,
sollte sich bei Einschalten eines Ombudsmannes oder einer
Zeitung alles als großes Mißverständnis herausstellen.

Das Missverständnis liegt allein beim Fragesteller, der beim Umzug des Anschlusses so ziemlich alles falschgemacht hat, was falschzumachen ging.

IANAL

2 „Gefällt mir“

So, wie ich die Sache verstehe, hatte das Pärchen einen 24Monatsvertrag bis zum August 2010 abgeschlossen. Soweit ja nicht verkehrt.
Dieser wurde überaus fristgerecht zum Ende der 24 Monate schon im November gekündigt. Damit besteht der Vertrag ja aber immernoch bis zum August fort.

Ich weiß nicht, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Umzug des Anschlusses zu realisieren, sofern er technisch möglich und zumutbar ist. Auf jeden Fall ist ja genau das gängige Praxis.
Dieser Umzug wurde durch das Pärchen beantragt und durch das Unternehmen abschlägig beschieden. Nicht aber wegen technischer Undurchführbarkeit, sondern aufgrund der Kündigung zu einem Termin acht Monate später.

Nun halte ich es für unzumutbar, einen Anschluß bezahlen zu müssen, der am alten Ort nicht mehr genutzt werden kann und am neuen Ort nicht zur Verfügung gestellt wird. Daraus sollte sich - in aller Not zumindest aus Kulanz - eine Kündigungsmöglichkeit ergeben.

Inwiefern haben die Antragsteller denn etwas falschgemacht? Die Frage zielt hier nicht auf die Wahl des Anbieters ab, sondern vielmehr auf das Umzugsbegehren und die Kündigungsversuche.

Die Grundlage entnimmt das Pärchen ich der Tatsache, dass die
T-COM ihre vertraglich zugesicherten Leistungen nicht am neuen
Wohnort erbringen wollte / will. Ist das nicht ausreichend?

Bestand mit der T-Com denn ein Vertrag, in dem diese sich verpflichtet die Leistung an jedem Ort der Welt zu erbringen?

Oder bestand nicht vielmehr ein Vertrag, dass in der Strasse XYZ in 12345 Irgendwo DSL geliefert wird?

Nein. Es ist definitiv nicht ausreichend für eine außerordentliche Kündigung, wenn der Kunde die Leistung am vertraglich vereinbarten Leistungsort nicht mehr abnehmen kann oder will. Das ist ausschließlich das Problem des Kunden und nicht des Providers.

Zudem sollte man so etwas klären, bevor man einfach fristlos kündigt.

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

Ich weiß nicht, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen
Umzug des Anschlusses zu realisieren, sofern er technisch
möglich und zumutbar ist. Auf jeden Fall ist ja genau das
gängige Praxis.

Ja, aber möglicherweise eben nur auf Kulanzbasis, solange der Kunde auch weiterhin Kund bleibt.
Wir sind hier im Rechtsbrett. Frage ist also: Was steht im Vertrag?
Um deine Meinung geht es hier nicht.

Nun halte ich es für unzumutbar, einen Anschluß bezahlen zu
müssen, der am alten Ort nicht mehr genutzt werden kann und am
neuen Ort nicht zur Verfügung gestellt wird.

Nun halt ich es für unzumutbar, dass Verträge, die abgeschlossen wurden, nicht eingehalten werden.
Wenn der Vertrag für den alten Wohnort abgeschlossen wurde und vertraglich nichts über die Nutzung an einem neuen Ort geregelt wurde, dann muss der Vertrag auch trotz Umzugs eingehalten werden.
Wir sind hier im Rechtsbrett. Frage ist also: Was steht im Vertrag?
Um deine Meinung geht es hier nicht.

Daraus sollte
sich - in aller Not zumindest aus Kulanz - eine
Kündigungsmöglichkeit ergeben.

Wir sind hier im Rechtsbrett… Frage ist also: Was steht im Vertrag?
Um deine Meinung geht es hier nicht.

Inwiefern haben die Antragsteller denn etwas falschgemacht?
Die Frage zielt hier nicht auf die Wahl des Anbieters ab,
sondern vielmehr auf das Umzugsbegehren und die
Kündigungsversuche.

Wir sind hier im Rechtsbrett… Frage ist also: Was steht im Vertrag?
Um deine Meinung geht es hier nicht.

IANAL

AYAL?

Gruß, Flaschenpost.

Wenn der Vertrag für den alten Wohnort abgeschlossen wurde und
vertraglich nichts über die Nutzung an einem neuen Ort
geregelt wurde, dann muss der Vertrag auch trotz Umzugs
eingehalten werden.

Nein. Wenn der Anbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen kann/will, hat der Kunde ein Kündigungsrecht, AG Ulm 2 C 211/08, ein andere Regelung im Vertrag scheitert an § 307 Abs. 1 BGB.
Das gilt btw. auch für nicht verfügbares DSL am neuen Wohnort, auch hier räumte das AG München dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht ein, AG München 271 C 32921/06.

Wenn also die T-Com tatsächlich nicht willig ist, für die restliche Laufzeit des Vertrages einen Anschluss umzuschalten, so sehe ich hier ein Sonderkündigungsrecht. Da ich aber auch schon viel zu oft erlebt habe, daß Kunden sehr viel falsch machen bei solchen Kündigungen, müßte man sich das alles sehr genau anschauen. Ein guter Anlaufpunkt ist da auch die Zeitung c’t, die nehmen so etwas gerne mal genau unter die Lupe.

Bestand mit der T-Com denn ein Vertrag, in dem diese sich
verpflichtet die Leistung an jedem Ort der Welt zu erbringen?

Verträge sind nicht dazu da, einseitige Vorteile zu ergattern. Wenn eine Seite nicht willig/fähig ist, Leistungen im Rahmen des üblichen anzubieten, dann hat die andere Seite einen Kündigungsgrund - und zwar fristlos. Andere Regelungen laufen § 307 Abs. 1 BGB zuwider.
Nicht nur meine Meinung, sondern auch die des AG Ulm (Az: 2 C 211/08).

Herzlichen Dank. Da hat mich meine unmaßgebliche Meinung wohl doch nicht im Stich gelassen.
Und das sowohl das Recht auf Kündigung betreffend als auch die gute Möglichkeit, sich über den Ausweg „Öffentlichkeit“ zu helfen.

Verträge sind nicht dazu da, einseitige Vorteile zu ergattern.
Wenn eine Seite nicht willig/fähig ist, Leistungen im Rahmen
des üblichen anzubieten, dann hat die andere Seite einen
Kündigungsgrund - und zwar fristlos. Andere Regelungen laufen
§ 307 Abs. 1 BGB zuwider.
Nicht nur meine Meinung, sondern auch die des AG Ulm (Az: 2 C
211/08).

Im konkreten Fall wurde aber zunächst gekündigt und dann versucht, diese Kündigung nachträglich in eine Änderungskündigung zu wandeln. Ob das AG Ulm auch in diesem Fall dem Kunden recht gäbe, wage ich zu bezweifeln.

Gruß

Im konkreten Fall wurde aber zunächst gekündigt und dann
versucht, diese Kündigung nachträglich in eine
Änderungskündigung zu wandeln. Ob das AG Ulm auch in diesem
Fall dem Kunden recht gäbe, wage ich zu bezweifeln.

War auf den VP, nicht den OP geantwortet. Den konkreten Fall müßte man sich erst mal genau anschauen. Aber eine fristgerechte Kündigung darf nicht das Recht auf außerordentliche Kündigung berühren.

Und das sowohl das Recht auf Kündigung betreffend als auch die
gute Möglichkeit, sich über den Ausweg „Öffentlichkeit“ zu
helfen.

Wenn der Kunde klar erklärt, die Leistung der T-Com am neuen Wohnort nicht vertragsgemäß abnehmen zu wollen, dürfte der Diensteanbieter seiner Pflicht der Erbringung dieser Leistung am neuen Wohnort des Kunden entbunden sein. Damit entfällt auch das Sonderkündigungsrecht.

Der Umzug bei der T-Com ist grundsätzlich mit dem Abschluss eines neuen Vertrags mit neuer Mindestvertragslaufzeit verbunden. Der Fallbeschreibung ist nicht zu entnehmen, dass der Kunde bereit gewesen wäre, diese Bedingung anzunehmen.

Gruß

es würde der diskusion helfen, wenn du die zitieren urteile lesen würdest. das kündigungsrecht begründet sich hier auf eine fehlerhafte klausel in dem agb des anbieters. weiterhin vertritt genau ein amtsgericht die meinung. würde hier bgh stehen, wäre es eine überlegung drüber nach zu denken, aber das ist ein amtsgericht…

de facto ist zwar der übliche tk vertrag personen gebunden, doch wenn der kunde in ein nicht erschlossenes gebiet zieht, sieht die herrschende meinung das eher als eine annahmeverzug und berechtig den kunden in keinem fall zu einer fristlosen kündigung.

und wo liegen den die vorteile des tk anbieter deiner meinung? er war bereit die leistung bis vertragsende zu erbringen.

das ist hier ein rechtsforum, also bitte lass lustiges copy and paste von irgendwelchen urteilen, die du nicht gelesen und verstanden hast und vorallem, deren Tragweite dir nicht bewußt ist. das ist keine ami anwalt serie wo es ein richter recht gibt, hier gilt immer noch das bgb.
hth

1 „Gefällt mir“

und somit befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, es ist ja nicht die Schuld der Telekom, das der Kunde dahin umzieht.

Der Umzug bei der T-Com ist grundsätzlich mit dem Abschluss
eines neuen Vertrags mit neuer Mindestvertragslaufzeit
verbunden. Der Fallbeschreibung ist nicht zu entnehmen, dass
der Kunde bereit gewesen wäre, diese Bedingung anzunehmen.

Der Telekom Mitarbeiter antwortete auf den Anfragewunsch des Pärchens lapidar mit dem Satz: „Ein Umzug ist aufgrund des gekündigten Anschlusses nicht möglich“, ein weiteres Zusatz (z.B. ein Angebot auf Verlängerung des Vertrages) war nicht enthalten. Sämtliche Dokumente / e-Mails wurden seitens des Pärchens archiviert.

Grüße