Angenommen, ein Internetnutzer hat einen Vertrag mit Minutenabrechnung bei einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen. Der Nutzer lässt seinen Rechner von einem Bekannten reparieren und die Software dieses Unternehmens installieren. Dieser Bekannte kopiert unerlaubt die Anschlussdaten und das Passwort des Internetnutzers und loggt sich selbst ins Internet von einem anderen Anschluß aus ein. Es entstehen Kosten in Höhe von 700 - 800 Euro und dieses Unternehmen will, trotz dass der Sachverhalt gemeldet wurde, weder die Anschlussdaten des unbefugten Nutzers nennen, noch auf die Anmahnung des geprellten Vertragsinhabers verzichten. Wie ginge man in einem solchen Fall am besten vor? Wie ist die Rechtslage? Bisherige Unternehmungen:
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Gespräch mit Mitarbeiter des Unternehmens in einem Shop des Unternehmens;
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schriftliche Wiederspruchseinlegung gegen die Rechnung mit Begründung, auch in diesem Shop;
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Antrag auf Mitteilelung der Anschlussdaten des unbefugten Benutzers
Danke-
Jens
Hallo Jens,
soweit ich informiert bin, darf die Telefom die Daten nicht herausgeben. Das geht nur mit einem richterlichen Beschluss. Da hilft dann wohl nur eine Anzeige.
Gruß,
Daniel
Moin, Jens,
die telekom hat einen Vertrag mit einem Nutzer, der Kosten verursacht hat, und hält sich an diesen Vertragspartner. Das ist aus Sicht der Telekom völlig korrekt, es ist ihr nicht zuzumuten, die Vorwürfe des Kunden gegen einen Dritten zu überprüfen.
Dem Kunden obliegt es, zur Polizei zu gehen und den mutmaßlichen Betrüger anzuzeigen. Sollte die Staatsanwaltschaft die Anschlussdaten des Beklagten benötigen, wird sie sich die schon besorgen.
Gruß Ralf
Mahlzeit!
die telekom hat einen Vertrag mit einem Nutzer, der Kosten
verursacht hat, und hält sich an diesen Vertragspartner.
Das ist korrekt nur muß sie diesem Nutzer auch belegen wie die
Kosten entstanden sind oder?
So wie ich dies verstanden habe stellt sich die Frage ob es rechtens
ist ohne Nennung des Anschlusses Kosten geltend zu machen. Gehört
die genutzte Einwahlnummer nicht zum Nachweise der entstandenen Kosten?
Gruß
Stefan
Sie tut es nur zu Recht, wenn sie auch einen Anspruch gegen den Kunden hat, und daran darf man hier doch wohl zumindest erst mal zweifeln.
Levay
Angenommen, ein Internetnutzer hat einen Vertrag mit
Minutenabrechnung bei einem großen deutschen
Telekommunikationsunternehmen. Der Nutzer lässt seinen Rechner
von einem Bekannten reparieren und die Software dieses
Unternehmens installieren. Dieser Bekannte kopiert unerlaubt
die Anschlussdaten und das Passwort des Internetnutzers und
loggt sich selbst ins Internet von einem anderen Anschluß aus
ein.
Derjenige sollte mal den Brief lesen, auf dem die Zugangsdaten stehen. Da steht z.B. (wenn es von T-Com wäre):
„Um Missbrauch zu verhindern … vor anderen Personen geheim halten, da wir Ihnen leider auch die Preise berechnen müssen, die durch … unbefugte Benutzung …“
Ich sehe das in etwa so, als ob man die Geheimnummer zusammen mit der EC-Karte weitergeben würde (in gutem Glauben, natürlich).
Es entstehen Kosten in Höhe von 700 - 800 Euro und dieses
Unternehmen will, trotz dass der Sachverhalt gemeldet wurde,
weder die Anschlussdaten des unbefugten Nutzers nennen, noch
auf die Anmahnung des geprellten Vertragsinhabers verzichten.
Ich glaube nicht, dass der Anbieter speichert, von welchem Anschluss (also von welcher physikalischen Leitung) aus die Verbindung aufgebaut wurde.
Es sollte zivilrechtlich und strafrechtlich gegen den Verursacher vorgegangen werden.
Der Anbieter kann auf Grund der Gutgläubigkeit des Kunden m.E. nicht
belangt werden, seine Ansprüche durchzusetzen.
Er wird aber im Zuge eines Strafverfahrens sicherlich behilflich sein, den Übeltäter zu identifizieren.
Der Staatsanwalt Deines geringsten Misstrauens hilft Dir weiter!
Ich sehe das in etwa so, als ob man die Geheimnummer zusammen
mit der EC-Karte weitergeben würde (in gutem Glauben,
natürlich).
Aha. Und ich sehe das überhaupt nicht so. Überhaupt kein Vergleich.
Wer von uns beiden hat nun Recht?
Levay
Ich sehe das in etwa so, als ob man die Geheimnummer zusammen
mit der EC-Karte weitergeben würde (in gutem Glauben,
natürlich).
Aha. Und ich sehe das überhaupt nicht so. Überhaupt kein
Vergleich.
Wer von uns beiden hat nun Recht?
Im Zweifel natürlich: Du.
Aber bleiben wir doch mal bei dem Beispiel T-Online.
Dort kann der, der die Zugangsdaten kennt, Software erwerben, Photos drucken lassen, … - und alles wird über den Account abgerechnet.
Von daher sehe ich Paralellen zu einer EC Karte - die Zugangsdaten sind Geld wert.
Deshalb wird bei T-Online ein Nutzer auch über das Risiko unbefugter Zugangsdatennutzung explizit aufgeklärt.
Moin, Levay,
Sie tut es nur zu Recht, wenn sie auch einen Anspruch gegen
den Kunden hat
davon darf sie ausgehen, wenn sich jemand mit den Zugangsdaten des Kunden einwählt.
und daran darf man hier doch wohl zumindest
erst mal zweifeln.
man schon, die telekom nicht.
Gruß Ralf
Also, ich sehe das anders als du:
„Zu Recht“ erhebt man eine Forderung nur dann, wenn sie auch besteht. Auf die Erkennbarkeit kommt es dabei nicht an.
Levay
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Moin, Stefan,
So wie ich dies verstanden habe stellt sich die Frage ob es
rechtens ist ohne Nennung des Anschlusses Kosten geltend zu
machen. Gehört die genutzte Einwahlnummer nicht zum Nachweise
der entstandenen Kosten?
die beiden Fragen ließen sich wohl mit Hilfe der TKO beantworten. Im Übrigen beschleicht mich das Gefühl, dass in der Diskussion Zugangsdaten und Anschlussdaten fröhlich verrührt werden.
Gruß Ralf
Also, ich sehe das anders als du:
ich ebenfalls, weil ich annehme, dass solche Dinge in der Telekommunikationsordnung (TKO) geregelt sind. Wahrscheinlich ganz ohne Erkennbarkeit.
Gruß Ralf
Hallo Jens,
zur rechtlichen Sache kann ich Dir nicht viel sagen, aber ich wenn der Geschädigte wäre, würde:
- zu einem Anwalt meines Vertrauens gehen
- mir von meinem Provider sofort und auf der Stelle neue Zugangsdaten geben lassen, so dass der Schädiger zumindest keinen weiteren Schaden anrichten kann.
*wink*
Petzi