Was kann Hans denn tun, wenn er von einer größeren Firma mehrmals telefonisch belästigt wird/wurde, und das wider den Hinweis, dass dies wettbewerbswidrig ist und er (bzw. Hansens Frau, nach der verlangt wird) kein Interesse hat?
Er würde wohl gern ein wenig (oder ein wenig mehr, je nachdem) Geld dabei rausholen, oder auch ganz gern den zuständigen Abteilungsleiter/… hinter Gittern sehn
Nehmen wir an, Hans hat eine Rechtsschutzversicherung.
Was muss er tun, und noch wichtiger erst mal: Was könnte für ihn dabei rausspringen? (Oder auch für den Zuständigen in der Firma )
Welche Beweise bräuchte er mindestens?
Hans ist schon erstaunt, wie dummdreist man sein kann, als durchaus auffindbare Firma MEHRMALS!! gegen den ausdrücklichen Willen von Hans wieder und wieder anzurufen - „die brauchen wohl mal ne Abreibung“, denkt er sich >:smile:
Also, was könnte Hans tun?
Ich weiß bisher lediglich, dass das unter „unlauteren Wettbewerb“ (wettbewerbswidrig) fällt und den Tatbestand der Belästigung erfüllt(?)
Belästigung ist ein Unterfall des Kundenfangs, der wiederum unter § 1 UWG fällt (huch, hoffentlich stimmt das auch nach der neuesten Änderung noch…).
Im geschäftlichen Verkehr ist Telefonwerbung - anders als im privaten Bereich - aber zunächst erstmal zulässig. Grundsätzlich gesprochen. Natürlich wurde der Werbung hier widersprochen, es besteht Wiederholungsgefahr, also gibt es einen sog. „Verletzungsunterlassungsanspruch“, d. h. man müsste zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abmahnen. Der Adressat soll erklären, dass er für den Fall einer erneuten wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung eine angemessene Vertragsstrafe zahlt. Zur Abgabe der Erklärung setzt du ihm eine angemessene Frist - gibt er sie fristgerecht ab, hast du in Zukunft Anspruch auf die Vertragsstrafe (bei Verstoß, wohlgemerkt).
Verweigert er die Erklärung, geht’s in den einstweiligen Rechtsschutz, also gerichtlich durch einstweilige Verfügung. Vielleicht später Klage - wobei anscheinend 90 % aller wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten durch die Abmahnung erledigt sind.
Gleich Klagen ist schlecht, weil du dann die Kosten tragen muss. Wenn er aber auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert, bist du fein raus - dann hat nämlich er Anlass zur Klage (auf Abgabe der Erklärung) gegeben und muss nach… äh, § 93 ZPO die Kosten tragen.
Ich hoffe das reicht erstmal als Information.
Schönen Abend noch!
Juli
danke für deine Antwort!
Ich hab schon gedacht es erbarmt sich niemand mehr
Wo ich mir die Urteile raussuche… naja, mal sehn (Internet, hab ich da ne Chance? SOnst probier ichs mal in der Bibliothek?), aber ich hab ja auch so schon mal nen Überblick.
Fangschaltung + ‚illegale Beweismittel‘
Hans überlegt sich gerade, ob er sich nicht den Spaß einer Fangschaltung gönnen will, da die Anrufernummer ja nie angezeigt wird.
Hat da jemand vielleicht Erfahrung?
Ich hab außerdem gehört, dass illegale Beweismittel in Deutschland (anders als in den USA!) nicht unzulässig sind.
Heißt das, dass Hans ein solches Gespräch mitschneiden kann (was ohne die Zustimmung ja durchaus nicht ganz legal wäre, gell?) und vor Gericht evtl. verwenden könnte?
Aus deiner eMail-Adresse könnte ich schließen, dass du in Österreich wohnst. Ob die österreichischen Unibibliotheken deutsche Zeitschriften haben, weiß ich nicht. Aber euer OGH hat bestimmt auch ein paar vernünftige Urteile dazu (unsere Rechtssysteme unterscheiden sich da ja glaub nicht wesentlich). Vielleicht hast du ja ne Uni mit juristischer Fakultät in deiner Nähe, da hilft man dir sicher gerne weiter! Ansonsten findest du sicher auch im Internet mehr, Stichwort „Kundenfang“ und „sittenwidrig“ z.B.