Werte Experten,
heute Abend, Freundeskreis:
Diskussion darüber, ob Radfahrer sich an Tempo 30 in demnetsprechend gekennzeichnete Zonen halten müssen.
Meine Meinung: nein, da die Straßenverkehrsordnung sich bei der Beschreibung von Tempolimits ausschließlich an Kraft(!)fahrzeugen orientiert.
Ist es so? Und wenn es so ist: wo finde ich Belege hierüber (StvO ist klar, aber sonst???)
Gruß,
Markus
Hallo!
Da für Räder kein Tacho Pflicht ist kann man sich gar nicht dran
halten.
Tschüss
Matthias
Hallo Matthias,
dass ist nicht ganz so einfach.
Wenn du eine Geschwindigkeit einhalten musst hast du dafür zu sorgen das du diese Geschw. auch einhalten kannst.
Beispiel Spielstrasse.
Da ist Schrittgeschwindigkeit. Die Ausrede ich brauch ja keinen Tacho zählt da bestimmt nicht.
mfg
Bert
Hi,
einerseits andererseits.
Einerseits gelten konkrete Tempolimits ausdrücklich nur für Kraftfahrzeuge. Wenn Du also mit dem Rad auf einer abschüssigen, gut ausgebauten Strecke mit Tempo 70 durch die Stadt fährst, ist das zunächst einmal nicht verboten.
Andererseits gilt natürlich nach wie vor $1 der StVO, und du musst sowieso jederzeit mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Bei Radfahrern gehen die Gerichte meist von ca. 20-25km/h aus, darüber wirds dann im Schadensfall eng.
Liebe Grüße,
Max
Moin Markus,
wenn Du von einer Streife mit Radar erwischt wirst und sofort angehalten wirst, bist Du genauso dabei wie ein Kraftfahrzeug. Wenn nur ein Photo existiert, meist eben nicht.
Es ist das gleiche wie beim Alkohol, wenn Du erwischt wirst. Du bist als Teilnehmer des Straßenverkehrs für Dich und die anderen Teilnehmer mitverantwortlich (§ 1 StVO).
Selbst als Fußgänger kann Dir bei einem Unfall eine Teilschuld verpasst werden, wenn Du sturzbetrunken in einen Unfall verwickelt wirst, (Tempoüberschreitungen sind dann eher selten
)
Gandalf
Hi,
wenn Du von einer Streife mit Radar erwischt wirst und sofort
angehalten wirst, bist Du genauso dabei wie ein Kraftfahrzeug.
Nö, bist Du nicht. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten nur für Krafgtfahrzeuge. Fahrräder sind keine solchen.
Liebe Grüße,
Max
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Hallo Max,
also das interessiert mich doch jetzt stark.
Sollen wir das nicht mal im Rechtsbrett fragen?
mfg
Bert
Hi Max,
Nö, bist Du nicht. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten
nur für Krafgtfahrzeuge. Fahrräder sind keine solchen.
also:
_Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann._
Im ersten Abschnitt des § 3 der StVO taucht der Begriff 'Kraftfahrzeug ’ gar nicht auf!
Zudem kenn ich Radfahrer, die bei einer solchen Geschwindigkeitskontrolle erwischt wurden und ihre Knolle erhielten. Einspruch abgelehnt.
Gandalf
Hallo Max,
also das interessiert mich doch jetzt stark.
Sollen wir das nicht mal im Rechtsbrett fragen?
Gute Idee,
ich habe eben auch nochmal ein bischen geschaut.
Es scheint so, als hätte ich nur die halbe Wahrheit gesagt.
Gemäß §3 der StVO gilt die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50km/h im innerhalb geschlossener Ortschaften ausdrücklich nur für Kraftfahrzeuge. Fahrräder dürfen hier also grundsätzlich so schnell fahren wie sie wollen (bzw. können).
Das Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf X km/h) gilt jedoch für alle Fahrzeuge. Ebenso die Schilder für Tempo 30 Zone oder Spielstraße. Diese Beschänkungen gelten für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder.
Liebe Grüße,
Max
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Hi,
natürlich muss man jederzeit so fahren daß es sicher ist. Aber eine explizite Beschränkung für Fahräder im innerstädtischen Bereich gibt es nun einmal nicht.
Daß das auch manche Polizisten und Behörden nicht wissen ist traurig aber wahr. Die Gerichte wissen dann aber schon Bescheid.
Liebe Grüße,
Max
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Hallo,
Da für Räder kein Tacho Pflicht ist kann man sich gar nicht
dran
halten.
Da ein meinem Auto kein Alkoholtester ist, kann ich mich an dem „Promillewert“ garnicht halten.
Gruß & SCNR
Sebastian
Alles klar! Super
Hallo Max,
dass ist doch mal ne Antwort mit der ich leben kann.
Danke
Bert
Tempo 30 für Radfahrer? Jo, siehe…
Hi,
heute im ARD-Videotext
http://www.ardtext.de/videotext/index.html?tafel=532
Grüße,
J~
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Tempolimit gilt auch für Radfahrer
Auch für Radfahrer gilt ein Tempolimit.
Ist ein Fußweg für Fahrräder freigege-
ben, dürfen Radler dort nur Schrittge-
schwindigkeit fahren. Sind sie schnel-
ler unterwegs, überschreiten sie die
zulässige Geschwindigkeit und müssen
bei Unfällen haften, so das Amtsgericht
Berlin. AZ: 113 C 3014/04
Im aktuellen Fall war ein Radfahrer mit
20 bis 30 km/h auf einem Fußweg unter-
wegs und stieß mit einem abbiegendem
Autofahrer zusammen. Zwar träfe den Au-
tofahrer die Hauptschuld, der Radfahrer
müsse aber für einen Teil des Schadens
aufkommen, urteilten die Richter.