Tempo-30-Zone + zusätzliche Beschilderung

Hallo,

lt. StVO gilt in einer Tempo-30-Zone ja grundsätzlich „Rechts vor Links“. Was gilt wenn jedoch die Beschilderung andres sagt (z.B. Vorfahrtstrasse- und Vorfahrt-Achten-Schilder)? Gilt Tempo-30-Zone und die vorfahrtregelnden Schilder gelten nicht? Gelten die vorfahrtregelnden Schilder und die Tempo-30-Beschränkung nicht? Gelten garkeine Schilder?
Dito mit zusätzlicher Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 kmh wegen eines sog. Speed-Bumps: Speed-Bump ist lediglich zur weiteren Geschwindigkeitsreduzierung installiert. Was gilt hier?

Wer weiss was?

Neugierige Grüße,
Tinchen

Hallo,

grundsätzlich

Damit meint ein Jurist, daß es nach Möglichkeit so sein sollte, aber nicht zwingend so sein muß. Damit dürfte die Frage beantwortet sein.
Schilder gehen immer vor den allgemeinen Regeln der StVO, was wo aufgestellt werden darf wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. das hat den Autofahrer aber nicht weiter zu interessieren, der hat sich nur an das zu halten, was da steht, selbst, wenn es so nicht hätte sein dürfen (wobei man bei „offensichtlichem“ Unsinn vor Gericht auch schon mal Recht bekommt).

Cu Rene

Hallo Rene,

grundsätzlich

Damit meint ein Jurist, daß es nach Möglichkeit so sein
sollte

Sicher?

In § 45 Abs 1c steht anderes:
„(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.“

Weiss jemand anderes noch was?

Grüße,
Tinchen

Damit meint ein Jurist, daß es nach Möglichkeit so sein sollte
Sicher?

Ja.
Auch wenn die meisten Menschen glauben, das „grundsätzlich“ im Rechtsdeutsch identisch ist mit „immer“ oder „feststehende Regel“, so ist das trotzdem ein Irrtum.

Zitat (der Einfachheit halber aus Wikipedia geklaut):
Anders als im Privatbereich werden im Juristendeutsch die Wörter „Grundsatz“ und „grundsätzlich“ jedoch relativierend verwendet – als übliche Richtschnur, von der in Einzelfällen auch abgewichen werden kann. „Grundsatz“ bedeutet hierbei „Regel mit Ausnahmevorbehalt“.

mfg

Hallo,

Auch wenn die meisten Menschen glauben, das „grundsätzlich“ im
Rechtsdeutsch identisch ist mit „immer“ oder „feststehende
Regel“, so ist das trotzdem ein Irrtum.

Ok, akzeptiert.

Wie interpretiert man dann ein „darf nicht“ in Gesetzestexten?

Zitat:
„Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.“

Korintenk@ckende Grüße,
Tinchen
:wink:

Hallo !

Der Autofahrer kann sich doch nur auf die Schilder verlassen,bzw. sie beachten.
Ob die aus verkehrsrechtlicher Sicht dort richtig aufgestellt wurden,braucht ihn(darf ihn) nicht interessieren.

Wenn man in eine „Tempo- 30-Zone“ einfährt,dann steht da ein Schild.
Man weiss also,hier beginnt sie und es gelten bekannte Regeln(Rechts-vor-Links).
Schreibt ein Schild dann trotzdem etwas anderes vor,dann muss man es schon beachten,aber auch damit rechnen,der andere Verkehrsteilnehmer beachtet es nicht.
Hier ist etwas unklar,also erhöhte Vorsicht !
Beim Unfall kann es durchaus Mithaftung geben,auch wenn Schilder unberechtigt/falsch aufgestellt wurden.

In der „Tempo- 30-Zone“ kann sehr wohl eine weitere Temporeduzierung angeordnet werden,was sollte dagegen sprechen ?
Tempo 10 oder 20 vor Bodenschwellen können sinnvoll sein,sie dienen eher des Haftungsausschlusses der Gemeinde bei Fahrzeugschäden.

MfG
duck313

Hi,

Wie interpretiert man dann ein „darf nicht“ in Gesetzestexten?

Zitat:
„Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.“

da gibt es nichts zu interpretieren. Wenn das „darf nicht“ an anderer Stelle nicht relativiert wird (wie das mit dem Verbot der Lichtzeichenanlagen in den Bereichen der Fall ist), dann bedeutet es genau das: es darf nicht sein.

Trotzdem gilt für den KFZ-Führer: gibt es eine örtliche Beschilderung, so geht sie vor: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__39.html (Absatz 2). Sollte sich also durch Fehler bei den Behörden eine Zone fälschlicherweise auch auf eine Bundesstraße erstrecken, so ist dies zu beachten.

Gruß Stefan

P.S.: Ich halte auch die Bedeutung von „grundsätzlich“ nicht für eine Interpretation. Denn das ist doch genau der Wortsinn: etwas ist grundsätzlich so und kann damit auch mal anders sein (ich habe „grundsätzlich“ immer so benutzt).

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Zitat:
„Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.“

Hallo,

was würdest Du von Zeichen 301 halten?

_VwV-StVO zu § 45

41
b)
Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301, Vorfahrt Rn. 4 und 5._

Korintenk@ckende Grüße,

Meine Korinten sind größer :wink:
Gruß

Nostra

:wink:

Hallo Norstadamus,

was würdest Du von Zeichen 301 halten?

In diesem (fiktiven) Fall sind die Stelle(n), die ich meine aber mit Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) bzw. 205 (Vorfahr gewähren) versehen.

Korintenk@ckende Grüße,

Meine Korinten sind größer :wink:

Viel Spaß! *ggg*

Grüße vom
Tantchen

-)

Hallo Goosi,

Wie interpretiert man dann ein „darf nicht“ in Gesetzestexten?

da gibt es nichts zu interpretieren. Wenn das „darf nicht“ an
anderer Stelle nicht relativiert wird (wie das mit dem Verbot
der Lichtzeichenanlagen in den Bereichen der Fall ist), dann
bedeutet es genau das: es darf nicht sein.

So sehe ich es eigentlich auch - aber das muss ja noch nicht unbedingt was heissen, deswegen frage ich ja hier nach.

Trotzdem gilt für den KFZ-Führer: gibt es eine örtliche
Beschilderung, so geht sie vor:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__39.html (Absatz 2).

Ich zitier mal:
„(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.“
Du bringst es auf den Punkt! Genau DAS ist ja widersprüchlich:
Die Tempo-30-Zone (und damit „rechts vor links“) wird ja durch Verkehrszeichen geregelt und die Vorfahrtstraße (keine Bundesstraße!) ebenso. Welches Verkehrszeichen gilt denn nun?

P.S.: Ich halte auch die Bedeutung von „grundsätzlich“ nicht
für eine Interpretation. Denn das ist doch genau der Wortsinn:
etwas ist grundsätzlich so und kann damit auch mal anders sein
(ich habe „grundsätzlich“ immer so benutzt).
-)

Grüße von
Tinchen

Hi,

Ich zitier mal:
"(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen
Verkehrsregeln vor.

Du bringst es auf den Punkt! Genau DAS ist ja widersprüchlich:
Die Tempo-30-Zone (und damit „rechts vor links“) wird ja durch
Verkehrszeichen geregelt

Die Zone wird durch ein Schild festgelegt, das ist richtig. Dieses Schild bestimmt aber nur, daß innerhalb der Zone eine abweichende Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, mehr nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html (Randnummer 50)

In §45 (1c) wird ja nicht gesagt: innerhalb einer Zone gilt rechts vor links (wobei auch das schon eine allgemeine Verkehrsregel wäre), sondern daß bei Kreuzungen innerhalb der Zone grundsätzlich die allgemeine Vorfahrtsregel nach §8, Absatz 1, Satz 1 gelten muß. Das Zonenschild ordnet also nicht eine bestimmte Vorfahrtsregelung an, sondern bestimmt den regelfall für Zonen.
Das Rechts vor Links ist also auch innerhalb einer Zone eine allgemeine Verkehrsregel, die durch Verkehrszeichen wieder aufgehoben werden kann.

Gruß Stefan

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Hallo Stefan,

ok, dieser Erklärung kann ich folgen.
Danke dir und * dafür!

Grüße,
Tinchen