Hallo liebe „wer-weiß-was“-Community, ich habe eine Frage zum Tempolimit außerhalb geschlossener Ortschaften. Folgende Situation: Auf einer Landstraße zwischen 2 geschlossenen Ortschaften befindet sich ein fest installiertes Tempo 70 Schild (VZ 274-70), welches bis zum Ortseingang der nächsten Ortschaft gültig ist. Jetzt hat man vorübergehend (zwecks Krötenwanderung!) etwa 1km vor dem 70’er Schild das Tempo durch ein 50’er Schild (VZ 274-50) begrenzt ohne das 70’er Schild abzudecken. Etwa 1km hinter dem 70’er Schild, erfolgt dann (ebenfalls vorübergehend) die Aufhebung von Tempo 50 durch VZ 278-50. Meine Frage: Gilt ab hier Tempo 100 oder 70? LG Volki
VZ 274-50: Ab hier gilt 50. Als Streckenverbot endet das Limit erst, wenn diese Strecke endet, oder wenn es durch ein anderes VZ aufgehoben oder ersetzt wird. Wenn das VZ 274 in Verbindung mit einem Gefahrenzeichen angeordnet wurde, dann endet das Limit bereits dann, wenn die angezeigte Gefahr eindeutig bestimmbar entfällt. Hinweis: Die Gefahr „Krötenwanderung“, sofern überhaupt zusammen mit VZ 274 am selben Schild stehend, kann nicht von Verkehrsteilnehmern als „ist vorbei“ erkannt werden.
1 km dahinter kommt nun VZ 274-70 (vermutlich irrtümlich nicht abgedeckt): Tempolimit 50 ist gestrichen und vergessen, ab sofort gilt 70.
Nun folgt VZ 278-50? Verrückt. Das hier gar nicht mehr geltende Limit von 50 km/h ist aufgehoben.
Weder StVO noch die Verwaltungsvorschrif zur StVO geben Hinweise, ob mit VZ 278-50 tatsächlich nur ein 50km/h-Limit aufgehoben ist. Die Bezeichnung lautet „Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit“, eine nähere Bestimmung erfolgt nicht.
Ja, sonst wäre die 50 ja sinnlos.
Logisch wäre 274-70, dann 274-50 und Aufhebung der 50 mit 278-50. womit dann wieder die 70 gilt.
Kuddelmuddel bleibt es, auch wenn die 70 abgedeckt wäre, dann würde bis zum Ortsschild 100 gelten.
Nach meiner Kenntnis ist das so. Nach dem 50er-Aufhebungsschild gilt wieder die Höchstgeschwindigkeit, die vor der 50er-Strecke galt, hier also 70.
Das steht irgendwo. Jedenfalls habe ich das mal so gelernt.
Statt 50er-Aufhebung hätte man an der Stelle ein 70er-Schild aufstellen müssen/können.
Das hätte dann zugleich die Autofahrer an die ursprünglich geltenden max. 70 erinnert.
(fett von mir)
Dazu noch folgende Nachfrage:
Gilt denn von Ortsausgang bis zu diesem 70er-Schild normalerweise ohne Krötenwanderung die 100er-Landstraßen-Geschwindigkeit?
Ich lese jetzt erst, daß das 50er-Schild 1 km vor dem 70er-Schild steht.
D.h. falls vorher 100 galt, dann gilt „plötzlich“ nur noch 50?
Das ist eigentlich ungewöhnlich, daß auf einen Schlag eine Reduzierung um 50 km/h erfolgt.
Ich kenne nur kleinere Abstufungen um 20 oder um 30 km/h.
Weiß jemand, ob es hier irgendwelche Vorschriften gibt?
Unter der Annahme, daß bis zum 50er-Schild 100 galt, dürftest Du ab dem 50er-Aufhebungsschild 100 fahren.
Ich denke aber, als Ortskundiger hättest Du im Blitzerfall schlechte Karten. Ich würde - brav wie ich bin! - nur 70 fahren.
Hast Du schon beim Landratsamt nachgefragt, was sie sich dabei gedacht haben?
Eigentlich ersetzt jedwedes Tempolimit das vorherige.
Dies ergibt zum Beispiel bei Geschwindigkeitstrichtern auch Sinn:
Etwa auf einer Landstraße mit 100, wo zuerst auf 70 und dann vor einer Kurve auf 50 begrenzt wird. Nach der Kurve - entweder durch explizite Aufhebung der 50 oder durch Aufhebung, weil die 50 in Verbindung mit Gefahrenzeichen „Kurve“ angeordnet wurden und das Ende der Kurve eindeutig erkennbar ist. Da wäre es logisch und sinnvoll, wenn nach Aufhebung der 50 eben nicht die 70 gelten würden, sondern die allgemeine Begrenzung auf 100 wieder wirksam ist.
Andererseits ergeben sich dadurch widersinnige Situationen, etwa auf einer Autobahn mit Limit 100, bei der es einen Abschnitt gibt 80 mit Zusatzzeichen „bei Nässe“. Wenn nun die 80 „bei Nässe“ wieder aufgehoben werden, ohne dass erneut die allgemein gültigen 100 angeordnet werden, dann hätte man folgenden Unsinn:
Trockene Straße: 100 durchgängig. Die „80 bei Nässe“ und „Aufhebung 80 bei Nässe“ sind nicht zu beachten.
Nasse Straße: Die zuerst geltenden 100 werden durch „80 bei Nässe“ ersetzt. Nach Aufhebung der 80 bei Nässe gilt nun nur noch die Richtgeschwindigkeit und kein Limit mehr.
Wir haben hier eine solche Stelle in der Nähe, da befindet sich am Pfosten „AUfhebung 80 bei Nässe“ die Wiederholung „100“.
Das deutet für mich darauf hin, dass tatsächlich keine Verschachtelungen bei Tempolimits existieren. Man muss sich also nicht über mehrere Zeichen hinweg merken, was mal ursprünglich für ein Tempolimit gegolten hat.
Allerdings führt das auch dazu, dass innerhalb einer Strecke mit Tempolimit eingerichtete Tagesbaustellen regelmäßig falsch beschildert wären, denn nach der Baustelle müsste dann ja eigentlich das vorher geltende Limit rekonstituiert werden. Das wird es aber nicht - vor allem nicht bei Wanderbaustellen.
Ich persönlich bin der Meinung, dass man dem Bürger keine Interpretation von Verkehrszeichen überlassen soll, insbesondere sollte man ihn nicht dazu verpflichten. Temporäre Begrenzungen oder solche, die nur bei bestimmten Bedingungen gelten, ebenso Begrenzungen wegen Gefahrenstellen sollten stets am Ende durch Neubenennung des nun geltenden bzw, weiterhin geltenden Limits aufgehoben werden.
Im hier vorliegenden Fall also: 70 - 50 wegen Kröten - 70.
Im Falle einer Baustelle auf einer kurvigen Landstraße mit 70: 70 - 50 Baustelle - 30 Baustelle - 70
Im Falle von zeitlichem Limit auf einer Autobahn: 120 - 100 (8 - 18 Uhr) - Aufhebung 100 (8 - 18 Uhr) und gleichzeitig Wiederholung 120.
Außerorts, ohne dass eine Autobahn oder autobahnähnliche Straße betroffen ist? Eher nicht, wenn man von der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) absieht. Handelt es sich hier um eine Arbeitsstelle gem. RSA? Eher nicht, aber sicher bin ich mir auch nicht. Das ganze ist ein besonderes Minenfeld in der mit Minenfeldern gespickten Landschaft rund um die StVO/StVO-VwV.
Das Landratsamt ist m.E. in keinem Fall zuständig. Die Rede ist hier von einer Landstraße. Damit ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine außerörtliche Straße gemeint, d.h. Bundesstraße, Landesstraße, Kreisstraße oder Gemeindestraße. Bei Bundes- und Landesstraße wäre das Land zuständig.
Bei einer Kreisstraße wäre der Kreis zuständig, aber dann nicht der Landrat, sondern das Straßenverkehrsamt (wobei ich aber nicht ausschließen will, dass das in einzelnen Bundesländern irgendwie anders geregelt ist, was mich aber - bei allen Eigenheiten, die sich manche Bundesländer gönnen - wundern würde). Bei einer Gemeindestraße (und ja, auch das kann sein, wenn die Straße bspw. Ortsteile einer Stadt miteinander verbindet) müsste man sich an die jeweilige Stadt wenden.
Tatsächlich darf man aber vermuten, dass am Ende keine der genannten Behörden weiß, was da wer genau aufgestellt hat, sondern der örtliche Bauhof einfach mal ein paar Schilder aufgestellt hat, ohne sich vorher ausführliche und erschöpfende Gedanken zu machen, was die Schilder im weiteren Verlauf für Folgen haben bzw. an Interpretationsspielraum bieten.
Gruß
C.
Um das mal in die Praxis zu bringen:
Für den Fall, dass in dem Bereich eine Geschwindigkeitskontrolle stattfindet - und das ist der für mich einzige vorstellbare Grund der Fragestellung:
Bei mobilen Kontrollen haben sich die Beamten von der Ordnungsmäßigkeit der Beschilderung zu überzeugen und dies zu dokumentieren. Das geschieht vor, und nach der Kontrollmaßnahme.
Steht da ein stationäres Messgerät , würde ich den Zustand der Beschilderung dokumentieren und dies bei einem Verhängen etwaigen Buß- oder Verwarngeldes einwenden.
Da stimme ich Dir zu.
Nicht ganz. Was ist Richtgeschwindigkeit? Gibt’s den Begriff überhaupt in der StVO?
Ab Ende eines Streckenverbotes gilt das, was bis zum Anfang des Streckenverbotes galt.
Das ist so völlig korrekt.
Je nach Länge eines Streckensverbotes ist es eben auch schwer, sich das vorherige zu merken.
Das haut aber nicht hin, denn das blöde hier ist, daß die Kröten schon 1 km vor dem 70er-Schild wandern.
Ich halte bei Krötenwanderung auch 50 für zu schnell, um noch rechtzeitig bremsen zu können. Ganz zu schweigen davon, daß es einen Hintermann geben könnte, der die Kröte(n) gar nicht sehen kann, weil durch mein Auto seine Sicht verdeckt ist.
Einer zerquetschten Kröte ist es egal, ob sie mit 70 oder mit 50 überfahren wird.
Ja, genau so wäre es wünschenswert, weil eindeutig.
Ich denke, daß auf das Aufhebungsschild hier verzichtet werden könnte.
Kann man so machen.
Aber: der Zeitaufwand! Erst Fotos machen und dann den Papierkrieg. Das dauert wie lange?
Du müßtest die Fotos schon vorsorglich machen, weil womöglich beim Eintreffen des „Liebesbriefes“ die Krötenwanderungs-Schilder schon wieder abgebaut sind und nur noch das 70er-Schild übrig ist.
Dagegen stehen je nach Streckenlänge 1, 2 oder 5 Minuten mehr Fahrzeit mit 70 statt mit 100.
Ich gebe zu, mich nicht mit den Feinheiten der jeweiligen Zuständigkeiten beschäftigt zu haben.
Ich würde mich aber immer an das Landratsamt wenden, denn von dort werden die Blitzerkontrollen verfügt und von dort kommen die „Rechnungen“.
Selbst wenn es nicht zuständig wäre, würden sie meine Anfrage weiterleiten oder mir die richtige Stelle mitteilen.
Bei mir (Ba-Wü) ist jedes Verkehrsschild - auch innerorts, selbst ruhender Verkehr - vom Landratsamt genehmigungspflichtig.
Das weiß ich deshalb, weil ich vor Jahren ein Parkverbot beantragt hatte. Antrag ging an das Ordnungsamt, die hatten mich dann informiert, daß sie weitergeleitet hatten.
Der örtliche Bauhof handelt aber nicht ohne Anweisung und …
… die Gedanken müßte sich die anweisende Stelle gemacht und konkrete Anweisungen erteilt haben.
Warum nicht einfach nachfragen, wer da jetzt gepennt hat?
Gruß
Nein, den gibt es in der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V),
Wo kämen wir denn hin, wenn man alle Regelungen zum Straßenverkehr übersichtlich in einem Gesetz finden würde?
Nein.
Ab hier 100 km/h.
Ab hier 50 km/h

Jetzt 30 km/h, Gefahr S-Kurve
Nach der S-Kurve kein weiteres Verkehrszeichen:
Da die Gefahr vorbei ist (deutlich definiert durch die durchfahrene S-Kurve), sind hier die 30 km/h entfallen und es gilt kein besonderes Limit mehr, sondern die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Wir reden hier über einen Abschnitt, der ohne spürbare Kurve einen Kilometer lang ist. Es wäre absurd, davon auszugehen, dass hier das vorherige Limit von 50 km/h gelten würde. Zumal am Ende der Gerade eine Rechtskurve folgt, vor der 70 km/h mit „Gefahr: Kurve“ angeordnet werden. Deiner Theorie nach würde man dort dann also wegen der Kurve von ehemals 50 km/h auf 70 km/h erhöhen?
Auf derselben Bundesstraße gibt es noch eine Kombination, die deiner Theorie folgend keinen Sinn ergeben würde.
100 - 70 - 50 - 30 (Gefahr Kurve) - es folgt 50 (wegen Bahnübergang) - hinter dem Übergang Aufhebung 50. Welches Tempolimit würde da wohl gelten? Die vorherigen 30? Oder eher nicht, weil die ja nur für die Kurve galten. Also der vor-vorherigen 50? Aber 50 wird ja aufgehoben. Dann wären es die vor-vor-vorherigen 70?
Da im weiteren Verlauf vor einer nächsten Kurve wieder 70 angeordnet werden - und das nur als Reduzierung einen Sinn ergibt! - ist die Theorie, dass ein Tempolimit das vorherige ersatzlos aufhebt, wohl richtiger.
In einem solchen Fall würde ich tatsächlich umdrehen und das Ganze fotografisch festhalten.
Da reden wir von vielleicht ein paar Minuten.
Und nein, ich bin kein Befürworter des Zuschnellfahrens. Aber Gesetze und Verordnungen müssen für alle gelten und angewandt werden.
Ich will nicht ausschließen, dass der ein oder andere Landrat mal eine Idee für eine (öffentlichkeitswirksame) Kontrolle hat, aber im Regelfall entscheidet die Kreispolizeibehörde (=andere Behörde) anhand der jährlichen Verkehrsunfallstatistik bzw. auf Wunsch der kreisangehörigen Städte und Gemeinde darüber, wo und wann kontrolliert wird. Dass „die Rechnungen“ vom Landratsamt kommen, liegt daran, dass dort die zentralen Bußgeldstellen angesiedelt sind, die die Verstöße ahnden, die nicht auf Autobahnen begangen wurden.
Ja, das ist im Prinzip wohl richtig; dennoch haben die Jungs und Mädels in den Bauhöfen einen Handbestand an Schildern rumliegen, die sie für den kurzfristigen Einsatz kurzerhand und oftmals ohne jeden Sachverstand aufstellen.
So kommt dann auch so etwas zustande:
Schilderwald - wer-weiss-was.de
Für den Anfang sollte man erst einmal herausfinden, wie die Straße klassifiziert ist - Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße. Dann ist man schon einen gehörigen Schritt weiter.
Gruß
C.
Da stimme ich dir zu.
Aber mit der Logik haben es die Schilderaufsteller manchmal nicht so.
Z.B. 70er Schild (wegen Kurve oder Straßeneinmündung), nach 200m 100er, nach weiteren 200m Ortseingangsschild.
Alle fest installiert.
Wem hätte es jetzt weh getan, die restlichen 400m bis zum Ortseingang weiter mit 70 zu fahren? Und natürlich gibt es dann auch Idioten, die auf den 200m vor dem Ort noch mit Vollgas 2 Fahrzeuge überholen müssen.
Ok, vielleicht habe ich mich jetzt bei den Abständen um 100m verschätzt, aber gefühlt habe ich es so mehrmals erlebt.
Inhaltlich bin ich voll bei Dir, nur ist es nun einmal so, dass für eine Einschränkung der eigentlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit ein Grund erforderlich ist und der ist in Deinem Beispiel nach der Kurve weggefallen. „Es sind ja nur noch 400 Meter bis zum Ortseingangsschild und die paar Meter kann man wohl gerade noch mit 70 weiterfahren“ ist leider keine Begründung, die nach StVO(-VWV) vorgesehen ist.
Ist euch eigentlich aufgefallen, dass hier mehrere Leute über die Auslegung von einer Verordnung diskutieren, die jeden Tag milliardenfach anzuwenden ist - und zwar von jedermann, jederzeit und innerhalb weniger Sekunden?
Für mich stellen StVO mitsamt aller verwandten Verordnungen und Ausnahmeverordnungen einen großen Misthaufen dar, der mal konsequent klargestellt und aufgeräumt gehört.
Ich lese (rein passiv) in einigen Juraforen zum Verkehrsrecht mit. Da liest du halt recht häufig „Das steht so nicht in der StVO, aber dieses und jenes Gericht haben so entschieden.“
Das Verkehrsrecht ist eines der Rechtsgebiete, was uns wohl am häufigsten betrifft. Da sollte man nicht diskutieren müssen.
Aktuell haben wir fünf gültige Ausnahmeverordnungen zur StVO. Dass Wohnmobile über 3,5 und unter 7,5 Tonnen ZGG auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren dürfen, findet man nämlich nicht in der StVO, sondern in der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO von 2005.
Diese Vorschrift ist ein zahnloser Tiger, da sie eine behördeninterne Wirkung entfaltet und der Bürger sich auf offensichtliche Verstöße dagegen nicht berufen kann.
„VZ dürfen nur da angebracht werden, wo es absolut notwendig ist.“ Bei einem Großteil der Fahrbahnmarkierung „Sperrfläche“ existiert so eine Notwendigkeit zum Beispiel nicht.
Hier gibt es regelmäßig einen Rückstauf auf der Linksabbiegerspur. Dann stellen sich gerne zwei linksabbiegende PKW auf die Sperrfläche und erlauben so, dass der Geradeausverkehr durchfahren kann. Strikt verboten. Warum? Weil: Ist halt so.
Hallo,
zuständig für die Ausführung der StVO sind gem. § 44
§ 44 StVO 2013 - Einzelnorm
die Strassenverkehrsbehörden.
Es ist allerdings gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 StVOSache der Länder, wie diese Kompetenzen verteilt werden bzw. auf wen sie übertragen werden.
In den Flächenländern sind dies idR die Landratsämter bzw. Kreisverwaltungen zumindest als untere Strassenverkehrsbehörde.
Allerdings sind in allen mir bekannten Landesregelungen zumindest die kreisfreien Städte ebenfalls untere Strassenverkehrsbehörde.
@Gudrun:
Diese Aussage von Dir
ist für Ba-Wü so pauschal nicht richtig.
In Bundesländern, die den Titel „Große Kreisstadt“ vergeben, können je nach Landesrecht auch durch Landesgesetzgebung die Aufgabe der unteren Strassenverkehrsbehörde an diese kreisangehörigen „Großen Kreisstädte“ übertragen sein. Das ist zB in Ba-Wü durch § 19 LVG Ba-Wü erfolgt.
&tschüß
Wolfgang
Hallo liebe „wer-weiß-was“-Community. Es freut mich sehr, direkt mit meinem ersten Posting eine rege Diskussion angestoßen zu haben. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass die „Krötengefahr“ scheinbar gebannt wurde und man die Tempo 50 Beschilderung samt Aufhebung gestern wieder entfernt hat. Ich bedanke mich für die Beteiligung und die vielen Informationen. Herzliche Grüße Volki