Hi nochmal,
ja vielen dank für die zahlreichen antworten, die nichts an polemik oder sarkasmus haben vermissen lassen.
Die antwort hätte ich auch gegeben, dass es nämlich nicht erlaubt ist das tempolimit zu überschreiten nur um zu überholen.
Nun kommt aber noch eine, die eigentliche frage: Wir begründet sich dann das rechtsfahrgebot. Bzw. warum werde ich herausgewunken, wenn ich mit der erlaubten höchstgeschwindigkeit durchgängig die linke spur befahre. Wenn kann ich denn dann behindern??? Es darf doch eh niemand schneller fahren…
Auf antworten bin ich gespannt. Vor allem diesmal auf deren gehalt an sachlichkeit:wink:
LG Alex:smile:
Hallo,
wieso benötigst du eine Begründung für ein Gesetz? In der StVO ist vom Rechtsfahrgebot die Rede. Sprich: laut der StVO musst du möglichst rechts fahren.
Haelge
Hallo
Historisch ist das Rechtsfahrgebot in einer Zeit entstanden, in der es noch auf praktisch keiner Straße baulich getrennte Richtungsfahrbahnen gab. Und da war das Rechtsfahrgebot einfach die geeignete Methode, massenhafte Frontalzusammenstöße zu vermeiden. Gerade in dem Land mit den (nur nach ihrer Selbsteinschätzung) besten Autofahrern der Welt musste man ja sonst stets damit rechnen, dass einem im Zweifel ein Querulant entgegenkommt, der sich und anderen eher das Hirn einfährt, als nachzugeben und/oder sich nach dem gesunden Menschenverstand zu richten. Also muss in De. STETS eine Vorschrift her. Neu daran ist allenfalls, dass die Querulanten nun auch für die Vorschriften noch eine Begründung verlangen. (Ich hoffe, das war jetzt nicht zu viel Polemik.)
Was nun den scheinbaren Widerspruch angeht, als Normalbürger bei Fahren mit der zul. Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn nicht links fahren zu dürfen: Es gibt Einsatzfahrzeuge, für die die Geschwindigkeitsbeschränkungen der Straßenverkehrsordnung nicht gelten. z. B. die Zivilstreife der Autobahnpolizei. Diese (und nur diese) würden am Überholen gehindert.
Gruß
smalbop
Huhu!
In Ergänzung zu dieser hervorragenden Antwort: Es ist auch nicht die Aufgabe und Befugnis des Bürgers, die abstrakte Rechtsordnung vor Angriffen zu schützen. Das heißt: Nur weil ich selbst als rechtstreuer Bürger ab dem 130-Schild nicht schneller als 130 fahre, darf ich dem von hinten mit 220 anbrausenden BMW nicht den Weg versperren, sondern habe auch diesem Platz zu schaffen, wenn rechts frei ist.
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Hallo,
da fällt mir noch eine ergänzende Frage ein.
Wie sieht das eigentlich mit der Sorgfaltspflicht aus, wenn man z.B. bei erlaubten 120 mit 120 einen LKW überholen will. Muß man dann damit rechnen, daß von hinten wer deutlich schneller (ohne Blaulicht und Martinshorn) ankommt?
Ich denke da gerade an eine langgezogene Kurve (aber ohne Beschränkung), bei der man gerne mal Autos übersieht, die schnell kommen, wenn rechts mehrere LKW sind hinter denen sie sich in der Kurve „verstecken“.
Cu Rene
Hallo
worldwidefab hat völlig Recht! Nur weil man allgemein bei Tempolimit 100 km/h nicht schneller fahren dürfte, steht es trotzdem jedem frei dieses Gebot zu überschreiten und somit eine Owi zu begehen. Ob dies nun richtig ist oder nicht, bzw. geahndet wird, ist Sache der Polizei und der Staatsorgane. Es steht auch jedem frei im Stadtpark an einen Baum zu pinkeln, aber wenn er dabei erwischt wird ist er halt fällig. Wenn du übrigends nicht nach rechts fährst obwohl es frei wäre, begibst du dich in den Bereich der Nötigung und machst dich somit selber strafbar.
Gruß
Hallo
Wie sieht das eigentlich mit der Sorgfaltspflicht aus, wenn
man z.B. bei erlaubten 120 mit 120 einen LKW überholen will.
Muß man dann damit rechnen, daß von hinten wer deutlich
schneller (ohne Blaulicht und Martinshorn) ankommt?
Die Sorgfaltspflicht obliegt dem, der sich von hinten annähert, insbesondere, wenn er sich auch noch eine OWi zu begehen rausnimmt. Darum haftet der in der Regel auch, wenn er auf den Vordermann auffährt.
Gruß
smalbop
Hallo,
nun - diesem Punkt kann ich nicht ganz zustimmen. Meines Erachtens ist es durchaus legitim, Gesetze zu hinterfragen oder eben teleologische Reduktion zu betreiben; hierdurch begründet sich nämlich das Verstehen des Regelungsgehalts. Ohne derlei Überlegungen hätten wir vielleicht noch das Kranzgeld oder den § 419 BGB.
Unkritische Befolgung schlicht rechtspositivistisch ausgelegeter Vorschriften führt nämlich schlimmstenfalls zu einer Nation von
sklavisch-pflichtschuldigen Normbefolgern
Mit freundlichen Grüßen
Cleaner
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Hallo,
Die Sorgfaltspflicht obliegt dem, der sich von hinten
annähert, insbesondere, wenn er sich auch noch eine OWi zu
begehen rausnimmt.
dem würde ich entgegnen, dass bei jedem Spurwechsel dafür Sorge getragen werden muss, dass die andere Spur auch frei sprich: ein Spurwechsel gefahrlos möglich ist.
Darum haftet der in der Regel auch, wenn er
auf den Vordermann auffährt.
und der, der die Spur wechselt hat mindestens eine Teilschuld.
Gruß, Niels
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…wenn man z.B. bei erlaubten 120 mit 120 einen LKW überholen will. Muß man dann damit rechnen, daß von hinten wer deutlich schneller…
Hallo,
wenn man am LKW ausschert und hinten niemand in der Naehe ist, der den LKW vorher ueberholen koennte, ist man links rueber und beim Ueberholvorgang. Danach kann ins Blickfeld kommen wer will, wie schnell auch immer. Soll man etwa wegen einem Draengler den Ueberholvorgang abbrechen und sich wieder hinter dem LKW einordnen? Das waere noch gefaehrlicher.
Gruss Helmut
Die links von der rechten Spur befindlichen Spuren sind Überholspuren, und die sind - der Name lässt es erahnen - nur zum Überholen zu nutzen.
Applaus!!
Das sei vor allem allen Lehrern und sonstigen Pädagogen ins Hirn geprügelt. (Ich bin weder BMW- noch 220 km/h - Fahrer, nur so…)