Tempolimit vor - Blitzer hinter Einmündung

Hallo zusammen…

gegeben sei folgende Situation:

Ein Verkehrsteilnehmer biegt hinter einem Ortsausgang auf eine Landstraße ab. Auf dieser Landstraße gilt ein Tempolimit von 70 km/h, welches vor der Einmündung auch per Beschilderung (auf der Landstraße) angezeigt wird, nach dieser Einmündung jedoch nicht mehr.

Wenn dieser Verkehrsteilnehmer jetzt (da er keine Geschwindigkeitsbegrenzung sieht) mit 95 km/h Opfer einer Radarmessung wird, wie stehen die Chancen, dass ein Widerspruch gegen Sanktionen Erfolg hat?

Man nehme zur Veranschaulichung der Situation folgendes Bild in Augenschein
http://img204.imageshack.us/img204/9439/geblitzt.jpg

Gruß
KB (der froh ist, dass man per Fahrrad in selten geblitzt wird)

mit 95 km/h Opfer einer
Radarmessung wird, wie stehen die Chancen, dass ein
Widerspruch gegen Sanktionen Erfolg hat?

Hi,

dann wird das Opfer bluten müssen, besonders wenn ihm das Limit bekannt ist. Falls er das Limit nicht kennen konnte, könnte er einen milden Richter finden, so das er nur eine milde Spende im Opferstock hinterlegen muss.

Q-Gruß

Je nachdem wie überzeugend das „Opfer“ darlegen kann, dass es die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht kennen konnte gut bis mäßig.

Hallo

Wenn dieser Verkehrsteilnehmer jetzt (da er keine
Geschwindigkeitsbegrenzung sieht) mit 95 km/h Opfer einer
Radarmessung wird, wie stehen die Chancen, dass ein

Erstens denke ich, dass man sojemand kaum als Opfer bezeichnen kann.
Zweitens meine ich, dass mittlerweile jedem Verkehrsteilnehmer klar sein müsste, dass auf vorfahrtsberechtigten Straßen bei Einmündungen Geschwindigkeitsbegrenzungen üblich sind.
Drittens sagt die Rechtssprechung, dass ortsansässige VT wissen, dass an dieser Einmündung Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt.
Viertens wird es wohl auch einem Ortsfremden schwerfallen zu begründen, dass man aus der Seitenstraße kommend, vom Abbiegen bis zur Messstelle die gemessene Geschwindigkeit erreicht hat.

Womit wir bei der Frage wären, ist der VT wirklich abgebogen, oder ist er durch die 70er Zone gebrettert und nimmt die örtlichen gegebenheitenzum Anlaß sich freizumogeln?

Wobei, zur Frage der Beschleunigung wäre natürlich das Fahrzeug ausschlaggebend, denn ob es für den Abstand von der Kreuzung bis zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung Vorschriften gibt, weiss ich nicht.

Wäre aber trotzdem mal interessant zu wissen.
Rumburak

Hallo,

Erstens denke ich, dass man sojemand kaum als Opfer
bezeichnen kann.

Wieso? Im beschriebenen, fiktiven Fall ist ja keine Angabe über die Entfernung des Blitzers von der Einmündung gemacht worden. Wenn es nur 300 Meter sind, ist Dein Einwand evtl berechtigt, aber wenn es mehrere Kilometer sind, sieht die Sache ganz anders aus.

Zweitens meine ich, dass mittlerweile jedem
Verkehrsteilnehmer klar sein müsste, dass auf
vorfahrtsberechtigten Straßen bei Einmündungen
Geschwindigkeitsbegrenzungen üblich sind.

Das kann ich so nicht bestätigen. Auf meinem alten Weg zur Arbeit waren (ausserorts) nur an einzelnen Einmündungen Geschwindigkeitsbegrenzungen angezeigt. Allerdings ist das auch eher ländliche, wenig besiedelte Gegend, vielleicht macht das einen Unterschied.

Viertens wird es wohl auch einem Ortsfremden
schwerfallen zu begründen, dass man aus der Seitenstraße
kommend, vom Abbiegen bis zur Messstelle die gemessene
Geschwindigkeit erreicht hat.

Das kommt wieder sehr auf die örtlichen Gegebenheiten an, insbesondere auf den Abstand zwischen Einmündung und Blitzer.

Grüsse
d.

1 „Gefällt mir“

Nachfrage: Tempolimit

dann wird das Opfer bluten müssen, besonders wenn ihm das
Limit bekannt ist. Falls er das Limit nicht kennen konnte,
könnte er einen milden Richter finden, so das er nur eine
milde Spende im Opferstock hinterlegen muss.

Hallo,

ist das wirklich so?

Gut, in dem Fall, dass das „Opfer“ das Limit kennt, sehe ich das VIELLEICHT noch ein wenig ein.

Im zweiten Fall aber ("Opfer kennt die Situation tatsächlich nicht) soll dennoch eine „mildere“ Spende fällig sein?

Ich DACHTE bislang auch immer, dass nach Kreuzungen ein entsprechendes Tempolimit-Schild „wiederholt“ werden würden ?? Falsch gedacht ??

Danke bereits jetzt für die aufklärenden Worte.

Gruß

Udo

Ich DACHTE bislang auch immer, dass nach Kreuzungen ein
entsprechendes Tempolimit-Schild „wiederholt“ werden würden ??
Falsch gedacht ??

Hi,

Streckenverbote wie Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote müssen an Kreuzungen nicht wiederholt werden. Sie sind bis sie aufgehoben werden gültig.

Wenn man einem Richter plausibel machen kann das man von dem Limit nichts wissen konnte, und auch die äußeren Umstände einen Rückschluss auf ein mögliches Limit nicht erkennen ließen, kann der Richter das berücksichtigen.

Q-Gruß