Eigentlich muss doch ein temporäres Halteverbot für beispielsweise Bauarbeiten 72 Stunden vorher angekündigt werden. Ist es trotzdem rechtens ein Verwarnungsgeld zu erheben, wenn es selbst am Vorabend noch keine Ankündigung für den nächsten Morgen gibt?
Hallo
Eigentlich muss doch ein temporäres Halteverbot für
beispielsweise Bauarbeiten 72 Stunden vorher angekündigt
werden. Ist es trotzdem rechtens ein Verwarnungsgeld zu
erheben, wenn es selbst am Vorabend noch keine Ankündigung für
den nächsten Morgen gibt?
Das kommt darauf an, ob
- Die Aufstellung des Haltverbots per verkehrsrechtlicher Anordnung in der durchgeführten Form genehmigt war
- ob das Fahrzeug bereits vor Aufstellung des Haltverbots dort parkte oder erst danach.
Bei Aufstellung werden in der Regel ein Protokoll und Bilder angefertigt, aus welchen zu ersehen ist, welche Kfz schon bei Aufstellung dort parkten, also noch in Unkenntnis des Haltverbots. Daher auch drei Tage Schonfrist zwischen Aufstellung und Wirksamkeit.
Wer dagegen erst später, also nach Aufstellung, dort parkte, kann sich auf keine Schonfrist „aus Unkenntnis“ berufen, dies wäre angesichts der vom Aufsteller beschafften Beweise auch wenig aussichtsreich…
Gruß
smalbop