Teppich, Einbauküche gilt als Mietsache oder nicht

Hallo,

wenn ein Vermieter vor Bezug einen neuen Teppich in der Wohnung verlegen lassen und bezahlt hat, das aber nicht im Mietvertrag steht (also Teppichboden zur Wohnung zugehörig und Gegenstand der Mietsache), wie wäre die Rechtslage dann bei Auszug?

Angenommen, Mieter zieht nach 2 Jahren wieder aus der Wohnung aus und der Teppich (angenommen Vorwerk, sandfarben, recht empfindlich, tritt sich schnell ab) hätte zu dem Zeitpunkt dann deutliche Laufspuren von eigentlich normaler Nutzung (drauf laufen) und sähe eben stellenweise nicht mehr so schön hell aus. Inwieweit haftet der Mieter für die Abnutzung? Und haftet er überhaupt, wenn der Teppich nicht schriftlich als Mietsache im Mietvertrag festgehalten wurde?

Weiter angenommen, eine kleine Einbauküche stünde auch in der Wohnung weil die Vormieterin diese einfach stehen gelassen hat, welche also bei Einzug des neuen Mieters schon drin war, aber auch nicht im Mietvertrag als Mietsache festgehalten ist. Wie wäre hier die Rechtslage bei Auszug?
Haftet der Mieter für Abnutzung und/oder Schaden an der Küche oder ist das Vermietersache, da eben nicht im Mietvertrag erwähnt?
Kann der Vermieter den Mieter verpflichten, die Einbauküche mitzunehmen?

Weiter angenommen im Mietvertrag ist keine Klausel über Schönheitsreparaturen. Ist der Mieter dann verpflichtet solche zu übernehmen (bspw. angerostete Stellen an der Heizung streichen, Flecken an der Wand ausbessern oder sonstiges) oder auch falls eine Reparatur (bspw einer Amatur o. sonstiges) anfällt, sich an den Kosten zu beteiligen oder diese zu übernehmen?

Danke!

Hallo.

Der Mieter haftet nicht für die normale vertragsgemäße Abnutzung. Er muss jedoch Schadensersatz leisten für Beschädigungen, wie z. B. Brandlöcher im Teppich, Rotweinflecken auf dem Teppich, zerschlagene Scheiben, beschädigte Küchenmöbel, etc. Die Abgrenzung ist oft schwierig. Selbst wenn die Einbauküche oder der neue Teppichboden nicht namentlich im Mietvertrag genannt werden, sind diese Dinge Bestandteil der Mietsache. Der Mieter darf sie also nicht mitnehmen oder beschädigen.

Guten Tag,

grundsätzlich einmal ist der Vermieter für alles zuständig. In der Regel werden aber die Verpflichtungen des Mieters im Mietvertrag festgehalten. Steht im MV nix über Schönheitsreparaturen, dann trägt sie der Vermieter bzw. Mieter muss bei Auszug auch nicht renovieren.

Dinge, die vor Einzug des Mieters durch den Vermieter eingebaut oder verlegt wurden, sind immer Angelegenheit des Vermieters. Weist der Teppichboden nach 2 Jahren normale Abnutzungsspuren, wie Laufspuren auf, so ist der Mieter nicht ersatzpflichtig. Das ist er nur dann, wenn der Teppichboden arg abgenutzt wäre, z. B. hartnäckige Flecken oder Brandlöcher aufweist.

Dinge, die der Vormieter in Absprache mit dem Vermieter, in der Wohnung belässt, gehen in das Eigentum des Vermieter über. Der neue Mieter hat damit nichts zu schaffen. Die Küche gehört somit zur Mietsache und der Mieter hat Anspruch auf Ersatz oder Reparatur defekter Teile. Im Mietvertrag kann eine Beteiligung an den Reparaturen vereinbart werden. Diese darf aber eine Summe von 52,-- Euro je Reparatur oder pro Jahr 8 % der Jahresnettomiete, höchstens jedoch 154,-- Euro, nicht übersteigen. Ist nichts vereinbart, muss der Mieter auch nichts zahlen.

Viele Grüsse