Teppich reinigen oder erneuern?

Hallo zusammen,

angenommen, eine Partei zieht nach 6 Jahren Mietverhältnis aus einem Haus aus. Leider hat der Hund sich auf einem Teppich verewigt und dieser Schaden soll jetzt per Hundehaftpflicht abgerechnet werden.

Da der Teppich wahrscheinlich schon 9 Jahre alt ist oder auch älter, stellt sich die Frage, ob eine Reinigung noch sinnvoll ist, zumal es fraglich ist, ob die Flecken rausgehen oder ob ein neuer Teppich gelegt werden muss.

Außerdem möchte ich wissen, ob nach so langer Zeit der Vermieter sowieso einen neuen Teppich legen müsste wg. Abnutzung oder der Mieter auf jedenfall dafür aufkommen müsste. Im Mietvertrag steht, dass das Haus „sauber“ übergeben werden muss, d. h. keine Reparaturen, Wände weisseln usw.

Danke im voraus,

Irena

Hallo zusammen,

angenommen, eine Partei zieht nach 6 Jahren Mietverhältnis aus
einem Haus aus. Leider hat der Hund sich auf einem Teppich
verewigt und dieser Schaden soll jetzt per Hundehaftpflicht
abgerechnet werden.

Da der Teppich wahrscheinlich schon 9 Jahre alt ist oder auch
älter, stellt sich die Frage, ob eine Reinigung noch sinnvoll
ist, zumal es fraglich ist, ob die Flecken rausgehen oder ob
ein neuer Teppich gelegt werden muss.

Außerdem möchte ich wissen, ob nach so langer Zeit der
Vermieter sowieso einen neuen Teppich legen müsste wg.
Abnutzung oder der Mieter auf jedenfall dafür aufkommen
müsste. Im Mietvertrag steht, dass das Haus „sauber“ übergeben
werden muss, d. h. keine Reparaturen, Wände weisseln usw.

Hallo,

ein Teppichboden hat üblicherweise eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Selbst eine Haftpflicht wird also hier nicht den vollständigen neuen Belag übernehmen sondern nur den Anteil. Der wäre jedoch, so wie es scheint 1/10. Der Vermeietr muss natürlich nach dieser Zeit nur einen neuen Boden verlegen, wenn dieser durch Schäden zu Stürzen führt oder durch Tiere derart verunreinigt ( das Tier hat mehrfach in alle möglichen Ecken uriniert) ist, dass einem anderen Mieter das Bewohnen nicht zumutbar ist.

Der letzte Absatz sicher so nicht richtig interpretiert. Sauber heisst nicht, das nicht zu renovieren ist. Hier kommt es auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an.

Sauber bedeutet auch nicht, dass der Mieter keine Reparaturen vornehmen muss, wenn er Schäden verursacht hat. Schadenersatz hat mit der Formel „sauber“ nichts zu tun.

Gruss Günter

ein Teppichboden hat üblicherweise eine Nutzungsdauer von zehn
Jahren. Selbst eine Haftpflicht wird also hier nicht den
vollständigen neuen Belag übernehmen sondern nur den Anteil.
Der wäre jedoch, so wie es scheint 1/10. Der Vermeietr muss
natürlich nach dieser Zeit nur einen neuen Boden verlegen,
wenn dieser durch Schäden zu Stürzen führt oder durch Tiere
derart verunreinigt ( das Tier hat mehrfach in alle möglichen
Ecken uriniert) ist, dass einem anderen Mieter das Bewohnen
nicht zumutbar ist.

Witzigerweise wollte ich gerade eine ganz ähnliche Frage stellen, deshalb noch eine ergänzende Frage: Der Teppich in meiner Wohnung (dessen empfindliche Cremefarbe ich schon bei Einzug moniert hatte) ist von billigster Qualität und nach den über 5 Jahren Mietdauer an einigen Stellen definitiv ab-genutzt; die Scheuerleisten sind auf die Tapete geklebte Teppichstücke (der Kleber löste sich schon nach einem Jahr). Nach meinem Dafürhalten hat die Qualität allenfalls eine Lebensdauer von 5-6 Jahren.
Mein ehemaliger Mitbewohner hat allerdings total rumgesaut (Brandstellen, unzählige Kaffeeflecken), so dass sich mir jetzt die Frage stellt, ob ich Schadensersatz leisten muss oder ob der Teppich nicht sowieso ausgetauscht werden müsste. Selbst wenn der Teppich tiptop sauber wäre, müsste er in spätestens einem Jahr raus.

Hallo,

auch hier gilt, dass man mindestens von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ausgeht. Will der Mieter durch qualitative Mängel den beweis antreten, dass die Nutzungsdauer bei üblicher Benutzung trotzdem kürzer ist, muss er dies beweisen. Vor allem muss er die Gründe vorlegen, die seiner Meinung nach eine unter zehn Jahre liegende Nutzung für richtig erachten. Nur wird hier ohnehin auf einen wohl nicht sehr sorgfältig auf die Mietsache achtenden Ex-Mitmieter hingewiesen. Ein Schadenersatz ist hier also angemessen.

Jedoch gilt auch hier, dass bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren
und einer Mietdauer von knapp sechs Jahren nur 4o % als abgewohnt gelten können. Der Mieter muss daher für eine gleichwertige Ware zumindest 40 % Schadenersatz leisten.

Gruss Günter

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Hi,

die Frage ist ausserden, wie das mit der Hundehaftpflicht gegen soll.

Denn Du als Halter hast eine Pflicht zur Schadensminderung. Wenn der Hund wiederholt/dauernd den Teppich versaut, ist das me. nicht von einer Haftpflicht gedeckt. D.h. Du hättest den Teppich schützen, den Hund wegsperren, den Hund nicht anschaffen bzw. die Teppichwohnung nicht anmieten dürfen, da mit dem Schaden von vorn herein zu rechnen war. Somit ist es jetzt wohl Dein Privatproblem. Abnutzungschäden zahlt meines Wissens auch keine Haftpflicht.

Sonst könnte ich meine Autositze auch z.b. mit Brandlöchern und allem möglichem Siff vergammeln lassen und mir dann von der Kasko neue Sitze sponsoren lassen.

Gruss A.

Hi,

die Frage ist ausserden, wie das mit der Hundehaftpflicht
gegen soll.

Denn Du als Halter hast eine Pflicht zur Schadensminderung.
Wenn der Hund wiederholt/dauernd den Teppich versaut, ist das
me. nicht von einer Haftpflicht gedeckt. D.h. Du hättest den
Teppich schützen, den Hund wegsperren, den Hund nicht
anschaffen bzw. die Teppichwohnung nicht anmieten dürfen, da
mit dem Schaden von vorn herein zu rechnen war. Somit ist es
jetzt wohl Dein Privatproblem. Abnutzungschäden zahlt meines
Wissens auch keine Haftpflicht.

Sonst könnte ich meine Autositze auch z.b. mit Brandlöchern
und allem möglichem Siff vergammeln lassen und mir dann von
der Kasko neue Sitze sponsoren lassen.

Hallo Andreas,

es mag zwar hier Fragen geben, die für den Einzelnen nicht logisch scheinen, aber Vorwürfe sind sicher nicht angebracht. Die Mieter müssen die Versicherung verständigen. Wenn Haftpflicht besteht wird diese auch anteilig eintreten. Abnutzungen hat auch der Mieter nicht zu zahlen. Ob Mieter oder Versicherung, bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren hat der Mieter oder die Versicherung nur den Restwert zu zahlen, der nicht abgewohnt ist. Eine Unterstellung, dass mit dem Schaden wegen der Tierhaltung zu rechnen war, hat wohl nur dann Einfluss auf Versicherungsleistungen - sofern hier eine Versicherung besteht - wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird.

Wir sollten versuchen, zumindest in diesem Brett, Fragen neutral zu beantworten. Schuldzuweisungen haben im Rechtsverkehr nur vor Gericht oder bei Anerkennung von Schuld einen Platz.

Gruss Günter