Teppichboden als Mietsache - Nutzungsdauer

Wenn ein Teppichboden zur Mietsache gehört, nach welcher Zeit der Nutzung (dieser verschleißt ja mit der Zeit, trotz großer Sorgfalt), kann ein Mieter das Auswechseln des Teppichbodens verlangen. Gibt es hierfür allgemeingültige Regeln ???

Wenn ein Teppichboden zur Mietsache gehört, nach welcher Zeit
der Nutzung (dieser verschleißt ja mit der Zeit, trotz großer
Sorgfalt), kann ein Mieter das Auswechseln des Teppichbodens
verlangen. Gibt es hierfür allgemeingültige Regeln ???

Hallo Jürgen,

bei einer mittleren Qualität wird druchshcnittlich eine 10jährige Nutzungsdauer unterstellt. Bei sehr guter Qualität kann eine Nutzungsdauer auch von 15 Jahren genommen werden. Ein Vermieter ist nur verpflichtet den Teppichboden auszuwechseln, wenn dieser durch Stolperstellen ( Löcher im Belag, durch Abnutzung starke Wellen ) für den Mieter eine Gefahr darstellt. Solange ein Teppichboden nur farblich abgenutzt ist, jedoch jederzeit noch nutzbar ist, kann der Vermieter nicht zur Leistung verpflichtet werden. Die immer wieder auftretenden Gerüchte, der Vermieter müsse abgenutzte Teppichböden entfernen und neue verlegen lassen ist falsch.

Will ein Mieter auf jeden Fall einen neuen Belag, so kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter den Belag selbst neu legen kann. Hierbei sollte dann jedoch sczhriftlich vereinbart sein, was zu tun ist, wenn der Mieter vor Ablauf von mindestens fünf Jahren auszieht. Einerseits besteht nämlich durch den Wert eine Wertsteigerung der Wohnung des Vermieters und andererseits hat der Mieter einen Ausgleichsanspruch.

Gruss Günter

Frage an Günter

Will ein Mieter auf jeden Fall einen neuen Belag, so kann der
Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter den
Belag selbst neu legen kann. Hierbei sollte dann jedoch
sczhriftlich vereinbart sein, was zu tun ist, wenn der Mieter
vor Ablauf von mindestens fünf Jahren auszieht. Einerseits
besteht nämlich durch den Wert eine Wertsteigerung der Wohnung
des Vermieters und andererseits hat der Mieter einen
Ausgleichsanspruch.

Hallo Günter,

was passiert, wenn der Mieter einen eigenen Teppichbelag über den vorhandenen legt, weil der vorhandene farblich nicht paßt oder zu schmutzig ist? (der neue Belag ist lose draufgelegt, Originalbelag wird nicht beschädigt). Kann der Vermieter bei Auszug verlangen, dass der Belag dableibt?

Danke + liebe Grüße
Jane

Will ein Mieter auf jeden Fall einen neuen Belag, so kann der
Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter den
Belag selbst neu legen kann. Hierbei sollte dann jedoch
sczhriftlich vereinbart sein, was zu tun ist, wenn der Mieter
vor Ablauf von mindestens fünf Jahren auszieht. Einerseits
besteht nämlich durch den Wert eine Wertsteigerung der Wohnung
des Vermieters und andererseits hat der Mieter einen
Ausgleichsanspruch.

Hallo Günter,

was passiert, wenn der Mieter einen eigenen Teppichbelag über
den vorhandenen legt, weil der vorhandene farblich nicht paßt
oder zu schmutzig ist? (der neue Belag ist lose draufgelegt,
Originalbelag wird nicht beschädigt). Kann der Vermieter bei
Auszug verlangen, dass der Belag dableibt?

Dieser Vorgang wäre wie das Auflegen eines ganz normalen Teppichs zu sehen. Im Gegenteil. Durch diese Massnahme schützt der Mieter sogar den Bodenbelag. Er kann den Belag mitnehmen, es ist sein Eigentum. Da der alte Bodenbelag letztlich vollständig besteht - also nicht ersetzt wurde - hat der Vermieter hier keinen Anspruch.

Gruss Günter

Danke !!! (owT)
… sag ich doch: owT!