Hallo Zusammen!
Ich habe folgende Frage und glaube ihr könnt mir weiterhelfen;
Ein Termin zur Berufsberatung wurde vereinbart, der rechtzeitig abgesagt wurde. Einige Monate später wird erneut ein Termin vereinbart, der aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls abgesagt werden musste. Allerdings wurde der sehr knapp (60 min vorher) abgesagt.
Jetzt soll eine Beratungsstunde in Rechnung gestellt werden.
(Auf der Homepage wird nicht auf etwaiges hingewiesen.)
Muss die Rechnung tatsächlich beglichen werden? Gibt es hierfür eine Grundlage?
Ich danke euch jetzt schon für eure Antworten!
Beste Grüße!
Fraaany
Hi,
da musst Du mal tiefer im kleingedruckten und in der Gebührenordnung suchen.
Ich arbeite freiberuflich und wenn ein Termin nicht wenigstens einen Werktag vorher abgesagt wird lasse ich mich trotzdem bezahlen.
Steht aber auch so im Vertrag.
Die Frage, was steht in Deinem Vertrag?
MFG
Hi Safrael,
du hast Recht, wenn es einen Vertrag oder AGBs, oder etwas in der Art gäbe, wäre das völlig in Ordnung.
Doch es gibt kein Kleingedrucktes und auch keine Gebührenordnung. Weder auf der Homepage, noch wurden die AGBs verschickt, oder ein Vertrag unterschrieben. Es gibt lediglichE-Mail-Korrespondenz bzgl der Termine.
Die Begründung für das Ausstellen der Rechnung sei der kurze Vorlauf zwischen Absage und Termin.
Wie sieht es dann aus?
Gruß, fraaany
Hi,
in diesem Fall würde ich freundlich um die Grundlage der Rechnung bitten und darum bitten mir eine Kopie derselben zu zu schicken. Falls dies nicht möglich ist weil die Grundlage fehlt möchte man doch bitte die Rechnung zurück ziehen.
MFG
Hallo
du hast Recht, wenn es einen Vertrag oder AGBs, oder etwas in
der Art gäbe, wäre das völlig in Ordnung.
Nein, genau umgekehrt: Wenn es kein explizites Rücktrittsrecht gibt, dann gilt „bestellt ist bestellt“, vor allem, wenn es dem Berater nicht möglich ist, den Termin anderweitig zu vergeben.
Die Begründung für das Ausstellen der Rechnung sei der kurze
Vorlauf zwischen Absage und Termin.
Wie sieht es dann aus?
Die Leistung wurde bestellt. Daß sie nicht abgerufen wurde, ist nicht die Schuld des Beraters. Vertraglich wurde dazu auch nichts geregelt. Ich finde also keinen Grund, warum die Rechnung nicht absolut berechtigt ist.
Gruß,
M.
Gruß, fraaany
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Hi,
in diesem Fall würde ich freundlich um die Grundlage der
Rechnung bitten und darum bitten mir eine Kopie derselben zu
zu schicken.
Die Grundlage der Rechnung ist die Bestellung der Leistung. Welche Kopie willst Du da zugeschickt bekommen. Dass die Leistung nicht abgerufen wurde, liegt nicht im Verschulden des Dienstleister.
Einen Grund, die Rechnung „zurückzuziehen“ gibt es da eigentlich nicht.
lg
Richard
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