Termin Arge - Freistellung von Arbeit

Hallo,

Frau X hat einen befristeten Arbeitsvertrag, welcher in knapp 3 Monaten ausläuft. Meldung bei der ARGE wurde erstattet.

Frau X erhält nun einen Termin bei der ARGE betreffs Besprechung der beruflichen Situation.
Termin ist VORMITTAGS und fast 45 km vom Arbeitsort entfernt.
Der ARGE ist bekannt, dass Frau X sich noch in Arbeit befindet!
Telefonisch ist der ARGE-Bearbeiter auch nach dutzenden Versuchen nicht zu erreichen. Einfach nur nervig.
Ist das von der ARGE Gleichgültigkeit/Nichtachtung/Schikane?

Der AG gibt nicht frei.
Urlaub ist zum Erholen da und nicht, um bei der ARGE wenig zielführende Gespräche zu führen. Es besteht noch Hoffnung, dass der Arbeitsvertrag verlängert wird, deshalb will Frau X sich keinesfalls mit dem AG anzulegen.

Ist Frau X verpflichtet, den Termin wahrzunehmen? Sie ist ja noch in Arbeit. Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank!

Hallo

Telefonisch ist der ARGE-Bearbeiter auch nach dutzenden Versuchen nicht zu erreichen. Einfach nur nervig.

Und was sollte ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter auch bringen . Es ist unverbindlich, man hat keinen Nachweis über das Besprochene, man hat „rechtlich“ nichts Verwendbares in der Hand…

Der AG gibt nicht frei.

Vielleicht kann er das netterweise in einem Zweizeiler bestätigen. Kopie davon zusammen mit einem kurzen Schreiben mit Bitte um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit (+Wegezeit einkalkuliert) nachweisllich ans Jobcenter schicken. Man kann auch gleich konkrete Terminvorschläge nennen - z.B. am (Datum) mit Nachmittags-Öffnungszeiten des Jobcenters, zwischen X und Y Uhr.
(Ansonsten, was den bereits mitgeteilten Termin angeht: Man ist der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn man sich „zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird“ .)

LG

Hallo,

Der AG gibt nicht frei.

Muss er aber.

Urlaub ist zum Erholen da und nicht, um bei der ARGE wenig
zielführende Gespräche zu führen.

Sagt wer?

Es besteht noch Hoffnung,
dass der Arbeitsvertrag verlängert wird, deshalb will Frau X
sich keinesfalls mit dem AG anzulegen.

Bei einem AG, der AN für Behördengänge keinen Urlaub gewährt, würde ich nicht arbeiten wollen.

S.J.

Hallo,

  1. bezahlt/unbezahlt? Siehe 3.

  2. „Zweck des gesetzlich vorgesehenen Erholungsurlaubs ist - wie der Name schon andeutet - die Erholung sowie der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers“

  3. Genau, man hat ja die Wahl. Für Menschen ab 50 liegen die Jobs von denen man leben kann ja praktisch auf der Straße.

Gruß

Hallo Lara,
vielen Dank für die Antwort.

Das klingt logisch aber genau das ist es mit „nervig“ gemeint.
Der Arbeitgeber sitzt 400 km entfernt von der Arbeitsstelle und ob der telefonisch erbetene Zweizeiler irgendwann ankommt ist fraglich. „Nachweislich“ ans Jobcenter schicken heißt per Einschreiben? Wieder Postgebühren/Telefongebühren vom eh schon mageren Lohn wo ein großer Teil für Fahrtkosten draufgeht.

Frau X ist noch in Arbeit und der Sinn des „Beratungsgespräches“ erschließt sich nicht. Frau X musste sich schon oft bei der ARGE melden, weil befristete Jobs ausliefen und hat noch niemals irgenwelche Stützen bezogen. Das jedoch immer durch Eigeninitiative heraus, nicht durch Jobangebote der ARGE denn diese gehen kaum auf persönliche Belange ein.
Z.B. wird für einen sehr schlecht bezahlten Job Umzugsbereitschaft verlangt und dabei jedoch völlig ignoriert, dass man am Wohnort eine pflegebedürftige Angehörige betreuen muss, die täglicher Unterstützung bedarf. Dass Frau X nebenbei mit dem med. Dienst um die Anerkennung einer Pflegestufe kämpft, interessiert nicht.

Den Menschen wird es unnötig schwer gemacht und man gewinnt den Eindruck, dass bei der ARGE pauschal jedem Arbeitsscheue unterstellt wird.

Danke fürs Zuhören!
LG

Hallo,

  1. bezahlt/unbezahlt? Siehe 3.

http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html

  1. „Zweck des gesetzlich vorgesehenen Erholungsurlaubs ist -
    wie der Name schon andeutet - die Erholung sowie der Schutz
    der Gesundheit des Arbeitnehmers“

Es geht hier aber nicht um Urlaub, sondern um Abwesenheit Insofern ist der Verweis auf „gesetzlich vorgesehenen Erholungsurlaub“ Nonsens.

  1. Genau, man hat ja die Wahl. Für Menschen ab 50 liegen die
    Jobs von denen man leben kann ja praktisch auf der Straße.

Na das ist natürlich ein Argument, dass man sich ausnahmslos alles bieten lassen sollte…

S.J.

???
Hallo

1.) Woraus leitest Du einen Anspruch aif Freistellung ab, wenn der Termin nicht auch evtl außerhalb der Arbeitszeiten wahrnehmbar ist?

2.) Woraus leitest Du eine Pflicht des AG ab, die Zeit auch noch zu vergüten? Das ist Kristallkugelei, denn die vertraglichen Inhalte, die zwischen AG und AN vereinbart sind, sind gänzlich unbekannt.

Gruß,
LeoLo

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Hallo,

1.) Woraus leitest Du einen Anspruch aif Freistellung ab, wenn
der Termin nicht auch evtl außerhalb der Arbeitszeiten
wahrnehmbar ist?

dem Ursprungsposting war doch relativ eindeutig zu entnehmen, dass der Termin vormittags und somit während der Arbeitszeit ist. Wäre der Termin außerhalb der Arbeitszeiten möglich, würde sich die Frage im UP doch gar nicht stellen.

2.) Woraus leitest Du eine Pflicht des AG ab, die Zeit auch
noch zu vergüten? Das ist Kristallkugelei, denn die
vertraglichen Inhalte, die zwischen AG und AN vereinbart sind,
sind gänzlich unbekannt.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass der AG die Vorschriften aus § 616 BGB vollständig einzelvertraglich ausschließen kann. Mir ist lediglich bekannt, dass das bei § 629 bedingt möglich ist. Ob das hier der Fall ist und tatsächlich wirksam ist, ist in der Tat nicht bekannt.

S.J.

Hallo ESSJOTT

1.) Woraus leitest Du einen Anspruch aif Freistellung ab, wenn
der Termin nicht auch evtl außerhalb der Arbeitszeiten
wahrnehmbar ist?

dem Ursprungsposting war doch relativ eindeutig zu entnehmen,
dass der Termin vormittags und somit während der Arbeitszeit
ist. Wäre der Termin außerhalb der Arbeitszeiten möglich,
würde sich die Frage im UP doch gar nicht stellen.

Daß ein Termin während der Arbeitszeit vergeben wird, heißt ja nicht, daß man nicht einen anderen Termin ausmachen kann. Die Arbeitspflicht wird als wichtiger Grund, dem Termin nicht nachzukommen absolut ausreichen. Damit entfällt aber auch der Freistellungsanspruch.

2.) Woraus leitest Du eine Pflicht des AG ab, die Zeit auch
noch zu vergüten? Das ist Kristallkugelei, denn die
vertraglichen Inhalte, die zwischen AG und AN vereinbart sind,
sind gänzlich unbekannt.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass der AG die Vorschriften aus
§ 616 BGB vollständig einzelvertraglich ausschließen kann.

Doch. § 616 BGB ist abdingbar. Somit könnte dies über AV, TV oder BV selbst bei einem vorliegenden Freistellungsanspruch unbezahlt sein.

Gruß,
LeoLo