Hi!
Angenommen, jemand muss sich aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages kurzzeitig „arbeitsuchend“ melden, steht aber noch in seinem gegenwärtigen Job.
Könnte ein Arbeitgeber sodann rechtmäßig von seinem Arbeitnehmer verlangen, für die Wahrnehmung dieser gesetzlich verpflichtenden Vorsprache bei der Agentur für Arbeit Erholungsurlaub abzugelten oder eine unbezahlte Freischicht zu nehmen? Oder wäre - im Gegenteil - vielmehr der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmer für einen solchen Termin unter „Entgeltfortzahlung“ freizustellen?
LG
ostia