Termin für Wohnungsbegehung

Hallo liebe Expertenrunde,

stellt euch bitte mal folgende fiktive Situation vor:

Vermieter V möchte in der Wohnung von Mieter M eine Wohnungsbegehung durchführen und schlägt dafür zwei Termine vor, die an den beiden der Ankündigung unmittelbar folgenden Samstagen liegen.

M hat jedoch diese beiden Tage schon seit langem privat verplant. V besteht aber darauf, unbedingt an einem der beiden Tage die Begehung vorzunehmen, und zwar bei Tageslicht.

Nun die Frage: kann V von M verlangen, seine Freizeitplanung so über den Haufen zu werfen, daß V an einem der beiden Tage in die Wohnung kann, oder müßte V sich (da er ja schließlich etwas von M will, nämlich Zutritt zu dessen Wohnung) terminlich nach M richten?

Vielen Dank und Gruß
„Raven“

Ebenfalls Hallo

stellt euch bitte mal folgende fiktive Situation vor:
Vermieter V möchte in der Wohnung von Mieter M eine
Wohnungsbegehung durchführen und schlägt dafür zwei Termine
vor, die an den beiden der Ankündigung unmittelbar folgenden
Samstagen liegen.

M hat jedoch diese beiden Tage schon seit langem privat
verplant. V besteht aber darauf, unbedingt an einem der beiden
Tage die Begehung vorzunehmen, und zwar bei Tageslicht.

Nun die Frage: kann V von M verlangen, seine Freizeitplanung
so über den Haufen zu werfen, daß V an einem der beiden Tage
in die Wohnung kann, oder müßte V sich (da er ja schließlich
etwas von M will
, nämlich Zutritt zu dessen Wohnung)
terminlich nach M richten?

Das Verrennen in einseitige Sichtweisen, führt manchmal völlig unnötig zu Verstimmungen.
Der Mieter hat eben auch die Pflicht, eine notwendige Besichtigung zu ermöglichen!

Aus welchem Anlass bzw. zu welchem Zweck genau soll die Begehung durchgeführt werden?
z.B. wegen anstehender Reparaturen oder ist das Mietverhältnis gekündigt (durch wen)?
Ist im Mietvertrag etwas zu Besichtigungsrecht vereinbart?

Grundsätzlich gilt

  • ist im Mietvertrag nichts vereinbart, hat der Mieter nur die Pflicht eine Besichtigung aus bestimmtem, begründetem Anlass zu ermöglichen
  • Besichtigungen sind mind. 48 Std vorher anzukündigen
  • Mieter + Vermieter haben das Recht auf „übliche Zeiten“ (i.A. werktags von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr)
  • Vermieter muss dabei auf Belange des Mieters (z.B. Urlaub) Rücksicht nehmen
  • Mieter muss sich ggfs. dazu von der Arbeit frei nehmen

http://www.123recht.net/Betretungs%E2%80%93-und-Besi…

Und warum kann man sich nicht auf den 3. Samstag einigen?

Hallo Rudi,

vielen Dank für Deine Antwort.

Das Verrennen in einseitige Sichtweisen, führt manchmal völlig
unnötig zu Verstimmungen.

Da bin ich vollkommen Deiner Meinung, nur ist in diesem fiktiven Fall der Vermieter schon seit längerem der Ansicht, dem Mieter alles mögliche vorschreiben zu müssen.

Der Mieter hat eben auch die Pflicht, eine notwendige
Besichtigung zu ermöglichen!

Soweit verständlich, aber wie wird „notwendig“ definiert? Siehe nächster Abschnitt… Es ist ja okay, daß er mal nach dem rechten sehen will, aber für ihn scheint es plötzlich extrem dringend zu sein.

Aus welchem Anlass bzw. zu welchem Zweck genau soll die
Begehung durchgeführt werden?

Gute Frage - dazu gab es in der Ankündigung der Begehung keine Informationen. Bei einer Begehung vor ein paar Jahren wollte der Vermieter „einfach mal nach dem rechten sehen“. Die Begehung scheint also auch alles andere als dringend zu sein.

z.B. wegen anstehender Reparaturen oder ist das Mietverhältnis
gekündigt (durch wen)?

Nein.

Ist im Mietvertrag etwas zu Besichtigungsrecht vereinbart?

Nein, dazu steht nichts im Vertrag.

Grundsätzlich gilt

  • ist im Mietvertrag nichts vereinbart, hat der Mieter nur die
    Pflicht eine Besichtigung aus bestimmtem, begründetem Anlass
    zu ermöglichen

Daß er sie ermöglicht, steht ja außer Frage, aber er ist eben der Ansicht, daß der Vermieter (der fiktiverweise im selben Haus wohnt und nicht extra anreisen müßte) sich mit dem Termin eher nach ihm richten sollte, da der Mieter berufstätig ist und für seine Freizeitgestaltung nur die Wochenenden hat.

  • Besichtigungen sind mind. 48 Std vorher anzukündigen
  • Mieter + Vermieter haben das Recht auf „übliche Zeiten“
    (i.A. werktags von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00
    Uhr)
  • Vermieter muss dabei auf Belange des Mieters (z.B. Urlaub)
    Rücksicht nehmen

Das würde ja in diesem fiktiven Fall zutreffen - wenn der Mieter beispielsweise übers Wochenende oder auch nur an dem vorgeschlagenen Termin verreist ist und das schon seit Wochen so geplant hat.

  • Mieter muss sich ggfs. dazu von der Arbeit frei nehmen

Ehrlich? Das wußte ich nicht. Widerspricht das nicht dem folgenden Abschnitt aus dem von Dir geposteten Link?
„Bei der Vereinbarung eines Termins ist auf die Belange des Mieters, wie zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Beruftätigkeit Rücksicht zu nehmen.“

Und was ist, wenn es dem Mieter aufgrund von hohem Arbeitsanfall nicht möglich ist, frei zu nehmen? Es kommt ja noch erschwerend dazu, daß der Vermieter die Begehung unbedingt bei Tageslicht machen will, was halt im Winter die Zeiten sehr einschränkt. Der fiktive Mieter hätte ihm ja auch einen Termin nach der Arbeit angeboten, aber da ist es um diese Jahreszeit schon dunkel.

http://www.123recht.net/Betretungs%E2%80%93-und-Besi…

Und warum kann man sich nicht auf den 3. Samstag einigen?

Das fragt sich der fiktive Mieter auch. Der fiktive Vermieter beharrt auf den zwei angebotenen Samstagen.

Nochmal danke und viele Grüße
„Raven“