Hallo,
du wirst lachen, aber jede dieser Terminvereinbarungen folgt anderem Recht und hat auch andere Rechtsfolgen.
Bei Dienstverträgen (Arzt) kann das Dienstverhältnis bereits vor der ersten erbrachten Leistung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (§ 627 BGB). Das setzt voraus, dass es sich bei dem Behandlungsvertrag um ein Dienstverhältnis handelt, welches Dienste höherer Art zum Gegenstand hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Der ärztliche Behandlungsvertrag gehört dazu. Daher steht dem Patienten ein vereinfachtes Kündigungsrecht gem. § 627 Absatz I BGB zu.
Es kann aber einen Anspruch auf Teilvergütung gem. § 628 BGB des den schon erbrachten ärztlichen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung geben. Wird aber vor Beginn der tatsächlich stattfindenden Behandlung gekündigt, besteht kein Anspruch.
Für Friseure gilt hingegen Werkvertragsrecht. Wenn man in der Terminsvereinbarung schon einen Vertragsabschluss über eine Leistung anzusehen hat (z.B. „Haareschneiden und Färben am …“):
§ 649 BGB Kündigungsrecht des Bestellers
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Da behält der Friseur sein Geld, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (Shampoo, Färbemittel gespart, Termin anderweitig vergeben und daher keinen oder nur kleineren Ausfall gehabt…).
Anders dann wieder die Tischreservierung. Da meint das LG Kiel (LG Kiel, Urteil vom 22. 1. 1998 - 8 S 160–97), dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist, weil ein Tisch noch nicht bedeutet, dass einem überhaupt etwas von der Karte zusagt, geschweige was denn getrunken und verzehrt wird („Die Vereinbarung über eine Tischreservierung im Restaurant dient der Anbahnung noch auszuhandelnder, eventuell abzuschließender Bewirtungsverträge“). Da könne aber ein Anspruch aus §§ 311, 241, 280 BGB (culpa in contrahendo) in Höhe des Vertrauensschadens (negatives Interesse) entstehen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschaden
VG
EK