Terminabsage - Zeitpunkt?!

Hallo zusammen,

wenn man einen Termin vereinbart oder eine Reservierung macht, diesen aber nicht wahrnimmt, muss man meines Wissens für entgangenen Gewinn theoretisch Schadensersatz leisten.

Aber gibt es rechtliche Vorschriften mit welcher Frist man im vorhinein Termine oder Reservierungen stornieren kann, ohne in Regress genommen werden zu können?

Bespiel: Arzt, Friseur, Restaurant

Grüße
Bori

Hi,

ich hoffe mal das ich dich richtig verstanden habe.

Grundsätzlich heißt es ja „pacta sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten. :smile:

Um von vertraglichen Absprachen zurückzutreten gibt es im allgemeinen Schuldrecht (§§ 241 - 432 BGB) einige Vorschriften, je nach vorliegenden Fall ist allerdings ein Verschulden des Anderen Prämisse.
Es bietet sich allerdings an, einen Termin so früh wie möglich abzusagen =)

Wobei ich mich Frage inwiefern der Vertrag bereits bei Terminabsprache geschlossen ist. Zweifelhaft… Da ich kein Profi bin müsste ich erst einmal darüber nachdenken, hoffe aber dass wer Schlaues kommentiert :wink:

MfG

Hallo,

du wirst lachen, aber jede dieser Terminvereinbarungen folgt anderem Recht und hat auch andere Rechtsfolgen.

Bei Dienstverträgen (Arzt) kann das Dienstverhältnis bereits vor der ersten erbrachten Leistung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (§ 627 BGB). Das setzt voraus, dass es sich bei dem Behandlungsvertrag um ein Dienstverhältnis handelt, welches Dienste höherer Art zum Gegenstand hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Der ärztliche Behandlungsvertrag gehört dazu. Daher steht dem Patienten ein vereinfachtes Kündigungsrecht gem. § 627 Absatz I BGB zu.

Es kann aber einen Anspruch auf Teilvergütung gem. § 628 BGB des den schon erbrachten ärztlichen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung geben. Wird aber vor Beginn der tatsächlich stattfindenden Behandlung gekündigt, besteht kein Anspruch.

Für Friseure gilt hingegen Werkvertragsrecht. Wenn man in der Terminsvereinbarung schon einen Vertragsabschluss über eine Leistung anzusehen hat (z.B. „Haareschneiden und Färben am …“):

§ 649 BGB Kündigungsrecht des Bestellers
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Da behält der Friseur sein Geld, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (Shampoo, Färbemittel gespart, Termin anderweitig vergeben und daher keinen oder nur kleineren Ausfall gehabt…).

Anders dann wieder die Tischreservierung. Da meint das LG Kiel (LG Kiel, Urteil vom 22. 1. 1998 - 8 S 160–97), dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist, weil ein Tisch noch nicht bedeutet, dass einem überhaupt etwas von der Karte zusagt, geschweige was denn getrunken und verzehrt wird („Die Vereinbarung über eine Tischreservierung im Restaurant dient der Anbahnung noch auszuhandelnder, eventuell abzuschließender Bewirtungsverträge“). Da könne aber ein Anspruch aus §§ 311, 241, 280 BGB (culpa in contrahendo) in Höhe des Vertrauensschadens (negatives Interesse) entstehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschaden

VG
EK

wenn man einen Termin vereinbart oder eine Reservierung macht,
diesen aber nicht wahrnimmt, muss man meines Wissens für
entgangenen Gewinn theoretisch Schadensersatz leisten.

Bespiel: Arzt, Friseur, Restaurant

  • es kommt darauf an, ob überhaupt ein reservierungsvertrag abgeschlossen wurde, was sich nach dem umständen des einzelfalls bestimmt, §§ 133, 157 bgb.
    (ein zugleich mit reservierung zustande gekommener „hauptvertrag“, z.b. bewirtungsvertrag, scheidet im absoluten regelfall aus)

  • angenommen, ein solcher reservierungsvertrag besteht und die reservierung wird nicht wahrgenommen, entsteht kein anspruch auf SE wegen entgangenen gewinns.
    denn die reservierung verpflichtet in diesem falle nur, zu einem bestimmten zeitpunkt zu erscheinen.

ein SE würde nur dann bestehen, wenn bei hypothetischer betrachtung der (z.B.) wirt besser stünde, wenn die reservierung eingehalten wurde, § 249 bgb.
aber wie beschrieben verpflichtet sich der gast/patient durch die bloße reservierung nur zum erscheinen, nicht aber dazu, dass tatsächlich eine behandlung erfolgt/ein menü bestellt wird -> kein schaden entstanden

daher besteht kein SE aus entgangenem gewinn.

der entgngene gewinn besteht auch nicht darin, dass ein anderer kunde hätte bedient werden können. denn bei erfüllung der verpflichtung, wäre der kunde erschienen und ein andere kunde hätte auch dann keinen platz mehr gehabt.

für den rücktritt bzw. die auflösung eines reservierungsvertrages gelten die allgemeinen vorschriften. im regelfall kommt es auf ein verschulden nicht an, wie unten anders behauptet.