Termine

Hallo zusammen,
mal angenommen, in einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht käme es nicht zu einer Einigung, der Richter setzt einen Termin fest und gäbe den Parteien auf, zu Terminen vorher zur Klage Stellung zu nehmen.
Der Beklagte täte das nicht, er rührt sich nicht
Müsste der Kläger / oder sollte er seinen Termin zur Erwiderung wahrnehmen, auch wenn er nach der Klage auch nichts Neues zu sagen hat bzw. kann der Beklagte am Termin an sich mit aller Munition aus der Höhle kommmen.

Merci Dank
MM

http://dejure.org/gesetze/ZPO/296.html
==> Zurückweisung verspäteten Vorbringens

In diesem Fall sollte der Kläger seine Argumente und Sichten darstellen um der Frist zu genügen. Wenn der Beklagte nicht reagiert hat er evtl. Probleme in der mündl. Verhandlung neue Fakten vorzutragen. Da braucht er schon ein gute Ausrede, warum er nicht die Frist eingehalten hat.