Terminfixversicherung - Besattungskosten?

Hallo Zusammen,

hier ne ganz wichtige Frage:
Der Vater hat für seine Frau eine LV auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen und für seine Söhne jeweils eine LV mit festem Auszahlungszeitpunkt.
Nun ist der Vater 2008 verstorben. Die Ehefrau hat daraufhin die Versicherungssumme sofort erhalten, einer der Söhne hat jedoch die Beerdigung selbst komplett bezahlt.
Nun möchte der Sohn diese Bestattungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Und nun zu der Frage:
Kann er die Beerdigungskosten ohne weiteres mit allen Belegen absetzen, wenn er nicht angibt, dass er erst in 2 Jahren die Terminfixversicherung ausgezahlt bekommt, oder muss er die Summe dieser Versicherungssumme trotzdem angeben, weil sie mit den Beerdigungskosten gegengerechnet wird?

Der Sohn kann natürlich nichts als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn Erstattungen der Aufwendungen zu erwarten sind. Zudem geht das insgesamt nur, wenn die Erbin und Ehefrau auch nichts geerbt hätte. Insofern ist sie nämlich verpflichtet, die Kosten zu tragen, wenn sie schon eine LV ausgezahlt bekommen hat, und der Sohn hat die Kosten nur freiwillig getragen.

Es ist somit bei keinem steuerlich abzusetzen.

Hallo Oerdiz,

ja, aber es sind ja in diesem Fall keine Erstattungen der Aufwendungen, weil ja das Geld, dass erst in 2 Jahren zu erwarten ist nicht aufgrund des Todes ausgezahlt wird, sondern weil der Vertrag halt 2011 abläuft. Der Sohn hätte dieses Geld ja auch erhalten, wenn der Vater nicht verstorben
wäre und das aber auch erst 2011! Das ist ja keine Lebensversicherung in dem Sinne, sondern eine Ausbildungsversicherung oder auch Heiratsversicherung, die viele Eltern halt für ihre Kinder zur Kapitalbildung abschließen…gehts dann trotzdem nicht?!

Probieren kann man es. Beim Finanzamt entscheiden heute schon Computer über die Anerkennung von Aufwendungen und nicht mehr der Bearbeiter.

Es besteht aber für den Sohn keine Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, gerade dann nicht, wenn die Mutter aus einer LV gezehrt hat.

In diesen Fällen liegen keine außergew. Belastungen vor, wenn man Kosten freiwillig zahlt.