Hallo,
angenommen, ein Anwalt wird beauftragt. Zunächst führt er einen Schriftwechsel mit der Gegenseite, dann ruft er diese einmalig per Telefon an (ohne dies vorher mit den Mandanten abzusprechen). Nun berechnet er in seiner Rechnung u.a. eine Terminsgebühr, die sich aufgrund des Streitwerts von etwas über 11.000 € auf über 700 € beläuft. Und das für EIN Telefongespräch! Wäre das korrekt? Ich habe im Internet unter http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/ folgendes gefunden:
„Terminsgebühr gem RVG VV Nr. 3104Statt der früheren Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr hält das RVG nun die so genannte Terminsgebühr bereit. Diese fällt an, wenn in einer Rechtstreitigkeit ein Verhandlungstermin (normaler Gerichtstermin), ein Erörterungstermin (z.B. Güteverhandlung) oder ein Beweistermin stattfindet. Auch wenn kein Gerichtstermin statt findet, fällt die Terminsgebühr an: bei Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) oder wenn bei einem Streitwert unter 600 € in einem schriftlichen Verfahren entschieden wird ( 495 a ZPO). Auch ein Termin mit einem Sachverständigen oder ein vereinbarter Termin mit der Gegenseite, der der Vermeidung oder Erledigung eines Prozesses dienen soll, löst diese Gebühr aus.
Die Terminsgebühr beträgt in der Regel 1,2 Gebühren (auch in der Berufung) und fällt auch an, wenn im Einverständnis mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. (Dies gilt auch in Verwaltungs und Sozialgerichtsverfahren).“
Es könnte ja hier nur der „vereinbarte Termin mit der Gegenseite“ infrage kommen, aber was heißt vereinbart? Muss er den Telefonanruf vorher mit der Gegenseite vereinbaren? Oder muss er das auch mit seinen Mandanten vereinbaren?
Wer weiß das?
LG Nelly