sehr ärgerlich, wenn Termine, die schriftlich angekündigt sind und bestätigt wurden, dann doch nicht zustandekommen, weil die Wohnungen nicht zugänglich sind. Die Zeit, der Aufwand und Ärger mit den Mietern (die von dem Termin nichts wussten und die Wohnungen nicht zugänglich sind, weil sie der Vermieter entgegen seiner Aussage nicht verständigt hat, obwohl er dies versprochen und 2 x bestätigt hat).
Kann man diesem etwas in Rechnung stellen, weil man unter diesen Voraussetzungen nicht mehr arbeiten möchte?
Mich interessiert die rechtliche Seite und was angemessen ist, für 2 x Anfahrt und Ausfall von ca. 4 Std.
Auftraggeber = Eigentümer
Auftragnehmer = Firma
Arbeiten sind bei Mietern durchzuführen
Die Termine wurde mit dem Auftraggeber (Eigentümer) vereinbart. Der bestätigt hat, dass die Mieter von den Arbeiten unterrichtet sind. Das war aber nicht so, keiner von den drei Mietparteien sind unterrichtet worden und die Arbeiten, ca. 4 Std, konnten nicht ausgeführt werden, weil die Wohnungen nicht zugänglich waren. Bei der Auftragserteilung hat der Hausmeister den Zugang (vom Eigentümer beauftragt)ermöglicht. Ein Kontakt zu den Mietern ist der Firma nicht möglich gewesen, deshalb hat diese nur eine Terminabsprache mit dem Vermieter gemacht, der zwei Mal bestätigt hat, dass die Arbeiten zu dem vereinbarten Terminin den Wohnungen ausgeführt werden können
Das Termine mit den Eigentümer vereinbart werden, ist ja nicht außergewöhnlich, nur wenn dieser sagt, der Termin geht in Ordnung und keiner ist informiert, dann ist das wohl mehr als ärgerlich, weil man neben Anfahrt auch 4 Std. Ausfallzeit hat.
Die Termine wurde mit dem Auftraggeber (Eigentümer)
vereinbart. Der bestätigt hat, dass die Mieter von den
Arbeiten unterrichtet sind. Das war aber nicht so, keiner von
den drei Mietparteien sind unterrichtet worden und die
Arbeiten, ca. 4 Std, konnten nicht ausgeführt werden, weil die
Wohnungen nicht zugänglich waren.
das ist nun wirklich nicht das Problem des Auftragnehmers. Der Auftraggeber muss schon dafür Sorge tragen, dass der Auftragnehmer den Auftrag auch ausführen kann. Verplemperte Arbeitszeit und unnötige An- und Abfahrten hat daher der Auftraggeber zu tragen. Er kann sich das ja ggf. bei seinen unzuverlässigen Mietern wiederholen.
danke für die Antwort, aber das ist nicht das Problem. Der Vermeiter hat seine Mieter nicht informiert. Er hat nur mit dem Handwerker den Termin vereinbart. Der Eigentümer hat 2 x bestätigt, dass die Arbeiten am vorgeschlagenene Termin ausgeführt werden können. Zwischen Terminvorschlag und Ausführungsdatum lagen 2,5 Wochen. Er hat nach 2 Wochen Bescheid gegeben, dass der Termin klappt und auch noch am Vorabend nach nochmaligen Anrufen des Handwerkers betätigt, dass die Wohnung zugänglich sind. Die Mieter wussten aber von nichts.
Meine Frage ist: Was kann der Handwerker dem Eigentümer in Rechnung stellen?
Vermeiter hat seine Mieter nicht informiert. Er hat nur mit
dem Handwerker den Termin vereinbart. Der Eigentümer hat 2 x
bestätigt, dass die Arbeiten am vorgeschlagenene Termin
ausgeführt werden können. Zwischen Terminvorschlag und
Ausführungsdatum lagen 2,5 Wochen. Er hat nach 2 Wochen
Bescheid gegeben, dass der Termin klappt und auch noch am
Vorabend nach nochmaligen Anrufen des Handwerkers betätigt,
dass die Wohnung zugänglich sind. Die Mieter wussten aber von
nichts.
wie bereits gesagt. Das ist doch nicht das Problem des Handwerkers.
Meine Frage ist: Was kann der Handwerker dem Eigentümer in
Rechnung stellen?