Terrassenbelag = Sondereigentum?

In einer WEG (6 Wohnungen, Baujahr 1922), ist eine Terrasse undicht. Die Terrasse ist nur von einer Wohnung zu begehen und zu nutzen. Dieser Wohnung ist diese Terrasse auch anteilsmäßig zugesprochen und wird den Umlagen dieser Wohnung zu 25% angerechnet. Gleichzeitig ist die Terrasse Dach einer darunter liegenden Wohnung. Nun wird der Terrassenbelag entfernt, weil undicht, und durch eine Folie abgedichtet. Kosten der Abdichtungsarbeiten werden umgelegt auf die WEG. Es wird aber kein neuer begehbarer Belag aufgebracht, so dass man die Terrasse nicht nutzen kann, weil man die Folie nicht beschädigen darf.

Laut Hausverwaltung bekommt der Eigentümer der besagten Terrasse gesagt, dass der Terrassenbelag Sondereigentum ist ( OLG Frankfurt) und vom Wohnungseigentümer selbst gezahlt werden muss, wenn die WEG kein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft?

Was bedeutet das mit der Entstehung des Schadens? Der besagte Wohnungseigentümer hat den Schaden ja auch nicht verursacht. In 50 Jahren kann eine Undichtigkeit durchaus auftreten. Muss nicht der nutzbare Zustand wieder hergestellt werden? Die Terrasse ist jetzt seit 6 Jahren nicht zu nutzen, wird aber in den Umlagen als anteilige Nutzfläche berücksichtigt. Vorab schon mal danke, an die Experten, die mir hier antworten!
SF

Soweit die Terasse nur durch die eine Wohneiheit zu betreten ist und auch sonst räumlich deutlich abgetrennt ist, ist diese unstreitig Sondereigentumsfähig und wie ich lese auch als solches ausgewiesen. Grundsätzlich heist nicht, dass bestmmte Teile davon nicht Gesamteigentumsfähig sein könnten und Beschänkungen der WEG-Gemeinschaft unterliegen (Außenfassade einer eventuell vorhandenen Brüstung, Verankerungen im tragenden Mauerwerk…
Der Boden und dessen Instandhaltung obliegt jedoch dem Eigentümer der Einheit. Dieser ist objektiv der einzige Nutzer (zumindest theoretisch). Die Terrasse muss nur auf Kosten des Eigentümers saniert werden. Soll das tatsächlich so aufwändig sein?

Was die zitierte Entscheidung angeht knn ich nur mutmaßen, dass die WEG Gemeinschaft nur dann anteiig haften könnte wenn die Entstehung des Schadens am Bodenbelag aufgrund mangelnder Sorgfaltspflicht entstanden ist. Ein Fall könnte sein, dass der Schaden am Bodenbelag ein Folgeschaden ist der durch mangehafte Wartung am restlichen Dach entstand; undichte Wasserrinnen, Herabfallende Dachziegel…

ciao