Terrassentür offen gelassen, wer haftet?

Hallo,

folgender, wie immer theoretischer, Sachverhalt zur Diskussion:

Frau A fährt für zwei Wochen in den Urlaub und sagt Nachbarin B (beides Reihenhäuser) entsprechend bescheid. Im Rahmen der jahr(zehnt)elangen üblichen Nachbarschaftshilfe leert Nachbarin B in den folgenden Tagen den Briefkasten, gießt die Blumen, etc. Dafür verfügt sie über einen Schlüssel.

Da Nachbarin B schon älter ist vergisst sie allerdings, nach dem Lüften die Terrassentür wieder zu schließen, diese bleibt offen stehen. Durch einen Zufall wird dies bemerkt, bevor etwas passiert.

Wie wäre die Haftungssituation, wenn nun durch die offen gelassene Tür Diebe ins Haus gelangt wären?
Wäre es überhaupt noch ein Einbruch, da die Tür ja offen stand oder lediglich Diebstahl?

Gruß,
Steve

Das beantwortet aber nicht die Frage. In dem UP ging es nicht um die Haftung des Haussitters, sondern um den „Einbrecher“.

Gruß
Christa

Die erste, wichtigere (Haftung) schon. Nur die nebensächliche (wie hoch ist die Strafe für den Einbrecher) nicht. Die Antwort kann man hier:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/15/3-404-15.php
finden.
Gruß
anf

Ich habe mich diesmal tatsächlich auf die Frage im Posting beschränkt und die weitere Frage aus der Überschrift überlesen, sorry. :smile: