Terrassenüberdachung auf Grenze

Hallo,

ich habe mal eine Frage und hoffe mir kann geholfen werden.

Situation:
Mein Nachbar hat ungefragt seine Terrasse überdacht, was quasi bis zur meiner Grenze geht (ca. 30cm Abstand zur Grenze). Vorschrift sind 3m, was mir das Bauamt auch bestätigt hat. Wurde als definitiv „illegal“ errichtet.
Wenn ich also wollte, könnte ich einen Rückbau fordern. Muss aber nicht dazu kommen, aber hätte dann schon gerne eine Entschädigung, da es auch eine Wertminderung für mein Grundstück ist.

Frage: was wäre angemessen? Die Grenze ist ca. 20m und das Dach ist ca. 6m breit, nimmt also knapp 1/3 der Grenzlänge ein, wodurch unsere Sicht stark beinträchtigt ist.

Grüße

find ich etwas merkwürdig,

In welchen Bundesland ist denn dies passiert. Denn dort wo ich bis dato immer gewohnt habe gab es die Möglichkeit der Grenzbebauung. Wobei Bauwerke ohne Wände z. B. Carport oder Überdachung (z.B. von einer Terrasse) hier bei mir nicht dazu gezählt werden.

Bundesland ist eigentlich egal, da es diese Regelung wohl überall gibt. Konkret geht es aber um NRW.

Gibt auch diverse Seiten im Internet, wo man das nachlesen kann.

Wie gesagt, wurde mir auch vom Bauamt bestätigt, dass, obwohl man grundsätzlich für eine Terrassenüberdachung keine Genehmigung benötigt (wenn nicht größer als 30m²), man sehr wohl eine Genehmigung benötigt, wenn der Abstand weniger als 3m beträgt. Auf diesem „kleinen Bauantrag“ den man da stellen muss, muss auch der Nachbar seine Zustimmung geben.
Ohne das darf es nicht gebaut werden und im schlimmsten Fall droth eni Rückbau plus saftige Strafe.

so ist die Regelung bei mir:

  • die Terrassenüberdachung darf max. 3 Meter hoch sein.
  • Wird die Höhe von 3 Metern überschrittendann mind. 3 Meter Abstand zur Grenze
  • Maximale 9 Meter Länge direkt an der Grundgrenze

so egal wo sich das abspielt ist es also nicht.

Nein, das ist in den LBOen geregelt, bei denen das „L“ für „Landes“ steht. Zudem muss man noch Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen im Blick behalten, die kommunaler Natur sind. Und es stellt sich hier daher die Frage, ob das Bauamt das einfach mal so pauschal dahin gesagt hat (passiert am Telefon gerne mal), oder ob es da tatsächlich eine echte Prüfung im Einzelfall durchgeführt hat. Nur auf einer solchen Einzelfallprüfung basierend, sollte man das Thema weiter verfolgen.

Ok, ich sehe schon… Auf meine eigentlich Frage wird nicht eingegangen… dann muss es ich es wo anders versuchen…
Egal ob Landes-, Bundes-, oder sonst was für ein Gesetz/Verordnung, es ist unstrittig das es bei mir im Wohngebiet nicht erlaubt ist! Da keiner weiß wo ich genau wohne, kann das hier auch sonst keiner beurteilen und es war auch nicht die Frage.

Das nennt sich scheinbar Überbaurente.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/767393/ lies Dir´s durch und handle danach und sei nicht gleich eingeschnappt wenn Antworten nicht Deinen Erwartungen entsprechen. Dies ist kein Rechtsanwaltsforum in denen alle Anwälte mit 1. und 2. Staatsexamen sind ( 1 oder 2 oder…haben wir hier aber, ich gehöre nicht dazu) und dann auch noch Fachanwälte für Baurecht wären. :wink: ramses90

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Die Wertminderung zeigt sich ja erst, wenn Du das Grundstück verkaufen oder beleihen willst. Besser als eine einmalige Abfindung sehe ich eine notarielle Vereinbarung, dass ein Käufer den Rückbau verlangen kann. Dann kannst Du im Fall eines Verkaufs den potentiellen Käufern diese Vereinbarung zeigen. Dein Grundstück hätte dann keine oder wenig Wertminderung. Der Käufer könnte sich ja vom Nachbarn entschädigen lassen oder, wenn dieser nicht darauf eingehen will, den Rückbau verlangen. Der Notar wird wissen, ob ein Grundbucheintrag erforderlich wird.
Euch (Du und Nachbar) entstünden dannn nur die Notarkosten, die man irgendwie aufteilen könnte. Oder der Nachbar übernimmt sie und Du lädst ihn ein, damit der Betriebsfrieden wieder hergestellt ist.
Udo Becker