Hallo,
Man nimmt an, dass Personen im Alter von ca. 70 Jahren ein
Testament notariell aufsetzen ließen.
Nur was ist, wenn in diesem Testament nur 2 statt drei Kinder
angegeben wurden, weil eines der drei Kinder bereits
verstorben war.
Das kommt ganz darauf an, was damit bezweckt werden sollte. D.h. wenn das verstorbene Kind keine eigenen Nachkommen hatte, ist es belanglos, andernfalls würde diese Nachkommen erbrechtlich nach gesetzlicher Erbfolge an Stelle des vorverstorbenen Kindes treten und man müsste jetzt durch Auslegung ermitteln, ob dies dem Erblasser einfach nur nicht bewusst war, ober ob er diese so enterben wollte.
Wäre ein solches Testament dann ungültig, weil falsche Angaben
zu der Kinderzahl gemacht wurden?
An der Gültigkeit des Testaments als solchem ändert die Weglassung nichts. Man könnte also nur ggf. vortrefflich darüber streiten, was mit ggf. so übergangenen Erbanteilen passieren soll.
Jenes Testament hätte nicht
den Hinweis, dass es sich um noch lebende Kinder handelt.
Würde das als Verschweigung von Tatsachen gelten?
Sollte man die 1998 beurkundende Notarin fragen oder nichts
unternehmen. Der forschende würde, da in zweiter Erbfolge
stehend, eh nichts davon haben.
D.h. Du meinst, er ist keiner der ggf. vorhandenen Nachkommen des vorverstorbenen Kindes? Dann würde sich für ihn ohnehin so oder so nichts ändern. D.h. gab es keine Nachkommen des Vorverstorbenen, teilen sich im Rahmen der Unklarheit die beiden überlebenden Kinder den den Kindern zugedachten Erbteil. Im anderen Fall würde dann der Streit entstehen, ob der Erbteil der Kinder durch drei geht und die Nachkommen des Vorverstorbenen sich dann 1/3 teilen können.
Wenn ein Berliner Testament ausgestellt wurde, stünde dann
darauf auch dieser Begriff?
Kann, muss aber nicht. Entscheidend ist im Zweifelsfall was im Testament selbst drin steht. D.h. beim Berliner Testament ist entscheidend die gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebensgemeinschaften mit erbrechtlicher Gleichstellung).
Man würde sich mit dem z.Zt. noch lebenden Erblasser streiten,
dass sein / Ihr Testament nicht dieses besagte Berliner
Testament sei und so eine Ausschließung des zweiten,
ungeliebten Kindes nichtig wäre.
Ups, jetzt geht hier aber einiges durcheinander. Ein Berliner Testament kann nur gemeinsam von zwei noch lebenden Ehegatten aufgesetzt werden. Es kann, sofern es keine entsprechende Öffnungsklausel enthält, vom Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. D.h. der Überlebende ist dann grundsätzlich nicht mehr in der Lage ein abweichendes Testament wirksam zu verfassen. Gibt es eine Öffnungsklausel muss diese genau eingehalten werden, d.h. es darf dann nur Änderungen im Rahmen des dem Überlebenden zugestandenen Rahmen geben.
Kein Berliner Testament sind alle sonstigen einzeln von Ehegatten aufgesetzten Testamente. D.h. wenn ein Ehegatte ein alleiniges Testament aufsetzt ist dies selbstverständlich so für sich gültig und unabhängig von einem ggf. ebenfalls aufgesetzten Testament des anderen Ehegatten. Ehegatten müssen also kein wechselbezügiges Berliner Testament aufsetzen (und ich rate hiervon auch in vielen Fällen dringend ab). Das Berliner Testament ist kein sicheres Allheilmittel für alle Erbrechtsfragen von Eheleuten und kann insbesondere bei etwas höheren Vermögen steuerlich ganz böse nach hinten losgehen.
Wenn es in deinem rein hypothetischen Fall um mehr als ein Taschengeld geht, würde ich dir dringend empfehlen Rat eines Profis einzuholen. Der kostet nicht viel und schafft Gewissheit bzw. zeigt Möglichkeiten auf, ganz konkret zu seinem Recht zu kommen.
Gruß vom Wiz