Hallo,
erst einmal müsste man wissen, auf welchem Niveau wir uns hier bewegen, und wieviel Zeit zur Verfügung steht.
Dann finde ich es ehrlich gesagt sehr merkwürdig so ein Thema, bei dem von Laien soviel teuerer Unfug getrieben wird, als Unterrichtsthema durch einen Laien bearbeiten zu lassen. Das ist überhaupt nichts gegen Dich, aber offenbar bis Du blutiger Laie in dem Thema, und Du kannst hier einfach nicht ansatzweise das Wissen aufbauen, was nötig wäre, um den Zuhörern die Dinge mitzugeben, mit denen sie wenigstens ansatzweise in der Lage wären selbst ein nicht nur formgültiges, sondern auch aus allen Blickwinkeln sinnvolles Testament zu erstellen: Insoweit sollte eine Kernaussage eines solchen Referats immer sein, dass man hierdurch zwar einen Einblick verschaffen kann, und Muster/Vorlagen natürlich geeignet sind, als Beispiel für eine mögliche Gestaltung herzuhalten, sie aber niemals nicht geeignet sind die fachliche Beratung zu ersetzen, die ggf. im konkreten Einzelfall ergibt, dass irgendein anderweitig gefundenes Muster hier zufällig passend sein könnte.
Aber um mal ein paar Themen anzusprechen:
Die Arten der Testamente hast Du ja schon in den relevanten Teilen ganz gut erfasst. Es gibt mehr, aber das ist für eine schulisches Referat eigentlich zuviel (z.B. Nottestament als zusätzliche Form, Behindertentestament als inhaltlich interessante Gestaltung), … Wichtig wäre hier auch der Hinweis auf die ohne Testament gültige gesetzliche Erbfolge, die bei Ehegatten und Kindern auch vom Güterstand der Ehe abhängt, und dass es gerade nicht so ist, dass ohne Testament der überlebende Ehegatte automatisch Alleinerbe wird. Ebenfalls sollte man kurz ansprechen, dass es neben gesetzlicher Erbfolge und Testament auch noch die Möglichkeit eines Erbvertrages (oft im Rahmen eines Ehevertrages) gibt, wenn man eine beidseitige Bindungswirkung haben will.
Wichtig sind die Formvorschriften: Also handschriftlich/notariell und gemeinschaftliches Testament nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften, siehe hierzu meine Antwort etwas weiter unten zum ungültigen gemeinschaftlichen Testament eines unverheirateten Paares. Außerdem wichtig der Hinweis, dass nach dem Tode des ersten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament in Bezug auf das zum Zeitpunkt des Todes des ersten vorhandene Vermögen ohne ausdrückliche Öffnungsklausel nicht mehr vom Überlebenden änderbar ist.
Wichtig wäre der Punkt: Erbe ./. Vermächtnis sowie Teilungsanordnung und das Märchen „Ich vererbe das Haus“. Dazu würde auch das Thema Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung gehören.
Dann solltest Du auf die grundsätzliche Testierfreiheit und deren Grenzen in Sinne des Pflichtteilsrechts und „Sitte und Anstand“ eingehen. Nettes Beispiel zu Letzterem wäre Kronprinz Wilhelm von Preußen, dessen Auflage an seine Erben „standesgerecht Heiraten zu müssen“ 2004 vor dem BVerfG gekippt wurde.
Und dann würde ich auf jeden Fall auch noch auf die steuerliche Seite eingehen, denn trotz Testierfreiheit und ggf. im Einzelfall uninteressantem Pflichtteilsrecht kann ein Testament fatal sein, wenn man die steuerliche Seite nicht ausreichend berücksichtigt! Es macht einen Riesenunterschied, ob der Witwer ohne Kinder seine liebe Nachbarin alleine zur Erbin einsetzt, oder ob er das Erbe auf diese, deren Ehemann, und deren Kinder aufteilt (die dann alle einen eigenen Freibetrag haben, und aufgrund der geringeren Erbteile auch nicht so übel von der Progression betroffen sind).
Das sind so die Themen, die ich in meinen Vorträgen auch immer versuche unterzubringen.
Gruß vom Wiz