Testament

Liebe/-r Experte/-in,
meine Eltern haben ein Testament mit folgendén Wortlaut.
Wir haben am 29. Mai 1953 miteinander die Ehe geschlossen.Aus unserer Ehe ist unsere Tichter S. geb. 7.1.1954 hervorgegangen.Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen Erben ein.Der überlebende von uns soll über den Nachlass desVerstorbenen völlig frei schalten und walten können.Erbe desjenigen,was nach dem Tode des Längstlebenden von uns noch vorhanden ist,soll unsere Tochter S.sein.
Mein Vater ist verstorben und hinterläßt ein Haus und Geldvermögen.(350000 Euro Nachlasswert)
Habe jetzt einige Fragen zum Inhalt des Testamentes.
Da ich einzige Tochter bin überlege ich jetzt ob es sinnvoll ist den Pflichtteil zu fordern.Habe die befürchtung wenn ich auf Pflichtteil verzichte das ich nach dem Tode meiner Mutter leer ausgehen kann.
Welche Nachteile entstehen für mich?
Kann meine Mutter das Testament noch ändern?
Kann sie Vermögen verschenken?
Gibt es Klauseln die ich so nicht erkenne?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im vorraus.
Mfg
S könig

hallo S.König,
ich kann aus Rechtsgründen nicht speziell auf Ihren Fall antworten, sondern nur abstrakt:

Welche Nachteile entstehen für mich?

Der Nachteil eines Schlußerben (Erbe des Längstlebenden laut gem. Testament)ist eindeutig: Respektiert er den Willen und wartet den Tod des letzten Elternteils ab, dann könnte er im ungünstigsten Fall leer ausgehen, nämlich dann, wenn der Längstlebende den Nachlass und sein Vermögen verbraucht hat.–

Kann meine Mutter das Testament noch ändern?

Wenn eine diesbezügliche Testamentsklausel (und ähnliche Willensbekundungen) fehlen, dann ist die Schlußerbeneinsetzung nicht änderbar.–

Kann sie Vermögen verschenken?

Der Überlebende kann frei verfügen, also verschenken, verkaufen usw.–

Gibt es Klauseln die ich so nicht erkenne?

Da ich die diesbezügliche Rechtsprechung der letzten Jahre nicht kenne, es aber nicht auszuschließen ist, dass man aus dem T.wortlaut auch die (befreite) Vorerbeneinsetzung entnehmen kann, welche Schenkungen unzulässig macht, sollten Sie vorsorglich dortigen fachlichen Rat einholen. Auch die Wiederverheiratung könnte die Aussichten eines Schlusserben verschlechtern. Die Entscheidung des Schlusserben ist nur in den Fällen einfach, wo die Familienbande okay sind bzw. ein sehr gutes Verhältnis zwischen den verbliebenen Beteiligten nachhaltig besteht. In diesem Falle würde die Geltendmachung des Pf.teils -gelinde gesagt- einen krassen Bruch bedeuten.
MfG
H.G.

Hallo Herr Gintemann,
erstmal vielen Dank für Ihre Bemühungen.Jetzt hätte ich noch Fragen zum Pflichtteil.
Besteht bei einem Pflichtteil wenn ich ihn fordern würde auch die 10 Jahresfrist d, h, das dieses Geld zurückgefordert werden könnte?
Wenn meine Mutter mir jetzt Geld schenken würde wäre das ja der Fall.Ich möchte also eine Schenkung vermeiden.
kann man eine Pflichtteilforderung auch ohne Rechtsanwalt machen,indem ich mich mit meiner Mutter über eine Geldsumme einigen würde?
Muß das schriftlich gemacht werden?Sonst wäre es ja eine Schenkung.
Muß das bei einem Anwalt gemacht werden ?

wenn Sie mir da Auskunft geben können soweit Sie dürfen schon mal vielen Dank im vorraus.
Mfg
S. König

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hallo S. König,

Besteht bei einem Pflichtteil wenn ich ihn fordern würde auch die 10 Jahresfrist d, h, das dieses Geld zurückgefordert werden könnte?

Sie meinen sicher die Frist, welche im Falle einer Schenkung unter Lebenden gilt und zu berücksichtigen ist, wenn nach dem Tode des Schenkers ein Pflichtteilsberechtigter inbezug hierauf gewisse Rechte geltend machen möchte. Nun ist jedoch die Erfüllung einer Forderung (Pflichtteilsforderung)keine Schenkung! In Ihrem Falle könnte die Situation nur eintreten, wenn Sie tatsächlich eine Schenkung ausserhalb der 10-Jahresfrist erhalten würden u n d nach dem Tode der Mutter ausser Ihnen ein weiterer Pflichtteilsberechtigter infrage kommen würde (theoretisch nur noch weitere Abkömmlinge, ein 2. Ehemann und die Eltern der Mutter).

kann man eine Pflichtteilforderung auch ohne Rechtsanwalt machen,indem ich mich mit meiner Mutter über eine Geldsumme einigen würde? Muß das schriftlich gemacht werden?Sonst wäre es ja eine Schenkung.

Weder ein Anwalt noch ein Notar ist notwendig. Ansich ist die Schriftform nicht vorgeschrieben; es ist jedoch für alle Fälle ratsam, die Einigung zu Papier zu bringen.
MfG
H.G.

Hallo Herr Gintemann,
hätte noch mal eine Frage.
auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigung ist in den letzten 3 Jahren eine größere Geldsumme durch Bauplatzverkauf entstanden.Begünstigter ist die Ehegattin.Hat die Tochter hier noch einen Pflichtteilanspruch ?
Ein zweites Sparbuch Festanlage Zuwachssparen Sparkasse wurde 1997 angelegt.Aber 2002 und 2007 mit jeweils neuen 5 Jahresvertrag.Gibt es auch hier einen Pflichtteilanspruch ?
Mir wurde gesagt das Konten die Begünstigt sind nicht in den Nachlass übergehen.Ist das so ?
Für eine Antwort danke ich Ihnen im vorraus.

Mfg
S. König

guten Abend S. König,
bekanntlich darf ich auf konkrete Fälle nicht eingehen.
Lebensversicherungen, die zu Gunsten einer bestimmten Person ausgestellt sind, fallen nicht in das Pflichtteilsrecht. Bei Konten ist mir dieses nicht geläufig. Maßgebend ist, ob die Einzahlungen vom Erblasser stammen und schenkweise erfolgten und die Frist gewahrt ist.
MfG
H.G.

Hallo Herr Gintemann,
Mir wurde gesagt das Konten die Begünstigt sind nicht in den
Nachlass übergehen.Ist das so ?
Für eine Antwort danke ich Ihnen im vorraus.