Testament

Liebe/-r Experte/-in,
meine Mutter möchte gerne dass ich ihr Eingamilienhaus erbe bzw. übernehme. Meine beiden Brüder haben bereits ein Eigenheim und sind nicht interessiert.
Es gibt zwei Möglichkeiten: 1. Zu Lebzeiten dem Wert des Hauses angepasst meine beiden Brüder anteilmäßig auszahlen oder 2. Alles im Testament zu hinterlegen.
Frage: Was wäre die bessere Lösung, auch finanziell gesehen? Was sollte man noch beachten?
Würde mich über einen guten Rat sehr freuen.
Viele Grüsse
Ralf

Hallo,
da gibt es einige Möglichkeiten.

  1. Die Mutter überträgt schon jetzt das Haus und behält sich ein Nießbrauchsrecht vor, sie hat dann das Sagen und alle Einkünfte aus und über das Objekt, bis sie verstirbt. Die Brüder hätte dann nur einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, den sie geltend machen können, aber nicht müssen, so sie diese Rechtsprechung überhaupt kennen. Das wäre dann der Pflichtteil.
    Da bei eine solchen Übertragung der Wert des Nießbrauchsrechtes abgezogen wird, ermäßigt sich auch schon dadurch der Anspruch der Brüder, der ja auch nur in Geld auszubezahlen ist.
    Die Mutter kann auch zu Ihren Gunsten ein Testament machen. Dann haben Ihre Geschwister den besagten Pflichtteilsanspruch (1/2 Erbanteil), auszubezahlen in Geld.
    MfG
    PB

Hallo Herr Bötticher,

vielen Dank für die nette Auskunft.

Viele Grüsse
Ralf Bruhn

Die günstigere Lösung könnte sein, wenn Sie zu Viert einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mit der von Ihnen genannten Abfindung schließen, denn dann weiss jeder, „wie er dran ist“. Die andere Lösung ist mit vielen Fragezeichen verbunden…
Der hierfür zu beauftragende Notar beantwortet die Fragen übrigens kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal und Erfolg wünschend
H.G.
(seit 2470 Tagen registriert und 1749 -mal Anfragen beantwortet)

Hallo Ralf,

das kann man so pauschal nicht beantworten, da es wegen evtl. anfallender Erbschaftssteuer ja auch auf den Wert des Hauses ankommt. Wenn zwischen allen Beteiligten aber Einigkeit herrscht, würde ich empfehlen, das ganze lebzeitig durch einen Vertrag zwischen allen Beteiligten zu regeln. Hierzu würde ich mich an Ihrer Stelle an einen Notar wenden, den Sie ohnehin brauchen, wenn eine Immobilie übertragen werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Allerdings kann Ihre Frage nicht pauschal beantwortet werden.

Zunächst hat die lebzeitige Übertragung des Grundstücks erbrechtliche Vorteile: Sie schafft eine klare Zuordnung - und vermeidet damit Streitigkeiten zwischen den Miterben.

Behält sich die Mutter den Nießbrauch - also die Nutzungen bis zum Lebensende vor - sollte der Ausgleich mit Beendigung des Nießbrauchs ausgeglichen werdne - vorher haben Sie ja keinen Vorteil.

Steuerlich kann es sinnvoll sein, wenn Sie das Grundstück übernehmen und mit Ihrer Mutter einen Mietvertrag schließen, da Sie auch dann die außerordentlichen- und ordentlichen Kosten von der Steuer absetzen könnten.

Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerlich kann es in Hinblick auf die steuerlichen Freibeträge Sinn machen.

Da die Geschichte von besonderer Bedeutung ist, sollten Sie eine Fachanwalt für Erbrecht und Ihren Steuerberater konsultieren.

Weiter Hinweise finden Sie auch zur Vorwegerbfolge unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

vielen Dank für Ihre Informationen.
Einen Satz verstehe ich leider nicht so ganz. Sie schreiben … Behält sich die Mutter den Nießbrauch vor - sollte der Ausgleich mit Beendigung des Nießbrauchs ausgeglichen werden - ?? Wenn Sie mir diesen Satz noch einmal erklären würden, wäre ich Ihnen dankbar.
Und noch eine Frage:
Wird die Schenkungssteuer sofort fällig ?

Freue mich auf eine Rückantwort.

Mit freundlichen Grüssen
Ralf Bruhn

Das Grundstück kann im Wege der Vorwegerbfolge auf Sie übertragen werden. Sie werden dann Eigentümer des Grundstücks. Allerdings kann sich Ihre Mutter ein umfassendes Nutzungsrecht (Nießbrauch) oder ein Wohnrecht vorbehalten. Sie kann dann zum Beispiel bis zu Ihrem Lebensende im Haus wohnen bleiben.

Solange Sie im Haus wohnt - verändert sich für Ihre Mutter kaum etwas - nur formal hat sich die Eigentümerstellung geändert. Sie haben aber nichts von Ihrem Eigentum (außer ggf. noch zusätzliche Lasten), daher sollte der Ausgleich erst dann erfolgen, wenn Sie auch das Haus tatsächlich nutzen können, als im Zweifel erst nach dem Tod der Mutter.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
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E-Mail: [email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

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Ingeborg