Testament

Liebe/-r Experte/-in,

folgende Konstellation:

Eltern haben 2 Kinder und ein Enkelkind.
Beide Kinder sind verheiratet.
Nun möchten die Eltern nicht, dass im Falle Ihres Ablebens die Schwiegerkinder
nach dem Tod der Kinder das Haus erben.
Ihnen ist halt wichtig, dass die Schwiegerkinder außen vor sind.
Sie haben den Wunsch, dass ganz zum Schluss das Enkelkind das Haus erbt.
Wie kann man dies in einem Testament vereinbaren.
Wie sieht es aus, wenn erst ein Berliner Testament verfasst wird, indem die nachfolgenden
Erben aufgeführt werden.
Was passiert aber, wenn ein Elternteil ein Pflegefall wird.

Viele Fragen und Ratlosigkeit.

Danke im Voraus

Jacy

Hallo
viele Wege führen nach Rom, aber hier der einfachste und wohl richtige Weg:
Sie machen ein notarielles (vor einem Notar) Testament, das dann diebstahlsicher und unanfrechtbar ist.
Darin sollten sich die Eltern erst einmal gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Tode des Letztlebenden der Eltern sollten dann die Kinder zu Vorerben bestimmt werden und so die Nutzießung der Immobilie zeitlebens -evtl. für die Ehegatten- besitzen. Letzter Nacherbe ist dann das Enkelkind. Achtung, im Testament sollte etwas über die Instandhaltung des Gebäudes gesagt sein, da die Vorerben dieses ggfl. vergammeln lassen könnten.
Wenn die Eltern bei dem Notar einen zu geringen Wert des Nachlasses angeben, ist das Gebührenermäßigend und führt nicht zur Ungültigkeit des Testaments. Dies noch als Hinweis.

Die Eltern könnten aber auch für den Fall des Versterbens des letzten Elternteils sofort das Enkelkind zum Alleinerben einsetzen und den Eltern ein lebenslangs Nutzungsrecht einräumen.
Im Gespräch mit einem Notar können aber noch alle Fragen geklärt werden. Die Kosten liegen bei einer Wertangabe von rund 100.000,00 bei ca. 200 - 300,00 Euro plus einer kleinen Gebühr zur Hinterlegung bei Gericht.
MfG
PB

Hallo Jacy,

diese Fragen kann ich Ihnen in keinem Fall in diesem Rahmen beantworten. Möglicherweise hilft hier die Kontruktion einer Vor- und Nacherbschaft. Ich kann Ihnen aber nur empfehlen, einen Notar aufzusuchen und mit diesem eine Regelung zu erarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Es gibt folgende, verschiedene Alternativen:
A) Die Eltern setzen sich wechselseitig zu Alleinerben und der Letztversterbende setzt seine Kinder zu Vorerben ein. Das Enkelkind wird zum Nacherben eingesetzt. Anmerkung: Dabei sollte bestimmt werden, ob der Überlebende seine Verfügung abändern/aufheben darf.
B) Die Eltern schließen gemeinsam mit den Kindern einen notariellen Erbvertrag ab, worin die vorgenannten (nachteiligen !) Vor- und Nacherbenstellungen „ersetzt“ werden durch uneingeschränkte Erbeinsetzungen. Falls die Kinder die völlige Übergehung ihrer Ehegatten nicht möchten, dann können andere Bestimmungen getroffen werden zum Beispiel die, wonach der Letztversterbende das Enkelkind zum Erben bestimmt und den Kindern ein Nießbrauchrecht am Haus vermacht.–
Zu beiden Lösungen wären umfangreiche Erläuterungen erforderlich, da Vor- und Nachteile bestehen. Diese müssen in eingehenden persönlichen Gesprächen abgewogen werden. Dringend empfehle ich die Mitwirkung eines erfahrenen -also älteren- Notars, da die Formulierungen stimmen müssen und die Abwägung schwierig werden könnte. Alle Fragen dazu sind beim Notar kostenneutral, wenn er eine Urkunde fertigen soll. Die Urkunde ist oft preisgünstiger als der Weg über private Testamente.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)

herzlichn Dank für Ihre Anfrage.

Den Wunsch der Eltern kann man beispielsweise durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft testamentarisch erfüllen.

Diese Gestaltung ist etwas komplexer uns sollte nur nach eingehender Beratung mit einem Fachanwalt für Erbrecht gewählt werden.

Auch kann für den Fall der Pflege vorgesorgt werden. Für die Vorsorge möchte ich Sie auch auf meinen Vorsorgeordner aufmerksam machen unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Gerne bin ich Ihren Eltern bei einer entsprechenden Regelung behilflich.

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 0 2222-93118-0
Fax. 0 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo Jacy,
bin im Urlaub, daher die spaete Antwort.
Es gibt verschiedene Moeglichkeiten, um das von Ihnen genannte Ziel zu erreichen.
Dazu bedarf es einer eingehenden Beratung durch einen Notar, der das entsprechende gemeinsame Testament der Eltern beurkundet, bzw. eines versierten Anwalts(Fachanwalt fuer Erbrecht), der ein solches Testament entwirft. Dabei sind viele Einzelheiten zu beruecksichtigen, vor allem muss der Text auch dem Willen der Eltern entsprechen, Pflichtteilsansprueche sind zu bedenken etc.etc.

Eine direkte Moeglichkeit besteht darin, dass sich die Eltern gegenseitig als Vorerben einsetzen, die Kinder dann als Nacherben und das Enkelkind als deren Nach-Nacherben benennen.
Wenn Zustimmung auf allen Seiten besteht, kann alles auch im Rahmen eines Erbvertrages zwischen Eltern und Kindern notariell vereinbart werden.
Die gebotene umfassende Beratung in einer solchen Angelegenheit kann in einem solche Forum nicht geleistet werden.
Mit freundlichen Gruessen!
S.

Hallo,

die Wünsche sind grundsätzlich regelbar. Es würde aber m:E. die ehrenamtliche Funktion von wer-weiss-was sprengen, eine solch komplexe Testamentsberatung zu erwarten.

Ich rate Dir, mit einem Fachanwalt für Erbrecht (nicht irgendein Anwalt) mit dem Testamentsentwurf zu besprechen. Die Stichworte sind: Ehepartner befreiter Vorerbe, dann Kinder, dann Enkel.

Im (teuren) Pflegefall ist m.E. das Haus letzlich nicht zu retten.
Ingeborg