Testament: Änderung der Erbmasse

Hallo Freunde,
ich habe zusammen mit meiner Ehefrau vor 12 Jahren ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. Darin steht nichts über Vermögensbeträge. Da eine meiner beiden Töchter beträchtliche Summen im Voraus bekommen hat, sorgt sich die andere um Benachteiligung im Erbfall. Ich sollte ihr daher eine gleichwertige Zuwendung machen. Weil ich jedoch besorgt bin über meine/unsere Zahlungsfähigkeit bei späterem Heimaufenthalt, kann ich das nicht machen. Kann ich die Zuwendung durch eine Testamentsänderung oder Ergänzung auf später verschieben, wenn unser Finanzbedarf einigermaßen geklärt ist, d.h. auch die Anzahl der Überlebenden bekannt ist?
Gruß!
Friedrich

Ein Testament kann man jederzeit ändern. Es ist schon klar dass die zweite Tochter auch ein Anrecht auf das Erbe hat.
Viele Grüße noro

Da die Erbteile immer Bruchteile sind, sind konkrete Werte zunächst einmal in einem Testament irrelevant. Schenkt man zu Lebzeiten größere Werte an einen künftigen Erben, sollte dies natürlich bereits bei der Schenkung als „unter Anrechnung auf ein künftiges Erbe“ erfolgen, indem man einen entsprechenden Vertrag aufsetzt, falls man möchte, dass sich die Anteile unter den Erben nicht durch eine Schenkung massiv verschieben.

Im Nachhinein kann man einen solchen Vertrag natürlich nicht mehr verlangen, aber ggf. sind alle Erben bereit einen Erbvertrag mit zu unterzeichnen, der gewissen Anrechnungen/Ausgleichsregelungen enthält. Ansonsten bleibt nur der Weg über eine Änderung des Testaments, die einen bereits durch eine Schenkung bedachten Erben maximal bis zur Grenze des Pflichtteilsrechts enterben kann, um somit mehr auf andere Erben verteilen zu können.

2 Like

Das geht nicht, da es ein Gemeinschaftstestament ist. Du kannst es nur zusammen mit deiner Frau ändern oder neu schreiben.
Das alte wird ungültig.

Im Grunde aber verstehe ich deine Sorgen nicht.
Beachte die Reihenfolge. Erst käme Heim,dann erst der Tod. Also würde euer Vermögen aufgebraucht mind. geschmälert. Dann der Erbfall. Da kann doch nur vererbt werden was noch da ist.
Gut ,für den eher seltenen Fall dass noch Vermögen da ist (Immobilie vielleicht) sollte man im Testament schreiben, dass das bereits an eine Tochter gezahlte Geld mit deren Erbteil verrechnet werden muss.
Dazu genügt es doch die Summe die sie schon erhalten hat festzuschreiben.

Lasst Euch beim Anwalt(Notar beraten, aber im Grunde ist es recht einfach. Wegen des Gemeinschaftstestaments müsst ihr ja sowieso zum Notar.

MfG
duck313

Nö, man kann ein notarielles gemeinschaftliches Testament durchaus auch durch ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament ablösen. Einer schreibt es vollständig mit eigener Hand, der andere unterschreibt es mit. Da das notarielle Testament in amtlicher Verwahrung ist, sollte es dann natürlich aus der amtlichen Verwahrung genommen werden.

1 Like

Ich verstehe den OP so, dass nun auch die zweite Tochter eine „sofortige“ Zuwendung wünscht.

ich nicht. Aber egal, „wünschen“ kann die 2. Tochter viel, einen Rechtsanspruch hat sie nicht.

Für mich ist die Rechtslage klar: Beide Erben haben nach dem Ableben der Eltern je einen hälftigen Anspruch auf das verbliebene Vermögen. Wer vorher bereits mehr bekommen hat, ist in einem - ungerechtfertigten - Vorteil. Daraus ergibt sich für mich bzw. uns als Eltern die moralische, nicht gesetzliche Notwendigkeit, das alte Testament durch entsprechende Vermögensverfügung zu ergänzen.
Mir geht es eigentlich nur um die Formulierung, damit ich den Notar besser verstehe. Der Vorschlag von Kollege Wiz gefällt mir sehr gut. Ich habe Notar-Termin und keine weiteren Fragen. Danke!
Friedrich

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.