Ein Ehepaar hat zusammen vor 30 Jahren ein Testament verfasst. Mittlerweile ist einer der beiden dement. Ist es richtig, dass das Testament nun nicht mehr geändert werden kann? Kann der gesunde TestamentsVerfasser das Testament nun nicht mehr ändern, um zum Beispiel einen seiner Kinder auf den Pflichtteil zu setzen.?
Hat denn der demente Partner einen gesetzlichen Vertreter oder Vormund, der für ihn derlei Entscheidungen trifft?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der mündige Ehepartner nun nichts mehr zu sagen haben soll über sein Erbe, nur weil der Partner dement ist.
IANAL
Gruß, Diva
Hallo,
ianal, aber ich habe hier:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/testierfaehigkeit-und-testament-bei-alzheimer-und-anderen-formen-der-demenz_058471.html (Abschnitt „Widerruf von Testamenten bei Testierunfähigkeit“)
und hier:
https://www.rosepartner.de/fileadmin/Redaktion/PDFs/Testierfaehigkeit_Homepage.pdf (letzter Absatz)
gefunden, dass das Testament widerrufen werden kann, aber ein Notar dazu notwendig ist.
Gruß
anf
Grundsätzlich hat der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten in notarieller Form zu erfolgen, wenn sich beide Ehegatten nicht gemeinsam auf eine Änderung des Ehegatten-Testaments einigen können. Und soweit ein solches Testament keine ausdrückliche Öffnungsklausel beinhaltet, kann dies auch nach dem Tode des ersten Ehegatten nicht mehr vom Überlebenden geändert werden.
Insoweit gibt es da zunächst keine Besonderheiten bei einem von Demenz betroffenen Ehegatten.
Problematisch wird allerdings dann die zwingend notwendige, wirksame Zustellung des notariellen Widerrufs, weil eine Zustellung zwar rein praktisch erfolgen kann, die Möglichkeit des betroffenen Ehegatten, hierauf dann angemessen durch ein neues Testament reagieren zu können, aber fehlt. Genau dies ist aber der Sinn der Zustellung. D.h. der eine Ehegatte soll sich nicht „heimlich“ von den im gegenseitigen Vertrauen getroffenen wechselseitigen Verfügungen des Ehegattentestaments trennen können, weil dies dann natürlich ein Ungleichgewicht in die Sache bringt, wenn der andere Ehegatte nach wie vor vom Bestehen des Ehegattentestaments ausgeht.
Eine saubere gesetzliche Regelung für Fälle, in denen es nicht um eine „heimliche Abkehr“ geht, sondern wo rein praktisch der andere Ehegatte aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr reagieren kann (und ggf. sogar mutmaßlich selbst einer Änderung eines Testaments zugestimmt hätte) gibt es bislang leider nicht. Das Thema ist noch nicht so lange ein „Massenphänomen“, und ist insoweit offenbar noch nicht ausreichend in das Blickfeld des Gesetzgebers gelangt.
Rein praktisch löst man diese Fälle aktuell so, dass die Zustellung an den für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellten Betreuer erfolgt. D.h. soweit dieser noch nicht bestellt ist, müsste dies vorab erfolgen (Betreuungsanregung an das zuständige Familiengericht, am besten gleich verbunden mit einem ärztlichen Gutachten).
Wurde statt eines Betreuers ein Bevollmächtigter eingesetzt, ist die Zustellung an diesen zu bewirken. Es empfiehlt sich dann aber, das zuständige Familiengericht ebenfalls CC zu setzen, und dort auf die bestehende Vollmacht hinzuweisen. Es kann sein, dass das Gericht dann doch lieber eine Betreuerbestellung haben will (da muss man dann die Vor- und Nachteile abwägen, und sich überlegen, ob man dies dann akzeptiert, oder sich querstellt), das muss aber nicht sein.