Hallo Beowolf ,
also ich denke mal „laienhaft“ das man die Erbschaft durchaus mit bestimmten „Auflagen“ verknüpfen kann - es stellt sich jedoch die Frage ob man im Vorhinein immer alle event. Situationen die einteten können einschätzen kann - oder ob das irgendwann einmal zum Boomerang wird -(
nicht für den Erblasser - aber für den Erben ) - denn alles hat immer zwei Seiten
Grundsätzlich sollte man speziell bei größeren Werten wie einem Haus nicht auf eine vernünftige anwaltliche oder notarielle Beratung verzichten !!! - nicht am falschen Ende sparen !!
Diese Sites helfen dem Anwalt oder Notar die richtigen Fragen zu stellen !!
http://www.erbrecht-ratgeber.de/
http://www.panke-eurojuris.de/frmindex2.html
z.B.
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Kann ich in meinem Testament Auflagen vorsehen ?
Der Erblasser hat die Möglichkeit, mittels einer sogenannten Auflage in seinem Testament dafür zu sorgen, dass einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall die Pflicht trifft, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.
So kann man den oder die Erben bzw. den oder die Vermächtnisnehmer beispielsweise mit Hilfe einer Auflage verpflichten, sich um die Grabstelle des Erblassers zu kümmern, das Grab des Erblassers regelmäßig zu besuchen, ein Tier des Erblassers nach seinem Tod zu pflegen, einer dritten Person einen bestimmten Geldbetrag zuzuwenden oder auch ein Geschäft in einer bestimmten Art und Weise zu besorgen. Der Phantasie des Erblassers sind hier keine Grenzen gesetzt.
Zu beachten ist, dass einem Auflagenbegünstigten selber weder Forderungs- noch Klagerecht zusteht. Jedoch sorgt in der Praxis in aller Regel der Testamentsvollstrecker dafür, dass die vom Erblasser angeordnete Auflage auch tatsächlich vollzogen wird. Dieses Forderungs- und notfalls auch Klagerecht ist im übrigen von Gesetzes wegen auch dem Erben oder Miterben und in bestimmten Fällen auch Behörden eingeräumt. Der Anspruch richtet sich in diesen Fällen auf Erfüllung der Auflage bzw. Leistung an den Auflagenbegünstigten.
Mit der Erfüllung der Auflage beschwert kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein. Sollte die entsprechende Anordnung in der letztwilligen Verfügung nicht eindeutig ausgefallen sein, so gilt im Zweifel der Erbe als beschwert. Mehrere Erben haben im Verhältnis ihrer Erbteile für die Erfüllung der Auflage zu sorgen.
Eine Auflage ist immer abzugrenzen von unverbindlichen letzten Wünschen oder Ratschlägen des Erblassers.
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Gruß
HC
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