Testament formulieren

Hallo Ihr Sachkundigen, folgende Situation soll betrachtet und bewertet werden: Ehepaar (A
und B) haben zwei gemeinsame leibliche Kinder (C und D). Das Ehepaar besitzt eine selbst genutzte Immobilie. Das Ehepaar (A und B) steht auch gemeinsam im Grundbuch. Nach dem Tode von B wurden dafür die Kinder C und D in das Grundbuch eingetragen. Nun hat A wieder geheiratet und zwar E.  Wie muss von A ein Testament formuliert werden, damit beim Tod von A die zweite Ehefrau E angstfrei in der Immobilie wohnen kann, ohne das die Kinder C und D sie rausklagen oder finanziell belasten können?

Danke und Gruß

radlader

Moin,

Wie muss von A ein
Testament formuliert werden, damit beim Tod von A die zweite
Ehefrau E angstfrei in der Immobilie wohnen kann, ohne das die
Kinder C und D sie rausklagen oder finanziell belasten können?

da es sich offensichtlich um nicht unerhebliche Beträge handelt, sollte sich ein Mensch, der sich beruflich damit befasst (vulgo Anwalt für Erbrecht) ein entsprechendes Testament verfassen.
Dabei spieln nämlich etliche Faktoren eine Rolle, die Du nicht genannt hast und die durchaus wichtig sind (war es z.B. ein Berliner Testament oder nicht etc.)

Gandalf

Hallo,
für solche Fragen hat der Staat das Amt des Notars geschaffen.
Wenn A u. B kein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt haben, kann A nur über seinen eigenen Anteil an dem Haus entscheiden. Die Anteile von C u. D sind außen vor.
Bevor es hier zum Krach kommt (und das wird es) sollte versucht werden, eine einvernehmliche Regelung zwischen allen Parteien zu treffen.
Möglich wäre, C u. D die Anteile am Grundstück abzukaufen - oder eine Erbschaftsvereinbarung dergestalt, dass die beiden auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, dafür aber E die beiden als Alleinerben einsetzt.

Falls A u. E noch ein eigenes Kind bekommen sollten: dann wird’s lustig…

Gruß
HaWeThie

Ginge es nur um die Sorge, aus der Wohnung verwiesen zu werden, wäre ein grundbuchliches Wohnrecht, das unentgeltlichen Verbleib auf Lebenszeit in der Ehewohnung unter Beitrag der Betriebs- und Nebenkosten ergäbe, durchaus zielführend.

Ginge es um mögliche Erb- oder Pflichttelsrechte der Kinder am Immobilienwert, die nicht aufgebracht, aber spätestens nach einer Stundung fällig würden, käme eine lebzeitige Schenkung oder verfügtes Vermächtnis in Betracht, sofern noch andere Vermögenswerte vorhanden wären, die einen dememtsprechenden Erfüllungsanspruch am Hauseigentum der Witwe hergäben, weil mindestens der Pflichteil der Kinder ausgekehrt werden kann.

Da die testamentraische Nacherbenregelung der Kinder durch Erbfall der erstverstorbenen Ehefrau und Mutter sowie erwartbarer Reinnachlasswert (Pflegekostenrisiko) hier unbekannt sind, sollte man diese Fragestellung mit einem Notar erörtern, der demnach belastbare und rechtssichere Wege aufzeigen kann - und darf :smile:

G imager