Wenn eine Person ein zuvor verfasstes Testament mündlich beim Notar geändert hat, jedoch im Jahr zuvor (wg. geistiger Verfassung nach Krankheit) per Gericht eine Betreuung eingesetzt wurde, die sich u.a. auf die finanziellen und erbrechtlichen Angelegenheiten erstreckte, und bei der mündlichen Änderung des Testaments der rechtliche Betreuer der Person nicht anwesend war und auch nicht im Testament als „anwesende rechtskräftige Vertetung“ als anwesend genannt wird oder unterschrieben hat, ist das Testament dann überhaupt gültig? Wenn nein und es trotzdem eröffnet wurde, da vermutlich der Notar nichts von der Betreuung wusste und die Betreuung nichts über die Testamentsänderung, gilt es dann trotzdem als gültig? Die Person erschien dem Notar als in angemessener Verfassung, wenngleich vom Gericht sowie von div. Gutachten, Ärzten etc. der geistige Zustand als so schlecht erachtet wurde, dass für alle Bereiche des Lebens eine rechtliche Betreuung eingesetzt wurde.
Oder muss eine Frist eingehalten werden, in der das Testament angefochten werden kann? Wenn die Tatsachen und schriftlichen Beweise aber erst 4 Jahre nach Eröffnung aufgetaucht sind? Oder ist und bleibt es ungültig, da die Person ja offenbar nicht testierfähig war (sonst hätte wohl kaum im Beschluss eine Betreuung für erbrechtliche Angelegenheiten gestanden, oder bedeutet das was anderes?)
Und wird in diesem Fall ein früheres Testament wirksam? Oder gilt die Pflichtteilgeschichte? Werden frühere Testamente überhaupt aufgehoben oder vernichtet? Macht es einen Unterschied, ob der Notar noch praktiziert?
(Ich wollte das jetzt an Experten schicken, es ist mir aber nicht ersichtlich, ob es dann nochmal gepostet wird… wenn ja, war’s keine böse Absicht)
Ich bin kein Jurist, aber nach § 1903 Abs 2 BGB erstreckt sich die Betreuung nicht auf Verfügungen von Todes wegen. Der Betreuer kann (!) wenn überhaupt nur beratend mitwirken.
Dann noch als leztes. Die Erfahrung zeigt, dass wenn ein Notat die Änderung des Testaments vorgenommen hat, es aussichtslos sein wird, etwas anzufechten. Er wird bestätigen, dass im Zeitpunkt der Änderung der Mann voll testierfähig war.
Das kann man zwar gerichtlich klären lassen. Jedoch gilt dann die Lebenserfahrung:
Vor Gericht und auf hoher See …
Ich bin kein Jurist, aber nach § 1903 Abs 2 BGB erstreckt sich
die Betreuung nicht auf Verfügungen von Todes wegen. Der
Betreuer kann (!) wenn überhaupt nur beratend mitwirken.
Insofern wundert mich die Aussage im UP, dass sich die Betreuung auch auf erbrechtliche Angelegeheiten erstrecken würde.
Denkbar ist, dass der Betreute vollkommen Geschäftsunfähig wäre. Das würde aber auch nur bedeuten, dass er ein vorher erstelltes Testament nicht mehr ändern könnte. Der Betreuer kann aber niemals nicht selbst ein Testament für den Betreuten erstellen.
Dann noch als leztes. Die Erfahrung zeigt, dass wenn ein Notat die Änderung des Testaments vorgenommen hat, es aussichtslos sein wird, etwas anzufechten. Er wird bestätigen, dass im Zeitpunkt der Änderung der Mann voll testierfähig war.
Dazu ist er gar nicht in der Lage, wenn er nicht noch nebenbei über die entsprechende medizinische Ausbildung und Gutachterstellung verfügt. Er wird lediglich bestätigen, dass er diesen Eindruck gewonnen hatte. Und natürlich wird es dann für die Anfechter schwieriger. Auf der anderen Seite kommt es dann eben drauf an, ob der Betreute
Das kann man zwar gerichtlich klären lassen. Jedoch gilt dann die Lebenserfahrung: Vor Gericht und auf hoher See …
Das kommt natürlich erschwerend hinzu.
Insofern erstmal schnell zu einem Fachanwalt. Dort den Fall schildern und dann abkaspern, ob man überhaupt mit genügend großer Aussicht auf Erfolg anfechten kann. Wenn nicht, bleibt nur noch die Prüfung, ob man Pflichtteil(ergänzungs)ansprüche geltend macht oder ob möglicherweise eigene erbrachte Pflegeleistungen angemessen berücksichtig worden sind.
nach § 2082 BGB läuft die Frist für die Anfechtung eines Testaments ein Jahr nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes ab. Als absolute Zeitgrenze, nach der man gar nichts mehr unternehmen kann, sind 30 Jahre nach dem Erbfall definiert.
D.h. wenn die Gründe gerade erst bekannt geworden sind (muss man dann natürlich sauber belegen können, dass es hierzu keinerlei frühere Kenntnis gab), kann man binnen eines Jahres durchaus auch vier Jahre nach dem Erbfall das Testament noch anfechten.
Inwieweit diese Anfechtung Erfolg haben wird, hängt einzig und alleine davon ab, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Aufsetzens des Testaments (BTW: Ich gehe davon aus, dass die „mündliche Erklärung gegenüber dem Notar“ sauber in eine entsprechende Urkunde umgesetzt wurde, die der Erblasser auch unterschrieben hat) testierfähig war.
Dagegen kann die Tatsache sprechen, dass eine Betreuung eingerichtet war, dies ist aber nur ein Indiz. Auch jemand unter Betreuung ist nicht zwangsläufig nicht mehr testierfähig. D.h. es müsste jetzt durch Heranziehung der damaligen Begutachtung im Rahmen des Betreuungsverfahrens und durch Befragung des Notars, ggf. Angehöriger, Bekannter, behandelnder Ärzte, Pflegepersonal, … ermittelt werden, ob eine Testierfähigkeit grundsätzlich oder zumindest zum konkreten Zeitpunkt auszuschließen ist.
Solle diese festgestellt werden, würde das Testament ungültig, und damit das letzte noch im Rahmen bestehender Testierfähigkeit gültig errichtete Testament wieder aufleben (sofern es ein solches gibt), ansonsten gilt dann gesetzliche Erbfolge.