Ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament enthält neben der Angabe des zum Erben benannten außerdem Angaben zum Erbschaftsgegenstand, hier einer Eigentumswohnung. Inzwischen ist eine andere Wohnung der Erbschaftsgegenstand sowie Gelder auf verschiedenen Konten.
Gilt das Testament für den zum Erben benannten für die Erbschaft zum Todeszeitpunkt allgemein oder nur genau für den im Testament aufgeführten Inhalt?
Wenn letzteres zutrifft, müßte ein neu geschriebenes Testament hinterlegt werden, was natürlich mit Aufwand und Kosten verbunden wäre…
Hallo,
wenn sich in der Person des Erben nichts ändert und auch sonst keine weiteren Verfügungen getroffen sind welche den Nachlass schmälern (Vermächtnisse, Auflagen die Immobilie betreffend) sehe ich keinen Grund einen Testamentsnachtrag zu machen oder gar ein neues Testament zu errichten. Nachlassgegenstände können sich immer ändern.
ml.
Hallo,
hier sollte man mE vorsichtig sein, und dringend konkrete fachliche Beratung empfehlen. Wenn einerseits Erbteile, andererseits konkrete Gegenstände zugewendet werden, kann dies höchst unterschiedlich gewertet werden, sei es als Teilungsanordnung, (Voraus-)Vermächtnis oder tatsächlich nur als Hinweis auf einen im Erbe befindlichen Vermögensgegenstand.
Da ich mich gerade als Testamentsvollstrecker wunderbar mit genau dieser durch zwei in sich und zueinander widersprüchlichen Laientestamenten herumärgere, und es nach aktueller Situation vollkommen offen ist, wie das im Falle streitiger Auseinandersetzung ausgehen mag, kann ich nur empfehlen bei offensichtlich nicht mehr zutreffenden Angaben, diese zu bereinigen, und durch einen Fachmann sicherstellen zu lassen, dass die gewollte Zuwendung dann auch tatsächlich rechtlich einwandfrei und widerspruchslos formuliert ist.
Gruß vom Wiz
Es kommt auf die Formulierung an. Wenn die zum Erben bestimmte Person generell als zum Erben benannt erkennbar ist, kann sich die Zusammensetzung des Vermögens und späteren Nachlasses selbstredend laufend ändern.
Hat aber die benannte Person z.B. eine persönliche Beziehung zu dem Gegenstand, die nun nicht mehr vorhanden ist, dann könnte es nahe liegen, dass es sich um eine überholte Verfügung handelt.
Dieser Fall bestätigt, dass die Formulierung fachgerecht sein sollte. Bei einem notariellen Testament, dessen Kosten sich in vielen Erbfällen auch finanziell im Ergebnis „bezahlt machen“, sollten derartige Zweifelsfragen nicht entstehen.