Testament im Ausland

Hallo,

mein Mann und ich haben einen kleinen Sohn und wollen im Fall unseres Todes die Wahl des Vormundes testamentarisch festhalten. Die Formalitäten dazu sind uns bereits bekannt (handschriftlich, Ort, Datum, Unterschrift, usw.).
Allerdings wohnen wir in der Schweiz, haben aber alle die deutsche Staatsbürgerschaft und auch sonst keine Verwandten in der Schweiz.
Müssen wir beim Schreiben des Testaments etwas beachten, damit unser Sohn ohne Probleme zum Vormund, der in Deutschland lebt, kommen kann?
Wie verhält es sich im selben Fall mit unserem Vermögen, das auf einem schweizer Konto liegt?

L i n n i

Wenn Sie nur ein priv.schriftliches Testament errichten und es nicht hinterlegen, besteht die Gefahr, dass es nicht (rechtzeitig) aufgefunden wird, oder nicht in die richtigen Hände gelangt, wenn Sie nicht vorsorgen. Ein notarielles Testament hat mehrere Vorteile.- Je ein Original sollte in der BRD und in der Schweiz hinterlegt werden. Um zwei Erbscheine (dtsch. u. schweiz.) zu vermeiden, sollte überlegt werden, ob wechselseitige (beglaubigte) Vollmachten, die über den Tod hinaus gelten oder erst ab dem Tod gelten sollen, ratsam sind.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe allerdings noch ein paar Fragen dazu.
Was hat es mit den „Erbscheinen“ auf sich? Und was genau meinen Sie mit den „Vollmachten“. Wer bekommt von uns eine Vollmacht und wofür?
Viele Grüße

L i n n i

Wenn nicht nur Hausrat sondern z.B. auch ein Haus bzw. Wertpapiere o.ä. hinterlassen werden, ist nach jedem Todesfall in der Regel ein Erbschein zwecks Erben-Legitimation vom Gericht zu beschaffen (Kosten, Zeitbedarf), und zwar je nach Belegenheit in jedem der beiden Länder einen gesonderten Erbschein. Diesen können Sie in günstig gelagerten Fällen durch Vollmachtserteilung umgehen, indem dem Erben (z.B. dem überlebenden Partner) eine spezielle oder Generalvollmacht eerteilt wird. Dieses muss gut durchdacht werden, am besten mit einem vertrauenswürdigen Notar. Anstelle der Vollmcht kann die Testamentsvollstreckung im Testament verfügt werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Viele Grüße aus der Schweiz

L i n n i