Angenommen, ein Ehepaar ist seit 10 Jahren miteinander verheiratet und hat eine gemeinsame Tochter. Die Frau hat das Haus ihrer Eltern geerbt und sie leben alle zusammen darin.
Der Mann hat vielleicht aus erster Ehe zwei erwachsene Söhne. Diese sollen - aus verschiedenen Gründen - vom Erbe ausgeschlossen werden.
Was müsste dieses Ehepaar unternehmen? Reicht ein Testament? Da gibt es ja auch noch den Pflichtteil. Sollte die Frau zuerst sterben, erbt der Mann und danach sind doch alle drei Kinder in der Erbfolge dran. Kann die Frau den Mann vom Erbe ausschliessen? Wer ist für so etwas zuständig (Ehevertrag? Testament?) Rechtsanwalt oder Notar?
Die Frau könnte das Haus der Tochter überschreiben und sich und ihrem Mann ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen.
Oder der Mann schlägt das Erbe aus. Dann erbt die Tochter alles allein. Dazu sollten sich Vater und Tochter aber gut verstehen, sonst sitzt er im Zweifelsfall auf der Straße.
Oder man läßt nur dem Vater ein Wohnrecht eintragen und daraufhin schlägt der Vater das Erbe aus.
Mehr Möglichkeiten fallen mir ad hoc nicht ein.
Ich persönlich würde die erste Möglichkeit favorisieren, wenn es nur um das Haus und nicht um mögliche andere Geld- und Sachwerte der Ehefrau geht.
Grundsätzlich kann der Erblasser in seinem Testament bedenken, wen er will. Er kann gesetzliche Erben also auch ausschließen. Diese sind dann auf den Pflichtteil beschränkt. Dazu gehören sowohl Kinder als auch Ehepartner (§ 2303 BGB).
Sitrbt die Frau, muss sie die Kinder des Mannes aber nicht extra ausschließen, weil die eh nichts erben würden (sie war ja nicht ihre Mutter, § 1924 I BGB).
Was passiert, wenn der Mann stirbt, kann ich nicht genau sagen.
Ein Testament kann man ohne Hilfe daheim errichten. Man muss nur gewisse Vorgaben beachten (handschriftlich, Unterschrift etc.). Aus Beweisgründen (wegen Anfechtung) kann man auch zum Notar gehen.
Der Mann hat vielleicht aus erster Ehe zwei erwachsene Söhne.
Diese sollen - aus verschiedenen Gründen - vom Erbe
ausgeschlossen werden.
Das geht per Testament und Notar - außer Pflichtteil.
Was müsste dieses Ehepaar unternehmen? Reicht ein Testament?
Ja, aber ich würde in solchen Fällen dringend einen Notar empfehlen, speziell bei Enterbungen und Vor- und Nacherbe.
Da gibt es ja auch noch den Pflichtteil. Sollte die Frau
zuerst sterben, erbt der Mann und danach sind doch alle drei
Kinder in der Erbfolge dran. Kann die Frau den Mann vom Erbe
ausschliessen? Wer ist für so etwas zuständig (Ehevertrag?
Testament?) Rechtsanwalt oder Notar?
Wenn der Mann stirbt, erben alle Kinder und die Frau, Verhältnisse nach Ehevertrag. Setzen die beiden Eheleute sich als Alleinerben ein, erben alle Kinder stets nur den Pflichtteil und können weiterhin „bestraft“ werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Jastrowsche_Formel). Das Haus gehört aber sowieso nur der Frau, Pflichtteile können aber teuer werden, hier kommt es auch auf den Ehevertrag an (=wieviel die Kinder des Mannes bekommen). Stirbt die Frau dann nach dem Mann, gehen dessen Kinder leer aus, da sie nicht blutsverwandt sind, sie erbten ja schon beim Tod des Vaters.
Stirbt die Frau zuerst, wird es komplizierter. Hier erbt je nach Testament das Kind entweder gleich das Haus (z.B. Kind als Alleinerbe mit Wohnrecht für den Mann, selbiger bekommt nur Pflichtteil und schlägt ggf. aus), oder man nimmt Regelungen für Vor- und Nacherben. Kompliziert, fehleranfällig und sollte nur über einen Notar gemacht werden. Die Kinder des Mannes erben von der Frau direkt nichts, da nicht blutsverwandt. Stirbt dann der Mann, sind aber alle seine Kinder erbberechtigt, daher sollte das Haus entweder schon beim Tod der Frau oder beim Tod des Mannes an die gemeinsame Tochter als Alleinerbin vererbt werden.
Egal wie, ich würde das bei einem Notar und mit dessen Hilfe per Testament regeln.
Angenommen, ein Ehepaar ist seit 10 Jahren miteinander
verheiratet und hat eine gemeinsame Tochter.
Demzufolge ist das gemeinsame Kind vermutlich noch nicht volljährig, was die Angelegenheit, insbesondere falls man an eine Schenkung und Wohnrechte denkt, nicht vereinfacht. Einem Notar fällt das aber hoffentlich auch auf und der weiß dann auch, ob ggf. auch weitere Stellen (z.B. das Familiengericht) einzuschalten sind.
lässt sich mit Testamenten durchaus relativ zufriedenstellend regeln:
Frau macht ein Testament mit Vorerben und Nacherben. Als Vorerben setzt sie den Mann und die gemeinsamen Kinder ein. In diesem Testament bestimmt sie schon zu Lebzeiten des Mannes, dass das Erbe, das an den Mann ging im Falle seines Todes an die gemeinsamen Kinder fällt.
In diesem Fall erben die Stiefkinder nicht indirekt von der Frau mit.
Allerdings vererbt die Frau ja nur ein halbes Haus. Die andere Hälfte gehört dem Ehemann. Dessen natürliche Erben sind nun mal alle leiblichen Kinder.
Wenn er stirbt, (egal ob vor der Frau oder nachher) sind die Kinder aus einer anderen Beziehung plötzlich mit ihrem Pflichtteil (der ihnen immer zusteht) mit im Haus bzw. in der Erbengemeinschaft.
Enterben geht hier sogut wie nicht. Wenn die gemeinsamen Kinder jünger sind als das „andere“ Kind, könnte man hier auch eine Vor- und Nacherbenregelung andenken. Erst erben als Vorerben die gemeinsamen Kinder und wenn diese verstorben sind die Kinder aus einer früheren Beziehung.
Allerdings kann das auch Nachteile haben. Die gemeinsamen Kinder können nicht mehr über das Erbe frei verfügen, also es z. B. nicht komplett verkaufen. Die Nacherben müssten damit einverstanden sein.
Inwieweit ein solcher Nacherbe, der ja sehr lange auf sein Erbe warten muss, eine solche Regelung akzeptieren muss, weiß ich nicht. Hier weiß ein Notar am besten Bescheid.
Es gäbe noch die Möglichkeit, dass z. B. mit einer Lebensversicherung Vorsorge getroffen wird. Eine Lebensversicherung fällt nicht in die Erbmasse und mit der dann ausbezahlten Summe kann der Anteil der „anderen“ Kinder ausbezahlt werden.
Auf jeden Fall solche Testamente bei einem Notar nach vorheriger ausgiebiger Beratung machen.
Hi, da das Haus d. Frau allein gehört, kann sie den Mann als Vorerben u. deren gemeinsame Tochter als alleinige Nacherbin bestimmen.
Dem Nacherben kommt zugute, dass es grundsätzlich im Hinblick auf den Vorerben zu Verfügungsbeschränkungen kommt. So darf der Vorerbe grundsätzlich nicht über Grundstücksrechte verfügen. Ebenso wenig darf er unentgeltliche Verfügungen über einen Nachlassgegenstand treffen, der der Nacherbschaft unterliegt. Der Erblasser kann allerdings den Vorerben von diesen Beschränkungen befreien.
Korrespondierend dazu hat der Nacherbe auch gewisse Kontrollrechte. So kann er vom Vorerben ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände verlangen. Der Nacherbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten von einem Sachverständigen feststellen lassen. Er kann Auskunft über den Stand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zur der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt hat.
Quelle: RA Berzdorf & Sasse
Durch den Zusatz im Testament: " Der Nacherbfall tritt ein bei Wiederheirat des Überlebenden". Wäre die gemeinsame Tochter auch gegen Erbansprüche der evtl. weiteren Kinder aus d. neuen Ehe u. gegen d. neue Ehefrau d. Vaters abgesichert.
In beiden Konstellationen sind jedenfalls d. Kinder aus d. 1. Verbindung d. Vaters vollständig aus den Erbansprüchen, d. ererbte Haus d. Mutter betreffend, raus.
MfG ramses90
wieso gehört ein Haus, das die Frau geerbt hat, dem Mann zur
Hälfte? Soweit mir bekannt ist, sind Erbschaften und Gewinne
kein Zugewinn.
Der Besitz - ja. Der Zugewinn - vielleicht, kommt auf den Güterstand an (Gutertrennung, allgemeine Gütergemeinschaft oder fortgesetzte Gütergemeinschaft, Zugewinn), hier aber AFAIR nur ein Wertzuwachs.