Mein Lebenspartner und ich möchten ein handgeschriebenes, sog. Berliner Testament bei Gericht hinterlegen. Begünstigter ist ein heute noch minderjähriges Kind. Daher haben wir die Bestellung eines Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht verfügt.
Welche Kosten entstehen bei der so verfügten Nachlassverwaltung und wodurch werden sie beglichen? Es geht in unserem Nachlass um ein Haus, jedoch nicht um Bargeld. Das Haus soll jedoch nicht veräußert werden, sondern dem Minderjährigen erst mit Vollendung seines 18. Geburtstages zur freien Verfügung stehen, vorher lediglich vermietet werden. Die Erträge aus der Vermietung sollen unserem Erben für Schule und/oder Studium zur Verfügung stehen.
Das Gemeinschaftliche Testament kann nur von E h e l e u t e n errichtet werden. Wenn Sie beide als Lebenspartner die ähnliche Wirkung erreichen wollen, dann errichten Sie einen notariellen Erbvertrag. Die Beurkundung hat übrigens erhebliche Vorteile; auch in punkto Gebühren (im Gesamtkosten-Endergebnis), vor allem bei Grundbesitz! Fragen -wie die jetzigen und alle anderen- beantwortet der Notar kostenneutral!-
Die „Nachlaßverwaltung“, welche Sie meinen, ist die Testamentsvollstreckung (TV). Das Honorar/Entgelt des TV ist leider nirgends geregelt; es ist aus dem Erbe zu begleichen. Zugunsten des Kindes suchen Sie lieber eine genehme jüngere Vertrauensperson, welche die Tätigkeiten für ein günstigeres Entgelt erbringen wird. Empfehlung: Auch einen Ersatz-TV benennen, falls der 1. nicht annehmen sollte oder ausfällt! Das Entgelt können Sie im Erbvertrag festlegen. Ein fremder TV könnte aber das Amt ablehnen, wenn´s ihm nicht reicht. Ein erfahrener -also älterer- Notar gibt Ihnen mit Sicherheit brauchbare Tipps.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
(Diese Antwort ist eine aus 3381 Tagen…)
Ich befürchte, dass Sie sich irren. Paare, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, können sehr wohl ein gemeinschaftliches Testament errichten. Googeln Sie einmal danach!
Von „irren“ kann wohl nicht die Rede sein! In der gestellten Frage konnte man den äusserst seltenen Fall jedenfalls nicht erkennen, so dass meine allgemein gültige Auskunft (siehe den Wortlaut des § 2265 BGB) dem entsprechend formuliert worden ist. Vielleicht sollte man besser aus arbeits-ökonomischen Gründen spezielle Fragen zu seltenen Fallgestaltungen informativer formulieren, bevor von Irrtümern die Rede ist. Da der übrige Teil meiner Antwort unerwähnt blieb, empfinde ich Ihre Äusserung besonders unangebracht.