Testament: Nicht verwandte Person erbt Haus und soll 20.000 EUR an weitere Begünstigte zahlen - Wie hoch fällt Erbschaftsteuer aus?

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zur Erbschaftssteuer:

Das ältere, kinderlose Ehepaar B. besitzt ein Haus mit einem Wert von 400.000 EUR. Nach dem Tod des Ehepaars soll das Haus an eines Ihrer drei Patenkinder vererbt werden. Zu den Patenkindern besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis. Die Patenkinder 2 und 3 sollen nicht leer ausgehen und von Patenkind 1 jeweils 20.000 EUR erhalten. Dies ist jedoch (noch) nicht testamentarisch festgehalten und lediglich eine mündliche Vereinbarung zwischen Patenkind 1 und dem Ehepaar.

Da Patenkind 1 ja lediglich einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 EUR hat, ist nun die Überlegung ob die oben genannte Vereinbarung über einen beglaubigten Nachtrag zum Testament festgehalten wird, um Erbschaftsteuern zu sparen.

Meine Frage ist nun: Wenn im Nachtrag entsprechend fixiert wird, dass Patenkind 1 jeweils 20.000 EUR an die Patenkinder 2 und 3 zu zahlen hat, wird dies dann entsprechend von seiner Erbschaftssteuerlast abgezogen? Oder anders gesagt: Muss es auf den vollen Wert des Hauses (400.000 EUR abzgl. 20.000 EUR eigener Freibetrag) Erbschaftsteuer abführen oder eben nur auf 400.000 EUR abzgl. 60.000 EUR (Freibeträge aller drei Patenkinder nach Zahlung von Patenkind 1 an Patenkinder 2 und 3 i. H. v. je 20.000 EUR)?

Vielen Dank für Eure Meinungen und Antworten im Voraus & Grüße

Hallo!

Das wären Vermächtnisse (Auflagen), die man einem Erben auferlegt, die er gegenüber anderen erfüllen muss. Diese anderen (hier ein Patenkind) sind dann gar keine Erben. Sie erhalten die vermachte Summe außerhalb der Erbschaft.
Sie müssen dann darauf ggf. Steuer zahlen, aber auch dafür gibt’s ja den hier genannten Freibetrag von mind. 20.000 €, allerdings die höchste Steuerklasse III für das den Freibetrag übersteigende. Und da beginnt es mit 30 % Steuer.

Das wird nicht vom Erbe abgezogen !
Ebenso wie z.B. auch Pflichtteilsansprüche nicht von der Erbsumme abgezogen werden !

MfG
duck313

Hi dazu eine Nachfrage von mir

wenn ich meinem Lebensgefährten im Falle meines Todes meine Hälfte des gemeinsamen Hauses vermachen würde, müsste er also

Verkehrswert/2 - 20.000 mit 30% versteuern?

Autsch … dann müsste ich ja quasi die dann anfallende Steuersumme mit einer Risikolebensversicherung zusätzlich abdecken, damit er das Haus nicht verkaufen muß, um die Steuern zahlen zu können :frowning:

Und die Risikolebensversicherung muss er als Versicherungsnehmer mit mir als Versichertem abschliessen, sonst müsste er als Begünstigter ja AUCH wieder 30% darauf versteuern?

Gruß h

Hallo!

Ja, sicher. Und 30 % ist das Minimum, allerdings reicht das bis 13 Mio € :wink: , ab da dann konstant 50% Steuersatz.

Aber man kann seinen Lebenspartner ja offiziell eintragen lassen, dann hat er den hohen Freibetrag den auch Eheleute haben.

Und bei Lebensversicherung ist ebenfalls ErbSt fällig.
Hier gibt es aber durchaus Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, damit man Steuern sparen kann.
etwas Info dazu: https://www.tarif-testsieger.de/risikolebensversicherung/steuer/

MfG
duck313

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Grazie :smile:

Für eine eingetragene Lebenspartnerschaft müsste er sich (oder ich mich) dann erst unters Messer legen - ich glaube da wäre zu heiraten weniger aufwändig :wink:

die 30% sollten dann eine Weile reichen … an die 13 Mio kämen wir wohl nur über den Eurojackpott und dann hätten wir wieder ganz andere Probleme :wink:

Hi,

Ja, das ist unbedingt anzuraten.
Nur testamentarisch angeordnete Vermächtnisse werden als solche anerkannt.

Gruß
.

Stimmt, Mit Erwähnung in einem Testament sind sie Vermächtnisnehmer.

Sie erhalten die vermachte Summe außerhalb der Erbschaft.

Quatsch.
Sie sind genauso am Erbfall Beteiligte wie der Erbe selbst.
Woher kommt denn bloß das Wort „vermachen“?

Sie müssen dann darauf ggf. Steuer zahlen,

Stimmt, war aber überhaupt nicht die Frage im UP.

Das wird nicht vom Erbe abgezogen !
Ebenso wie z.B. auch Pflichtteilsansprüche nicht von der Erbsumme abgezogen werden !

Zweimal Quatsch.
Doch, wird beides abgezogen.
Mindert beides die Erbschaftsteuerlast des/der Erben.

Schonmal ein ErbSt.-Erkl.-Formular angeschaut?
Bei aller Raffgier unserer FAs muß nicht auf ein und dasselbe doppelt Steuern gezahlt werden.

Warum beschränkst Du Deine Antworten nicht auif Fachgebiete, in denen Du Ahnung hast?
Wem sollen Deine falschen Antworten im Erbrecht und jetzt auch noch im Erbschaftsteuerrecht eigentlich helfen?
.

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Hallo!

Ja, da habe ich mich vertan.
Aber zum Glück haben wir ja Dich :blush:

Ich bin in die falsche Rubrik geraten. Bei Berechnung des Pflichtteils werden Vermächtnisse und Auflagen nicht von der Erbsumme abgezogen.

MfG
duck313

Klassischer Fall von Geiz kostet Geld!

Ein echter Fachmann (der es wagt dafür ein paar Euro zu verlangen) verdoppelt hier mal eben die Freibeträge, indem er die beiden Erbfälle der Eheleute getrennt betrachtet, schaut sich an, wen es sonst ggf. gibt, den man in der ein oder anderen Form ohne größere Nachteile für den „Hauserben“ berücksichtigen kann, …

Also ab zum qualifizierten Anwaltskollegen und/oder Steuerberater!

Worin liegt in dem geschilderten Fall der Geiz?

Na ja, für einen Notar mögen 2000€ für diese Dienstleistung ein Trinkgeld sein, für den der es bezahlen muss, vielleicht eine unangemessen hohe Vergütung.

Meinst du damit Einzeltestamente anstatt eine Gemeinschaftstestaments ? Und ggf., wieso würden sich dann die Freibeträge verdoppeln?

Könntest du bitte dazu ein Beispiel nennen?

Woran erkenne ich den?

Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Leider hilft mir das bisher noch nicht 100% weiter… :-/

Daher hier nochmal die Rahmenbedingungen:

  • Wert des Hauses: 400.000 EUR
  • Patenkind 1 erbt Haus vollständig, es exisitiert jedoch ein Nachtrag zum Testament, in welchem Patenkinder 2 und 3 mit jeweils 20.000 EUR durch Zahlung von Patenkind 1 begünstigt werden sollen (Nachlassverbindlichkeit?)

Frage zur Erbschaftsteuer:

1.1) Patenkind 1 zahlt 40.000 EUR an Patenkinder 2 und 3 und muss lediglich - nach Abzug des eigenen Freibetrags - 340.000 EUR versteuern?

ODER

1.2) Patenkind 1 zahlt 40.000 EUR an Patenkinder 2 und 3 und muss dennoch - nach Abzug des eigenen Freibetrags - 380.000 EUR versteuern?

2.) (Patenkinder 2 und 3 zahlen keine Steuer, da innerhalb des Freibetrages).

Trifft 1.1 oder 1.2 zu?

Hallo!

Nun muss es doch aber klar sein.

Es trifft Punkt 1.1. zu,

Der Erbe zieht vom Wert der Erbschaft die beiden Vermächtnisse ab, seinen Freibetrag und hat dann noch ein zu versteuerndes Erbe von 340.000 €.
macht bei 30% Steuersatz eben 102.000 € ErbSt.

Übrigens eine stolze Summe, die es dem Patenkind 1 wohl nicht gestattet das Haus selbst zu nutzen. Und beim Verkauf kann es dauern und wer weiß was man da erzielt, das Haus ist vorher bewertet, ob man später weniger oder mehr erzielt ist steuerrechtlich egal.

Die anderen Patenkinder zahlen keine Steuer, weil Freibetrag das Vermächtnis abdeckt.

MfG
duck313

Hallo,

warum adoptiert ihr Patenkind 1 nicht einfach und erspart ihm/ihr so eine Menge Erbschaftssteuer und einen ev. schwierigen und eiligen Hausverkauf (eilig, um Patenkind 2 und 3 auszuzahlen)?

Gruß, Paran

Dass dem nach umfassender Schilderung und konkreter Nachfrage sicher noch diverse andere Möglichkeiten einfallen, Steuern zu sparen. Paran hatte übrigens bereits eine weitere genannt: Adoption. Aber die geht blöderweise nur, wenn man bereit ist die Kosten für Notar, … zu zahlen, Die sind natürlich läppisch im Vergleich zu dem dann gegebenen steuerlichen Vorteil eines leiblichen Kindes, aber immer schön sparsam bleiben.

Aber ich erinnere mich immer wieder gerne an die Familie, die mir zunächst die wahren Vermögensverhältnisse zu verheimlichen suchte, um die Kosten zu drücken, und die dann vollkommen empört war, dass ich nach tagelanger hin und her Rechnerei dann angesichts einer Steuerersparnis im Wert eines schönen Einfamilienhauses tatsächlich wagte nach echten Vermögenswert abzurechnen, was dann einen kleinen einstelligen Tausenderbetrag mehr ausmachte.