Folgende Fallgestaltung:
Onkel hat 2 Nichten und eine nicht verwandte Person testamentarisch mit je einem Drittel seines Hauses bedacht. Beide Nichten haben jeweils 2 Söhne.
Frage 1: Nichten leben in Gütergemeinschaft mit ihren Ehemännern. Partizipieren die Ehemänner im Erbfall am Erbe der Ehefrau?
Frage 2: Wenn eine der Nichten vor dem Erblasser verstirbt, erben die Söhne und der hinterbliebene Ehemann?
Folgende Fallgestaltung:
Onkel hat 2 Nichten und eine nicht verwandte Person
testamentarisch mit je einem Drittel seines Hauses bedacht.
Beide Nichten haben jeweils 2 Söhne.
Frage 1: Nichten leben in Gütergemeinschaft mit ihren
Ehemännern. Partizipieren die Ehemänner im Erbfall am Erbe der
Ehefrau?
Nein
Frage 2: Wenn eine der Nichten vor dem Erblasser verstirbt,
erben die Söhne und der hinterbliebene Ehemann?
Frage 2: Wenn eine der Nichten vor dem Erblasser verstirbt,
erben die Söhne und der hinterbliebene Ehemann?
Nur die Söhne erben dann.
MfG ramses90
Hier muss ich widersprechen.
Es gilt die Kette der §§ 2099,2096 2069 BGB. Der § 2069 BGB gewährt nur den Abkömmlingen des Erblassers das unmittelbare Eintrittrecht. Hier handelt es sich jedoch um Nichten, bzw. deren Söhne. Die Söhne der Nichte treten nur in deren Position vor der Möglichkeit der Ergänzende Auslegung unter Berücksichtigung des erweiterten Normgehaltes des § 2069 BGB, was bedeutet, dass sich im Testament ein positiver Anhalt finden muss dass die Söhne „nachrücken“ sollen.
zB.
Ich bin meiner Nichte und ihren Kindern zu tiefen Dank verpflichtet. Sie haben sich immer alle um mich gekümmert…
Hi, gerade zum § 2069 gibt´s aber auch anderslautende Rechtsprechung wie hier: http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de… an Hand eines Urteils des OLG München geschildert wird.
An Hand der Schilderung des UP kann man auch nicht ersehen ob und wenn ja welche, anderen Erben neben den geschilderten, noch existieren könnten.
MfG ramses90
ausser den bereits genannten gibt es keine weiteren Erben. Es stellt sich die Frage, ob überhaupt der Ehemann der verstorbenen Nichte von der Erbfolge, wenn überhaupt vorhanden, ausgeschlossen werden muss?
zunächst vielen Dank für die prompten Antwort. Kann zusammenfassend also festgestellt werden, dass, sofern der Erblasser zunächst nur die Nichten testamentarisch bedacht hat und deren Söhne bisher nicht erwähnt hatte, er im Falle des vorherigen Ablebens der Nichte eine Testamentsergänzung dahingehend machen muss, dass nunmehr die Söhne der verstorbenen Nichte zu berücksichtigen sind?
MfG
Ev22853