Testament ungültig - was gilt nun?

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Meine Oma ist im Sommer 2011 mit 99 Jahren verstorben. Sie befand sich seit 2004 in einer Seniorenresidenz.
Meine Oma hatte keinen Mann mehr und nur noch eine Tochter A… Ihr Sohn (mein Vater)ist bereits vor 20 Jahren verstorben.
Ich und meine Schwester sind somit auch als Enkelkinder direkte Abkömmlinge der Verstorbenen.

In einem handschriftlichen Testament von April 2005 (die Oma war damals bereits 94) hat sie ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt und meine Schwester und mich enterbt. Heute habe ich einen Brief vom Nachlassgericht erhalten: die Tochter A. hat einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Durch das Schreiben vom Nachlassgericht soll mir Gelegenheit gegeben werden, „…etwaige Bedenken gegen den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und die Gültigkeit der letztweiligen Verfügung oder deren Auslegung geltend zu machen.“

Ja, ich habe sehr wohl Bedenken gegen die Gültigkeit des Testaments meiner Oma.
Denn, ich bezweifele ihre Testierfähigkeit im Jahre 2005. Auch hatte ich den Eindruck, dass die Realität für Personen, die in einem Pflegeheim landen so aussieht, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Pflegebedürftige dort gut versorgt ist und Fragen der Geschäftsfähigkeit überhaupt nicht erörtert werden. Es war völlig ausreichend, wenn ein naher Angehöriger, hier die Tochter A., eine Kontovollmacht hat.

Was passiert, wenn ich dem Nachlassgericht mitteile, dass ich sehr wohl Bedenken bezüglich der Gültigkeit
der letztweiligen Verfügung meiner Oma habe und ihre Testierfähigkeit im Jahre 2005 anzweifele?
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich meine Zweifel gegenüber dem Nachlassgericht äußere?
Gibt es dann gleich ein Gerichtsverfahren?

Ferner schreibt das Nachlassgericht: „Falls die letztweilige Verfügung nicht gültig ist, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Dazu ist mir folgendes unklar: Meine Oma hat ein 1998 ein Testament bei einem Notar aufgesetzt und hinterlegt.
Dieses wurde in dem 2005 privatschriftlichen Testament ausdrücklich widerrufen. Sollte das Testament aus dem Jahre 2005 nun tatsächlich ungültig sein, warum gilt dann die gesetzliche Erbfolge und nicht das Testament aus dem Jahre 1998? Wo steht dies im BGB?

Danke.

Grüße - ubis

Hallo,
ich gehe davon aus, dass Sie eine Ablichtung des Testamtentes erhalten haben. Sehen Sie sich dieses genau an. Ist es vollständig von der Oma allein mit der Hand geschrieben? Wenn ja, ist der Hausarzt zu befragen - Sie sind ja gesetzliche Erben und haben deshalb Auskunftsanspruch, ob die Oma zum Tage oder in der Zeit der Testamentsabfassung geschäftsfähig war oder nicht. Evt. kann man auch Bekannte aus dem Umfeld der Oma befragen. Wenn Sie eine eindeutige Antwort haben, dass die Oma nicht geschäftsfähig war, können Sie dem Gericht schreiben, dass das Testament ungültig ist, da die Oma das Testament nicht als geschäftsfähig einzustufende Person verfasst und von der Erbin zur Abfassung beeinflusst wurde. Es kommt dann zu einen kleinen Verfahren vor der Nachlassabteilung und möglicher weise zu einem Gerichtstermin. Die Kosten sind aber nicht sehr hoch, wenn Sie keinen Anwalt einschalten.
Falls Sie feststellen müssen, dass das Testament nicht anzufechten ist, haben Sie immer noch den Pflichtteilsanspruch. Das ist die Hälfte vom gesetzlichen ERbteil, auszubezahlen in Geld. Fordern Sie die Erbin auf, eine Nachlassaufstellung zu fertigen und die Angaben eidesstattliche zu versichern. Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalles.
MfG
PB

Hallo ubis,

ich kann und darf in diesem Rahmen natürlich keine umfassende und kostenlose Rechtsberatung leisten und Ihnen eigentlich nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Daher nur so viel:

Selbstverständlich wird in einem Pflegeheim nicht überprüft, ob jemand geschäftsfähig ist. Es kann zwar sein, dass Mitarbeiter eine Betreuung anregen, wenn sie den Eindruck haben, das ein Bewohner nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst Sorge zu tragen. Eine Verpflichtung besteht insoweit aber sicherlich nicht.

Hinsichtlich des Erbscheinsverfahren wird so oder so darüber entschieden, ob Ihrer Tante der Erbschein zu erteilen ist. Wenn Sie gegen den Antrag Bedenken haben, dann sollten Sie diese also unbedingt äußern. Ob und welche Kosten evtl. auf Sie zukommen, kann ich Ihnen allerdings nicht beantworten, da dies vom weiteren Verfahrensgang und dem Wert des Nachlasses abhängt. Auch insofern empfiehlt sich also eine anwaltliche Beratung. Deren Kosten kann ich Ihnen allerdings verraten: Sofern es sich um eine anwaltliche Erstberatung handelt, wovon ich hier einmal ausgehe, belaufen sich die Kosten auf maximal 226,- € brutto.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Rechtsanwalt

Kosten kommen erstmal keine auf Sie zu.
Sie äußern Ihre Bedenken und dürfen dazu Stellung nehmen, wieso weshalb warum. Das wird ein nicht ganz kurzer Prozess werden…
Das Testament von 1998 gilt nicht, weil es 2005 widerrufen wurde. Immer das aktuelle Testament gilt, wenn in diesm drin steht, dass das alte ausdrücklich widerrufen wird. D. h. nach Gesetz: Das Testament von 1998 gab es nie. Wo das genau im BGB steht, kann ich grad auch nicht sagen, aber diese Regelung ist so richtig, wie das Nachlassgericht geschrieben hat. Denen können Sie vertrauen :smile:

Wegen der Geschäftsfähigkeit im Allgemeinen: Ein handschriftliches Testament können Sie zumindest „besser“ anfechten, als ein notarielles, da beim notariellen Testament der Notar die Geschäftsfähigkeit bezeugt. Wie gesagt, ist aber ein langer Prozess. Sie müssten schauen, wie Sie beweisen können, dass die Oma schon nicht mehr ganz da war, was m. E. aber schwierig sein wird, schon deshalb, da zwischen dem Tod Ihrer Oma und dem handschriftlichen Testament rund 6 Jahre liegen. Und nur weil sie beim handschriftlichen Testamentaufsatz „schon“ 93/94 war, heißt dies leider nicht, dass sie da nicht noch geschäftsfähig war. Wie gesagt, alles sehr schwierig zum Beweisen. Äußern Sie aber Bedenken, wird das alles sicherlich nochmals und nochmals geprüft, Die sind da sehr gründlich! Aber den Ausgang der Sache kann keiner vorhersehen. Wenn noch was ist, bitte melden.

LG aus Stuttgart

Hallo Meli,

vielen Dank für Ihre Antwort ich habe da noch eine Nachfrage.

Sie schreiben: "Das Testament von 1998 gilt nicht, weil es 2005 widerrufen wurde. Immer das aktuelle Testament gilt, wenn in diesm drin steht, dass das alte ausdrücklich widerrufen wird. D. h. nach Gesetz: Das Testament von 1998 gab es nie. "

Ja, aber: Sollte das Testament aus dem Jahre 2005 wegen mangelnder Testierfähigkeit tatsächlich ungültig sein, was dann? Dann ist doch auch der Widerruf des Testaments aus dem Jahre 1998 ungültig.

Ist dann eben das Testament aus dem Jahre 1998 gültig oder gilt dann gesetzliche Erbfolge?

Grüße - ubis

Deine letzte Frage: §§ 2253, 2254 BGB. Ist ein Teszament durch ein anderes Testament widerufen und kommt letteres dann doch nicht zu Ausführung lebt das erste nicht wieder auf - es wurde ja endgültig - widerrufen.
Zur anderen Problematik rate ich dringend einen Anwalt zu konsultieren wenn du vor hast gegen die Errichtung des letzteren Testamentes vorzugehen.

Das ist hier keine Sache die in 2 Sätzen erläutert werden kann. Hier ist eine stichhaltige Darlegung und Beweisführung von Nöten.

ml.

So, Ubis.

Die Anfechtung ist sehr sehr schwierig und langwierig, wie gesagt. Es sollte sich also schon lohnen (von der Erbmasse her), ein Testament anzufechten.

Wenn das „neue“ Testament für unwirksam erklärt werden würde, wäre das „alte“ von 1998 gültig und nicht die gesetzliche Erbfolge.

Hoffe, jetzt weißt Du alles. Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart :smile:

Sehr geehrter Herr Spoth,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe nun am 19.12.2011 einen Termin bei einem Fachanwalt.

Grüße - ubis

Hallo ubis,

ich kann und darf in diesem Rahmen natürlich keine umfassende
und kostenlose Rechtsberatung leisten und Ihnen eigentlich nur
empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Daher nur so
viel:

herzlichen Dank für die Schilderung Ihres Erbfallses.

Grundsätzlich wäre es Aufgabe des Nachlassgericht, bei bestehenden Zweifeln an der Testierfähigkeit diese - etwa durch Einsicht in Kranken- und Pflegeakten bzw. durch ein Gutachten klären zu lassen.

Dei Kosten im Erbscheinsverfahren richten sich nach dem Gegenstandswert. Gegebenfalls fallen Ihnen dann auch noch die Kosten eines Gutachters an.

Sollten Sie die Testierfähigkeit anzweifeln, hätten Sie diese zu beweisen.

Ob das hier sinnvoll ist, dafür wäre zunächst zu klären, was Inhalt des früheren notariellen Testaments war.
Wenn Sie, bzw. als Abklömmling des verstorbenen Vaters, Erben, wäre dann wohl dieses gültig - und nicht wie das Nachlassgericht die gesetzliche Erbfolge …aber hier wäre zunächst der Inhalt des notariellen Testaments zu prüfen.

Gerne bin ich bereit, Sie in der Angelegenheit zu beraten bzw. zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
http://www.dr-erbrecht.de

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Testament ungültig? § 2079 BGB
Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Mittlerweile hatte ich mich mit dem Pflichtteilsanspruch abgefunden, da das Anzweifeln der Testierfähigkeit
wahrscheinlich aussichtslos ist. Ich erhalte von der Gegenseite einfach keinen Einblick in ärztliche Unterlagen und habe den Beweis zu führen, dass meine Oma im Jahre 2005 nicht mehr testierfähig war.

Hier habe ich mir der Logik etwas Schwierigkeiten:
Die Geschäftsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit von alten Menschen in Pfegeheimen wird grundsätzlich nicht überprüft.
Ich bin daher der Meinung, dass in diesen Fällen vor dem Verfassen der letztwilligen Verfügung eine nervenärztliche Untersuchung stattgefunden haben muss, die Testierfähigkeit bescheinigt.

Aber zurück zu meinem Sachverhalt: Inzwischen hat sich ein anderer Aspekt in dem oben geschilderten Erbfall ergeben.
Eine Halbschwester ist durch das Nachlassgericht ausfindig gemacht worden. Sie ist 1980 geboren (mein Jahrgang ist 1960,
meine Schwester ist 1962 geboren) und weder meiner Oma noch sonst einem Verwandten war die Existenz dieser Halbschwester bekannt.

Ergibt sich so eine Chance eine Anfechtung des Testaments nach § 2079 BGB zu erreichen, mit der Konsequenz das gesetzliche Erbfolge herrscht?

Wer kann in diesem Fall das Testament aus dem Jahre 2005 anfechten? Nur die Halbschwester oder alle Pflichtteilsberechtigten?

Wie sind die Erfolgschancen? Haben Sie einen derartigen Fall bereits miterlebt?

Mit freundlichen Grüßen

ubis

Grundsätzlich wäre es Aufgabe des Nachlassgericht, bei
bestehenden Zweifeln an der Testierfähigkeit diese - etwa
durch Einsicht in Kranken- und Pflegeakten bzw. durch ein
Gutachten klären zu lassen.

Dei Kosten im Erbscheinsverfahren richten sich nach dem
Gegenstandswert. Gegebenfalls fallen Ihnen dann auch noch die
Kosten eines Gutachters an.

Sollten Sie die Testierfähigkeit anzweifeln, hätten Sie diese
zu beweisen.

Ob das hier sinnvoll ist, dafür wäre zunächst zu klären, was
Inhalt des früheren notariellen Testaments war.
Wenn Sie, bzw. als Abklömmling des verstorbenen Vaters, Erben,
wäre dann wohl dieses gültig - und nicht wie das
Nachlassgericht die gesetzliche Erbfolge …aber hier wäre
zunächst der Inhalt des notariellen Testaments zu prüfen.

Gerne bin ich bereit, Sie in der Angelegenheit zu beraten bzw.
zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
http://www.dr-erbrecht.de

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Gerne bin ich bereit Sie in der Angelegenheit - allerdings gegen Honorar- zu beraten.