Hallo,
folgender Sachverhalt:
Meine Oma ist im Sommer 2011 mit 99 Jahren verstorben. Sie befand sich seit 2004 in einer Seniorenresidenz.
Meine Oma hatte keinen Mann mehr und nur noch eine Tochter A… Ihr Sohn (mein Vater)ist bereits vor 20 Jahren verstorben.
Ich und meine Schwester sind somit auch als Enkelkinder direkte Abkömmlinge der Verstorbenen.
In einem handschriftlichen Testament von April 2005 (die Oma war damals bereits 94) hat sie ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt und meine Schwester und mich enterbt. Heute habe ich einen Brief vom Nachlassgericht erhalten: die Tochter A. hat einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Durch das Schreiben vom Nachlassgericht soll mir Gelegenheit gegeben werden, „…etwaige Bedenken gegen den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und die Gültigkeit der letztweiligen Verfügung oder deren Auslegung geltend zu machen.“
Ja, ich habe sehr wohl Bedenken gegen die Gültigkeit des Testaments meiner Oma.
Denn, ich bezweifele ihre Testierfähigkeit im Jahre 2005. Auch hatte ich den Eindruck, dass die Realität für Personen, die in einem Pflegeheim landen so aussieht, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Pflegebedürftige dort gut versorgt ist und Fragen der Geschäftsfähigkeit überhaupt nicht erörtert werden. Es war völlig ausreichend, wenn ein naher Angehöriger, hier die Tochter A., eine Kontovollmacht hat.
Was passiert, wenn ich dem Nachlassgericht mitteile, dass ich sehr wohl Bedenken bezüglich der Gültigkeit
der letztweiligen Verfügung meiner Oma habe und ihre Testierfähigkeit im Jahre 2005 anzweifele?
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich meine Zweifel gegenüber dem Nachlassgericht äußere?
Gibt es dann gleich ein Gerichtsverfahren?
Ferner schreibt das Nachlassgericht: „Falls die letztweilige Verfügung nicht gültig ist, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Dazu ist mir folgendes unklar: Meine Oma hat ein 1998 ein Testament bei einem Notar aufgesetzt und hinterlegt.
Dieses wurde in dem 2005 privatschriftlichen Testament ausdrücklich widerrufen. Sollte das Testament aus dem Jahre 2005 nun tatsächlich ungültig sein, warum gilt dann die gesetzliche Erbfolge und nicht das Testament aus dem Jahre 1998? Wo steht dies im BGB?
Danke.
Grüße - ubis
