Jemand lebt mit seinem Lebenspartner (standesamtlich eingetragene Lebenspartnerschaft) zusammen. Beide möchten ihr Haus einer ihnen namentlich, darüber hinaus aber unbekannten Person vererben.
Reicht die Angabe des Namens der Person, versehen mit der Angabe, dass sie in einer bestimmten Zeit bei einem bestimmten Arbeitgeber (z. B. Krankenhaus) tätig war, um
diesem Menschen das, was wir ihm zugedacht wird, nach dem Tod beider Lebenspartner testamentarisch zukommen zu lassen?
Wenn Ihr sie nicht kennt… wie soll sie dann jemand anders eindeutig finden? Es geht schon mit dem Namen los, der amtlich oft ganz anders ist als mündlich.
Noch leben sie doch !
Also, was hindert die späteren Erblasser eigentlich daran, selbst Nachforschungen anzustellen um die Daten der Person herauszufinden ?
Was man jetzt noch relativ leicht machen kann.
Später müsste es vom Nachlassgericht gemacht werden, man setzt einen Testamentsvollstrecker ein, der will bezahlt werden.
Bezahlt aus dem Erbe !
Und je später der Erbfall wäre umso schwieriger wären diese Nachforschungen bei so vager Angabe des Erben !
Wenn man diesen Erben nicht findet, dann würde wieder gesetzliche Erbfolge eintreten.
MfG
duck313
Danke für die Antwort!
Nehmen wir an, es handelt sich um eine Person, deren Name zwar bekannt ist, die Ihre Anschrift jedoch nicht preisgeben würde, da es den „guten Sitten“ nicht entspricht, würde zum Beispiel der Arzt eines Krankenhauses seine persönlichen Daten seinen Wohnort und seine Anschrift bekannt geben, damit ein dankbarer Patient sich erkenntlich erweist. Es bleibt also ausschließlich der Name der Person und der Zeitraum, in dem er in einem bestimmten Krankenhaus tätig war.
Mit freundlichem Gruß
Philodui
Und wenn diese Person das Erbe aus standesrechtlichen oder sonst vertraglichen(Arbeitsrecht) gar nicht annehmen darf ?
Denn offenbar unterstellst Du ja selbst, man gäbe die Personaldaten genau aus dem Grund nicht heraus, weil man eben gar keine Erbschaften von Patienten annehmen soll/darf.
Du willst also dem Nachlassgericht diese undankbare Aufgabe aufbürden, den Erben zu ermitteln.
Und das kann doch noch Jahrzehnte dauern, wer weiß was bis dahin alles geschieht.
Die Person kann wegziehen, kann versterben- dann würde jemand aus dessen Familie/Verwandschaft nachrücken, wenn man das im Testament nicht ausschließt.
Und die Person kann (muss es vielleicht aus standesrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen sogar) das Erbe ablehnen.
Macht was ihr wollt, ihr seit ja lange tot bevor ihr erfahren würdet, wie und ob man diese Person ermittelt hat.
MfG
duck313
Hallo,
man weiß doch wo die Person arbeitet. Warum kann man da keine Nachricht hinterlegen in der man sich bedankt, die eigenen Kontaktdaten angibt und um Kontaktaufnahme bittet? Bei einem Treffen könnte man sich noch einmal persönlich bedanken und das ganze besprechen.
Gruß
Tobias
Hallo Tobias!
Vielen Dank für die gut gemeinte Antwort. Leider ist vieles im Leben nicht so einfach. Besagte Person würde ihre Adresse nicht preisgeben dürfen und schon gar nicht Kontakt zu dem Paar aufnehmen. Das ist einfach „Berufsethos“. Dass eine große Dankbarkeit gegenüber der Person besteht, weiß sie. Wer würde nicht dankbar sein, wenn ihm in auswegsloser Situation das Leben gerettet wird. Das ín dem Fall beschriebene Paar hat keine Familienangehörigen und würde ihr Haus gern in Händen von Menschen wissen, die es im wahrsten Sinne des Wortes verdient haben, dass man ihnen dieses Geschenk hinterläßt. Andererseits ist es nur zu verständlich, wenn Personen, die in caritativen Berufen leben keine Geschenke annehmen dürfen. Sonst würde bald der Geldbeutel darüber bestimmen, ob jemanden überhaupt geholfen wird oder nicht.
Gruß,
Philodui
Hallo,
mal ganz platt gesagt, das ist sein Job. Klar seid ihr dankbar, aber wenn ihr mit dem Geld oder auch Haus etwas Gutes tun wollt, gibt es andere Menschen, die die Hilfe mehr brauchen. Vielleicht ist sogar der Arzt in einer sozialen Organisation, der ihr Hilfe anbieten könnt.
Ansonsten einfach mal bei euch im Ort schauen, wo Hilfe benötigt wird. In unserem Nachbarort gibt es z.B ein Kinderhospiz. So etwas meine ich.
Data
Wenn jemand keine Geschenke annehmen darf, dann darf er natürlich auch keine Erbschaften annehmen. Schließlich kann man jemandem auch versprechen, ihn in seinem Erbe zu bedenken, und wenn das z. B. ein alter Milliardär tut, kann das einen durchaus beeinflussen. -
Im übrigen kann es durchaus sein, dass jemand, der bereits ein Haus hat (was ich bei einem Arzt für nicht ganz unwahrscheinlich halte), sich nicht darüber freut, wenn er völlig unerwartet noch ein Haus an der Backe hat, das er verwalten muss.
Vererbt das Haus doch lieber an eine mildtätige Organisation, die der Arzt unterstützt und die es gebrauchen könnte. Danach könntet ihr den Arzt ja auch direkt fragen, was er da gut fände. Und vielleicht freut er sich darüber wesentlich mehr.
Hier steht es übrigens, dass er es nicht annehmen darf:
http://www.schure.de/20411/15,3,03102,2,4.htm
Hallo,
nein, das reicht nicht! Und wenn dem Erblasser irgendwas an der Person liegt, die er da begünstigen will, sollte er sich das „dreimal“ überlegen, da er im Zweifel nicht mehr in der Lage ist, den Anschein der „Erbschleicherei“ vom Begünstigten aufgrund seines Ablebens abzumildern oder zu beseitigen! Das kann bis zum beruflichen Ruin des „Erben“ gehen!
In den Berufsordnungen der Krankenpflege- und Heilberufe nahezu aller Bundesländer, im §14 des Heimgesetzes und zu guter letzt für den seltenen Fall eines verbeamteten Pflegers oder Arztes bzw. in den geschilderten Regelungen des Beamtenrechtsstatusgesetzes und der Beamtengesetze der Länder ist die Annahme von Erbschaften untersagt und mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis zur Kündigung!) behaftet, wenn auch nur der Anschein eines Zusammenhangs mit einer Berufs- oder Amtshandlung besteht. Die Nichtigkeit der Erklärung des Erblassers nach §134 BGB ist da noch das geringste Übel!
Wenn man sowas vorhat, lässt man entweder niemand außer dem Erben davon erfahren oder- noch viel besser - vererbt es dem Menschen und nicht dem in einer Einrichtung tätigen Arbeitnehmer! Und dies setzt ein Mindestmaß an persönlichem Kontakt und insoweit auch die Kenntnis einer Anschrift voraus! Woher will der Erblasser auch sonst wissen, ob sein in der Praxis dann wohl „ziemlich überraschendes“ Vermächtnis überhaupt gewollt entsprechend „angenehm“ ist? Wie bereits geschildert, wird sich das Nachlassgericht ohne die persönliche Anschrift an den im Testament genannten Arbeitgeber wenden (oder die Erklärung gleich als unwirksam einstufen…).
Gruß vom
Schnabel
Ich habe nicht vor, den Begünstigten von meinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen.
Worin besteht der Unterschied zwischen „einem Menschen und einem in einer Einrichtung tätigen Arbeitnehmer?“
Zitat: „Wenn man sowas vorhat, lässt man entweder niemand außer dem Erben davon erfahren oder- noch viel besser - vererbt es dem Menschen und nicht dem in einer Einrichtung tätigen Arbeitnehmer!“
Ich nehme an, Du hast meine Antwort kommentieren wollen und bist irrtümlich eine Zeile verrutscht. Bitte lies meine Antwort noch einmal! Es kann erhebliche (!) arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Erben nachsichziehen, wenn das Nachlassgericht auf der Suche nach Erben einen Zusammenhang zwischen einer Pflege- oder Heileinrichtung und dem Erben herstellt.
Ist es so schwer verständlich, dass ein Pfleger oder Arzt, der in einer solchen Einrichtung arbeitet, von der Vererbung von erheblichen Wertgegenständen für Dienstleistungen (!), die er an einem Pflegenden oder zu heilenden erbringt, gesetzlich ausgeschlossen ist? Das bedeutet nicht, dass diese Menschen nicht erben können, das bedeutet aber, dass der Anschein einer „Gegenleistung“ über die Entlohnung hinaus seine gute Tat in den Bereich der Vorteilsannahme und der Begünstigung von „Kunden“ bringt! Erst recht dann wenn man schon Kenntnis vom Berufsethos desjenigen hat, verbietet es sich eigentlich schon vom gesunden Menschenverstand her, diesen Menschen in eine derartige, höchst unangenehme Lage zu bringen!
Noch einmal: das Nachlassgericht wird bei Fehlen einer persönlichen Adresse den Arbeitgeber informieren und den Mitarbeiter damit in die Gefahr versetzen, sich dem o.g. Vorwurf auszusetzen! Wenn man das einem Menschen antun möchte, dem man eigentlich was Gutes tun will, hat man ihm einen Bärendienst erwiesen und tritt seine möglicherweise sehr idealistisch und gutherzig bedingte Arbeitsauffassung mit Füßen! Es ist dringend anzuraten, den persönlichen Kontakt mit diesem Menschen zu suchen, zum Beispiel über einen freundlichen Dankesbrief oder dgl… Ihn einfach so in diese Lage zu versetzen und dann bei Ableben nicht mehr in der Lage zu sein, den o.g. selbst angezettelten Vorwurf zu entkräften, ist sehr riskant und ausgesprochen unklug!
Gruß vom
Schnabel