Testament zu Gunsten eines Nichtverwandten; Testamentsvollstrecker

Angenommen, ein Ehepaar möchte ein heute noch unmündiges und mir ihnen nicht verwandtes Kind testamentarisch zum Erben bestimmen. Für den Fall, dass der Erbfall vor Eintritt des 18. Lebensjahres des Kindes eintritt, möchte das Ehepaar vorsorgen. Es soll für diesen Fall ein Nachlaßverwalter bestellt werden, da die leiblichen Eltern des Kindes vertrauensunwürdig sind. Das Ehepaar ist völlig alleinstehend. Wer könnte für diese Nachlaßverwaltung in Betracht kommen und was würde eine solche Nachlaßverwaltung kosten?
Würde es ausreichen, wenn das Ehepaar in sein handgeschriebenes Testament folgendes schreibt: „Wir wünschen, dass für den Fall unseres Todes vor der Vollendung des 18. Lebensjahres unseres Erben ein vom Nachlaßgericht bestellter Nachlaßverwalter bestimmt wird“.
Das Ehepaar möchte auch nicht, dass der Erbe ihr Haus, das zum Erbe gehört, vor Vollendung seines 30. Lebensjahres veräußert. Wäre eine solche Verankerung in einem Testament für den Erben bindend?  

Vielen Dank für Ihre Mühe bei der Beantwortung der Frage.

Hallo Logos,

sobald es um ein mehr als nur geringfügiges Erbe geht, ist die beste Empfehlung die dass man das Testament von einem Rechtsanwalt für Erbrecht erstellen lässt. Das scheint ja in dem hier angenommenen Beispiel der Fall zu sein, wenn zu dem Erbe ein Haus gehört.

So ein Rechtsanwalt arbeitet natürlich nicht kostenlos, dadurch würde sich also das Erbe um einen relativ (zum Erbe gesehen) geringen Betrag verringern, aber dafür hätte der Erbe den Vorteil auf der sicheren Seite zu sein.

Außerdem wäre der hier geschilderte Fall nicht ganz einfach zu lösen, weil unter Umständen mehrere Probleme auftauchen könnten.

Für den Fall, dass der Erbfall vor Eintritt des 18. Lebensjahres des Kindes eintritt, möchte das Ehepaar vorsorgen

Ein „nicht Verwandter“ Erbe muss je nach Höhe des Erbes extrem hohe Erbschaftssteuer bezahlen. Da kommt bei eine Haus schnell eine Summe zusammen die es notwendig machen könnte dass ein Kredit (Hypothek) aufgenommen werden muss. Bei einem nicht volljährigen Kind ist das nicht ganz einfach.

Auch die Möglichkeiten der Nachlassverwaltung bei einem Minderjährigen kann ein Rechtsanwalt besser abschätzen wenn er alle Fakten kennt, als es hier im Forum möglich wäre.

Das Ehepaar möchte auch nicht, dass der Erbe ihr Haus, das zum Erbe gehört, vor Vollendung seines 30. Lebensjahres veräußert.

Es wäre es denkbar dass sich eventuell ein Hausverkauf wegen der Erbschaftssteuer oder sonstigen Verbindlichkeiten nicht so einfach verhindern lässt, wenn besondere Gründe vorliegen die einen Kredit (Hypothek) nicht möglich machen.

Daher ist im Interesse der Erblasser und des Erben die Beauftragung eines Rechtanwalts die sicherste Lösung. Wie gesagt, das ist natürlich nicht kostenlos, aber seinen Preis wert.

Gruß
N.N

Hallo,

nur eine kleine Ergänzung: Der dann mit dem ganzen Sachverhalt umfassend vertraute Kollege wäre dann natürlich auch die erste Wahl bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers. Das macht der zwar auch nicht umsonst. Es ist aber auch ehrlich gesagt nicht unbedingt „Vergnügungssteuerpflichtig“ sich mit Erben ggf. über Jahre herum zu schlagen, die den Willen des Erblassers nicht akzeptieren wollen. Der Profi pellt sich auf persönliche Angriffe normalerweise dann ein Ei. Ein naher Verwandter/Bekannter der Erblasser, der zudem mit der Unsicherheit des Laien agieren muss, nimmt sich solche Dinge üblicherweise sehr zum Nachteil seiner eigenen Gesundheit zu Herzen.

Gruß vom Wiz

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