Angenommen, ein Ehepaar möchte ein heute noch unmündiges und mir ihnen nicht verwandtes Kind testamentarisch zum Erben bestimmen. Für den Fall, dass der Erbfall vor Eintritt des 18. Lebensjahres des Kindes eintritt, möchte das Ehepaar vorsorgen. Es soll für diesen Fall ein Nachlaßverwalter bestellt werden, da die leiblichen Eltern des Kindes vertrauensunwürdig sind. Das Ehepaar ist völlig alleinstehend. Wer könnte für diese Nachlaßverwaltung in Betracht kommen und was würde eine solche Nachlaßverwaltung kosten?
Würde es ausreichen, wenn das Ehepaar in sein handgeschriebenes Testament folgendes schreibt: „Wir wünschen, dass für den Fall unseres Todes vor der Vollendung des 18. Lebensjahres unseres Erben ein vom Nachlaßgericht bestellter Nachlaßverwalter bestimmt wird“.
Das Ehepaar möchte auch nicht, dass der Erbe ihr Haus, das zum Erbe gehört, vor Vollendung seines 30. Lebensjahres veräußert. Wäre eine solche Verankerung in einem Testament für den Erben bindend?
Vielen Dank für Ihre Mühe bei der Beantwortung der Frage.