Testamentänderung bei Alzheimer des Partners

Gibt es eine Möglichkeit ein bestehendes geminschatliches Testament von einem Ehepartner zu ändern, wenn der andere an Alzheimer erkrankt ist? Beide Eheleute haben sich in einer Generalvollmacht gegenseitig eingesetzt.
Im bestehenden Testament wurde das gemeinsame Kind und zwei Enkel zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt. Nun hat sich das Verhältnis zu einem Enkel so verändert, dass dieses einen geringeren Erbanteil erhalten soll.

Hallo!

Beide könnten ja das Testament jederzeit auch wieder gemeinsam ändern und an eine neue Sachlage bei den angedachten Erben anpassen.

Wenn einer es wegen seines geistigen Zustandes nicht mehr kann,könnte es vielleicht ein dafür eingesetzter Betreuer,der seine Rechte wahrnimmt.

Und der könnte dann mit dem anderen Partner das Testament ändern,wenn die Änderung auch dem Willen des Betreuten entspricht.

mfG
duck313

Hallo!

Beide könnten ja das Testament jederzeit auch wieder gemeinsam
ändern und an eine neue Sachlage bei den angedachten Erben
anpassen.

Wenn einer es wegen seines geistigen Zustandes nicht mehr
kann,könnte es vielleicht ein dafür eingesetzter Betreuer,der
seine Rechte wahrnimmt.

Und der könnte dann mit dem anderen Partner das Testament
ändern,wenn die Änderung auch dem Willen des Betreuten
entspricht.

die testamentserrichtung bzw- -änderung sind höchstpersönliche geschäfte, d.h. eine vertetung durch den betreuer ist (zum glück) nicht möglich.

OT: Alzheimer und Verhalten des Patienten
Hi,

Nun hat sich das Verhältnis zu einem Enkel so verändert,
dass dieses einen geringeren Erbanteil erhalten soll.

unabhaengig davon, dass Hendrik schon die richtige Antwort gegeben hat: Bei Alzheimer Patienten ist es ueblich, dass sich das Verhaeltnis zu seinen Angehoerigen in den letzten Stadien aendert. In der Regel werden diese nur noch als Fremde „erkannt“ und auch der vormals Ruhige kann eine wesentliche Wesensaenderung vollziehen (auch schon bevor die meisten anderen das mitbekommen). Daran kann der Enkel auch nichts aendern und man muss auch jedem Enkel dann zugestehen, dass er in dieser Phase dann einen Kontakt vermeidet. Und der Betroffene merkt oftmals auch nicht, dass er die eigentliche Ursache fuer die Veraenderung ist und dass er - haette er noch einen klaren Kopf- das Verhalten des Enkels durchaus verstanden und einer Aenderung des Testaments nicht zugestimmt haette.

Oder sollte hier etwa die Beziehung des Enkels zu den anderen Erben gemeint sein? Dann hat das doch wohl ohnehin nichts mit dem urspruenglichen Wunsch des Erblassers zu tun…

Gruss
n.

Zuerst vielen Dank für die bisherigen Antworten.

An „norsemanna“: Das Verhältnis hat sich nicht nur gegenüber der an Alzheimer erkrankten Person geändert, sondern auch des zweiten Erblassers. Es ist also ein Erblasser noch vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten. Eben dieser beabsichtigt, wegen der v.g. Situation das Testament zu ändern. Und nun ist eben nicht klar, ob er diese auch im Namen der erkrankten Ehepartnerin kann oder auch ohne deren Willensbekundung, da diese ja dazu nicht mehr fähig ist.

Ich bedanke mich Eure künften Meinungsäußerungen.

VG Manne 1949

Hallo Manne,

die einzige Möglichkeit besteht darin, dass der nicht-demente Erblasser das Testament gegenüber dem anderen Erblasser komplett widerruft. Das muss notariell beurkundet werden und durch einen Ergänzungs-Betreuer zugestellt werden. Das ganze ist also sehr aufwändig und vor Allem kann nur das gesamte Testament widerrufen werden, nicht etwa einzelne Klauseln abgeändert werden.

Nach dem Tod eines Erblassers kann man das gemeinschaftliche Testament übrigens gar nicht mehr ändern, außer, der durch das Testament Bedachte würde sich eine wirklich schlimme Verfehlung zuschulden kommen lassen, zum Beispiel dem Erblasser nach dem Leben trachten.

In Anbetracht der schwerwiegenden Entscheidung, die der Erblasser hier zu treffen hat, würde ich auf jeden Fall den Gang zum Notar empfehlen, der ja beim widerruf sowieso eingeschaltet werden müsste.

Viele Grüße
Chang

Hallo Manne,

die einzige Möglichkeit besteht darin, dass der nicht-demente
Erblasser das Testament gegenüber dem anderen Erblasser
komplett widerruft. Das muss notariell beurkundet werden und
durch einen Ergänzungs-Betreuer zugestellt werden. Das ganze
ist also sehr aufwändig und vor Allem kann nur das gesamte
Testament widerrufen werden, nicht etwa einzelne Klauseln
abgeändert werden.

das ist natürlich unsinn. deine aussage bezieht sich auf wechselbezügliche verfügungen, § 2270 bgb. ob bzw. welche verfügungen wechselbezüglich sind, wissen wir nicht.
die einseitigen verfügungen im gemeinschaftlichen testament können (wie sonst auch) einseitig widerrufen werden, § 2299 abs.2 bgb analog.

Nach dem Tod eines Erblassers kann man das gemeinschaftliche
Testament übrigens gar nicht mehr ändern, außer, der durch das
Testament Bedachte würde sich eine wirklich schlimme
Verfehlung zuschulden kommen lassen, zum Beispiel dem
Erblasser nach dem Leben trachten.

das ist nicht die einzige möglichkeit. ausschlagung und anfechtung sind weitere möglichkeiten, die bindungswirkung wechselbezüglicher verfügungen zu widerrufen. bzgl. der einseitigen verfügung des überlebenden ehegatten gilt das oben gesagte.

In Anbetracht der schwerwiegenden Entscheidung, die der
Erblasser hier zu treffen hat, würde ich auf jeden Fall den
Gang zum Notar empfehlen, der ja beim widerruf sowieso
eingeschaltet werden müsste.

zwar ist die begründung nicht richtig, aber der weg zum fachanwalt bzw. notar sollte gewiss unternommen werden. übrigens gibt es je nach art der demenz auch lichte augenblicke des erkrankten, so dass in einem solchen (nachweisbar vorliegenden) moment, die wechselbezüglichen verfügungen geändert/aufgehoben werden können.

Im bestehenden Testament wurde das gemeinsame Kind und zwei
Enkel zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt. Nun hat sich das
Verhältnis zu einem Enkel so verändert, dass dieses einen
geringeren Erbanteil erhalten soll.

Hallo,

steinigt mich, aber pragmatisch ist wohl folgendes.

Einfach ein neues Testament errichten.

Entweder bei einem Notar - es ist eine Tatsache das hier oft nur mit dem Auge hingeschaut wird welches die Beurkundungsgebühren im Auge hat - oder einfach ein privatschriftliches errichten, geschrieben vom einen Ehegatten und mitunterzeichnet vom „Alzheimerehegatten“.

ml.

Wichtig ist die Testierfähigkeit des zukünftigen Erblassers. Bei gemeinsamen Entscheidungen wird es schwieriger.

an Mi: Der Vorschlag ist leider unmöglich zu realisieren. Die Alzheimer ist soweit fortgeschritten, dass die Ehefrau gar nichts mehr um sich herum wahrnimmt. Sie erkennt weder den Ehegatten noch andere und ist auch nicht in der Lage eine Unterschrift zu geben. Dieses wurde beereits versucht, aber es sind Kragelige.

Ich denke, die Einbeziehung eines Notars wird wohl der einzige Weg sein.

Für alle Antworten bedanke ich mich.

Viele Grüße

Manne1949