Testamentänderung nach Tod

Verwirrende Testamente

Vater (90-jährig) (im Folgenden V genannt) ist Alleinerbe. Mutter (im Folgenden M genannt) starb vor 35 Jahren. V hatte 2 Kinder (A + B) aus 1. Ehe, M hatte auch 2 Kinder (C + D) aus 1. Ehe, 5. Kind (E) aus V und M. Vor dem Tod von M wurde ein Testament verfasst, dass V und M sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des letzten Verbliebenen alle 5 Kinder zu gleichen Teilen erben.

V hatte inzwischen wieder geheiratet und ein neues Testament geschrieben. In diesem hat er Ehefrau Nr. 3 begünstigt. Ehefrau Nr. 3 ist inzwischen verstorben. Nun folgte jeweils eine Auszahlung an C und D, ein selbst ausgerechneter Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Todes von M., als Pflichtteil. Die beiden Kinder C und D haben unterschrieben, dass sie auf weitere Ansprüche aus dem Erbe verzichten, das Geld angenommen und gegengezeichnet. Allerdings ist das Schreiben zwar vorhanden, aber nicht notariell beglaubigt.

Nun wurde das Testament ein weiteres Mal geändert: Kind A und Kind E erhalten nach Ableben von V das Haus, Kind B eine bestimmte Geldsumme. V lebt seit sieben Jahren mit neuer Lebensgefährtin (LG) zusammen, LG erhält Wohnrecht auf Lebenszeit. Kind A (hat auch zwei Kinder) ist inzwischen verstorben. Wo Kind B sich aufhält, ist unbekannt.

Frage 1: Kann das „Ur“-Testament überhaupt übergangen werden, indem man immer wieder neue verfasst?

Frage 2: Können Geschwister C und D bei Ableben von V auf der Matte stehen und ihr Fünftel des Erbes einfordern? (Zur Erinnerung: keine notarielle Beglaubigung der Verzichtserklärung)

Frage 3: Unterliegt das Wohnrecht der LG des V der so genannten Zehn-Jahres-Klausel? (LG des V ist 20 Jahre jünger.)

Frage 4: Kann Kind E (oder gegebenenfalls die Erbengemeinschaft), da es kein Interesse hat, das Elternhaus zu bewohnen, das Haus verkaufen und LG des V aus dem Haus „werfen“?

Nach dem Ableben von Kind soll laut Aussage LG des V wieder einmal das Testament geändert worden sein. Kind E sei Alleinerbe.

LG des V hat Bankvollmacht über das Konto des V. Was passiert nach seinem Tod? Kann LG vor E das Geld „verstecken“?

Vielen, vielen Dank, dass Sie bis hierher gelesen haben. Ich freue mich sehr über Ihre kompetente Antwort.

Frage 1: „Urtestatment“ wird ja nicht umgangen, da Mutter und Vater sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Der Vater kann nach dem Tod der Mutter als Alleinerbe machen was er will.
Testament kann man ändern wie man will, nicht zu vergleichen mit einem Erbvertrag! Allerdings wäre es anders, wenn Mutter und Vater Kinder in dem Testament beerbt hätten (was hier ja keine Rolle spielt) – aber dann hätte man das nicht so handhaben können.

Frage 2: Das muss nicht notariell beglaubigt werden, den Fall hatten wir erst in der Familie. (Allerdings weiß ich nicht wie es ist, wenn wissentliche Werte z. B. verschwiegen wurden).

Frage 4: Man würde hier ein Haus inkl. „Hausdrachen“ verkaufen, d. h., der Käufer müsste beim Kauf mit in „kauf“ nehmen, dass jemand in dem Haus lebt, mit einem lebenslangen (??Oder auf eine Dauer bestimmt??) wohnrecht. Der neue Besitzer hätte demnach die Lebensgefährtin mit im Haus.
Rauswerfen geht nicht!

Bank: Man sieht doch (Kontoauszug) wann die Lebensgefährtin Geld von der Bank geholt hat, dann wird sie alles darlegen müssen. Verstecken!? Das würde im aller schlimmsten Fall vor Gericht gehen. Dann würde man die LG auf zurück Zahlung des Geldes verklagen.

Ui, vielen Dank für die prompte Antwort.

Also, in dem Urtestament stehen schon nach dem Satz „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein“ die fünf Kinder namentlich (Vornamen).
Egal?

Das Haus ist leider nicht so konzipiert, dass es als Zweifamilienhaus geführt werden könnte (hihi, Hausdrachen). Bedeutet also: Mit Drachen will das keiner kaufen?

Kann/Muss LG das Kind E auszahlen? (Ähhh??) Oder nimmt Kind E Miete?

Vielen Dank vorab.

-)

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Und echt??? Notariell oder nicht - die beiden Kinder C und D sind raus???

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und noch was … sorry, samstag2710, habe ich denn als kind e überhaupt das recht (nach dem tod des vaters) in das konto zu „gucken“?

und haben die kinder vom verstorbenen kind a anspruch auf das erbe?

was ist mit kind b, das sich an unbekanntem ort aufhält? wie und wer findet es?

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Verwirrende Testamente

Vater (90-jährig) (im Folgenden V genannt) ist Alleinerbe.
Mutter (im Folgenden M genannt) starb vor 35 Jahren. V hatte 2
Kinder (A + B) aus 1. Ehe, M hatte auch 2 Kinder (C + D) aus

  1. Ehe, 5. Kind (E) aus V und M. Vor dem Tod von M wurde ein
    Testament verfasst, dass V und M sich gegenseitig zu
    Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des letzten
    Verbliebenen alle 5 Kinder zu gleichen Teilen erben.

aus deiner formulierung entnehme ich, dass ein gemeinschaftliches testament zwischen den ehegatten geschlossen wurde ?!

falls dem so ist, kannst du „samstags“ antwort vergessen:

nach dem tod eines ehegatten besteht die besondere bindungswirkung wie beim erbvertrag, d.h. eine aufhebung der wechselseitigen verfügung ist nur möglich, wenn der überlebende ausschlägt oder anfechtung erfolgt, § 2271 II bgb.

andere letzwillige verfügungen, die der alleinerbeinsetzung der kinder widersprechen, sind unwirksam, § 2271 I 2 bgb.

Testament kann man ändern wie man will, nicht zu vergleichen
mit einem Erbvertrag! Allerdings wäre es anders, wenn Mutter
und Vater Kinder in dem Testament beerbt hätten (was hier ja
keine Rolle spielt) – aber dann hätte man das nicht so
handhaben können.

unsinn, wenn gemeinschaftliches testament.

Frage 2: Das muss nicht notariell beglaubigt werden, den Fall
hatten wir erst in der Familie. (Allerdings weiß ich nicht wie
es ist, wenn wissentliche Werte z. B. verschwiegen wurden).

unsinn, http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html

im übrigen scheint es hier kein erbverzicht zu sein, da keine solche vereinbarung mit dem erblasser vorliegt ?!

wenn überhaupt, dann ist es eine schuldrechtliche vereinbarung mit der person X, dass ein anspruch nicht geltend gemacht wird, der keiner form bedarf.

Hallo,

was die Bindungswirkung angeht, grundsätzlich richtig. Allerdings haben wir nicht den kompletten Wortlaut vorliegen, und oft werden Öffnungsklauseln aufgenommen, die dem überlegenden Ehegatten die Möglichkeit geben ganz oder teilweise nach dem Tode des Erstversterbenden abweichend zu testieren.

Aufpassen muss man auch mit nachehelich erworbenem Vermögen in Kombinationen mit neuen Lebenspartnern/diversen Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen, … Das sind dann oft Geschichten, die man nicht mehr so einfach pauschal beantworten kann.

Gruß vom Wiz

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Testament kann man ändern wie man will, nicht zu vergleichen
mit einem Erbvertrag! Allerdings wäre es anders, wenn Mutter
und Vater Kinder in dem Testament beerbt hätten (was hier ja
keine Rolle spielt) – aber dann hätte man das nicht so
handhaben können.

unsinn, wenn gemeinschaftliches testament.

ist sicherlich gemeinschaftlich: „wir setzen uns gegenseitig zu allein… verbleibende werte werden unter (den namentlich benannten) kindern zu gleichen teilen verteilt.“

Frage 2: Das muss nicht notariell beglaubigt werden, den Fall
hatten wir erst in der Familie. (Allerdings weiß ich nicht wie
es ist, wenn wissentliche Werte z. B. verschwiegen wurden).

unsinn, http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html

im übrigen scheint es hier kein erbverzicht zu sein, da keine
solche vereinbarung mit dem erblasser vorliegt ?!

es handelt sich hier um eine „abtretung“ der stiefkinder, v wollte damit, dass die kinder c und d aus dem „anspruch auf erbe“ verschwinden.

wenn überhaupt, dann ist es eine schuldrechtliche vereinbarung
mit der person X, dass ein anspruch nicht geltend gemacht
wird, der keiner form bedarf.

genau das könnte es sein!

ganz lieben dank für die kompetenten antworten bzw. verweise.
lg

aus deiner formulierung entnehme ich, dass ein
gemeinschaftliches testament zwischen den ehegatten
geschlossen wurde ?!

ja, dem ist so (vermutlich).

nach dem tod eines ehegatten besteht die besondere
bindungswirkung wie beim erbvertrag, d.h. eine aufhebung der
wechselseitigen verfügung ist nur möglich, wenn der
überlebende ausschlägt oder anfechtung erfolgt, § 2271 II bgb.

andere letzwillige verfügungen, die der alleinerbeinsetzung
der kinder widersprechen, sind unwirksam, § 2271 I 2 bgb.

so hatte ich das auch (befürchtet) gedacht, macht sinn und ist logisch.

ganz lieben vielen dank für kompetente antwort, die sich deckt mit der antwort von „wiz“, ein wenig schleierhaft ist mir, wie „samstag“ so selbstbewusst genau das gegenteil behauptet und dies auch noch mit einem fall aus der familie zitiert. bitte nicht falsch verstehen, liebe/r „samstag2710“, aber mir ist dann eine fachliche antwort lieber als eine familiäre. erbschaft ist hier ein höchst komplexes thema und sollte wirklich nur fundiert angegangen werden. dennoch herzlichen dank an alle für das feedback.
lg

p.s. so ganz habe ich es dennoch noch nicht verstanden :smile: