Verwirrende Testamente
Vater (90-jährig) (im Folgenden V genannt) ist Alleinerbe. Mutter (im Folgenden M genannt) starb vor 35 Jahren. V hatte 2 Kinder (A + B) aus 1. Ehe, M hatte auch 2 Kinder (C + D) aus 1. Ehe, 5. Kind (E) aus V und M. Vor dem Tod von M wurde ein Testament verfasst, dass V und M sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des letzten Verbliebenen alle 5 Kinder zu gleichen Teilen erben.
V hatte inzwischen wieder geheiratet und ein neues Testament geschrieben. In diesem hat er Ehefrau Nr. 3 begünstigt. Ehefrau Nr. 3 ist inzwischen verstorben. Nun folgte jeweils eine Auszahlung an C und D, ein selbst ausgerechneter Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Todes von M., als Pflichtteil. Die beiden Kinder C und D haben unterschrieben, dass sie auf weitere Ansprüche aus dem Erbe verzichten, das Geld angenommen und gegengezeichnet. Allerdings ist das Schreiben zwar vorhanden, aber nicht notariell beglaubigt.
Nun wurde das Testament ein weiteres Mal geändert: Kind A und Kind E erhalten nach Ableben von V das Haus, Kind B eine bestimmte Geldsumme. V lebt seit sieben Jahren mit neuer Lebensgefährtin (LG) zusammen, LG erhält Wohnrecht auf Lebenszeit. Kind A (hat auch zwei Kinder) ist inzwischen verstorben. Wo Kind B sich aufhält, ist unbekannt.
Frage 1: Kann das „Ur“-Testament überhaupt übergangen werden, indem man immer wieder neue verfasst?
Frage 2: Können Geschwister C und D bei Ableben von V auf der Matte stehen und ihr Fünftel des Erbes einfordern? (Zur Erinnerung: keine notarielle Beglaubigung der Verzichtserklärung)
Frage 3: Unterliegt das Wohnrecht der LG des V der so genannten Zehn-Jahres-Klausel? (LG des V ist 20 Jahre jünger.)
Frage 4: Kann Kind E (oder gegebenenfalls die Erbengemeinschaft), da es kein Interesse hat, das Elternhaus zu bewohnen, das Haus verkaufen und LG des V aus dem Haus „werfen“?
Nach dem Ableben von Kind soll laut Aussage LG des V wieder einmal das Testament geändert worden sein. Kind E sei Alleinerbe.
LG des V hat Bankvollmacht über das Konto des V. Was passiert nach seinem Tod? Kann LG vor E das Geld „verstecken“?
Vielen, vielen Dank, dass Sie bis hierher gelesen haben. Ich freue mich sehr über Ihre kompetente Antwort.
