Testamentarisch festgelegte Nutzung des Nachlasses

Guten Tag,

gehen wir einmal von folgendem Sachverhalt aus:
Ein älteres Ehepaar, beide Mitte siebzig, bewohnt eine selbstgenutzte Eigentumswohnung in einem Vier-Familienhaus. Leider ist das Verhältnis zu den Miteigentümern/Nachbarn nicht unbedingt das beste. Es herrschen bereits jahrelange Streitigkeiten, bei denen es zum Teil gar nicht mehr um Sachverhalte, sondern nur noch ums Recht haben geht. Besagtes Ehepaar macht sich nun Gedanken um ihren Nachlass. Innerhalb der Familie besteht die Absprache, dass die Wohnung, die den Hauptteil des Nachlasses ausmacht, an den älteren der beiden Söhne gehen soll. Der jüngere ist damit einverstanden, da er im Laufe der letzten zwanzig Jahre eine equivalente finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalten hat. Aufgrund des schlechten Verhältnisses innerhalb der Eigentümergemeinschaft möchten die Erblasser nun testamentarisch ausschließen, dass besagte Wohnung nach ihrem Tode an einen der Miteigentümer des Hauses verkauft wird. Über dieses Ansinnen ist allerdings innerhalb der Familie keine formlose Einigung zu erzielen, da der zukünftige Erbe schon erklärt hat, die Wohnung an denjenigen verkaufen zu wollen, der am meisten Geld bietet. Nun meine Fragen:
Können die Erblasser einen Verkauf der Wohnung an gewisse Personen, deren Verwandte oder von diesen Personen vermittelte Kaufinteressenten testamentarisch ausschließen? Wäre eine solche Ausschlussklausel verbindlich und wer würde deren Einhaltung überwachen? Was würde passieren, wenn sich der Erbe trotz allem darüber hinwegsetzt?

Mit bestem Dank und freundlichem Gruß
Olli-Minden

Hallo Olli-Minden,

grundsätzlich kann der Erblasser in einem Testament alles verfügen. Es ist dann eine Frage der Auslegung, ob die Verfügung wirksam ist oder nicht.

Im konkreten Beispielsfall könnten die Eltern in ihrem Testament eine Auflage machen, vgl. §§ 2192 ff BGB. Die müsste dann eine „Wenn-Dann“-Bestimmung enthalten, also beispielhaft: Sohn A soll die Wohnung unter der Auflage erben, sie nicht an die Bewohner des Hauses X, deren Verwandte oder von den Bewohnern des Hauses X oder deren Verwandten vermittelte Kaufinteressenten zu verkaufen. Bei Verstoß gegen diese Auflage soll Sohn B die Wohnung erhalten."
Ein Notar kann das sicher besser formulieren als ich.

Bei der vorgenannten Auflage wäre es also Sohn B der die Einhaltung der Auflage überwachen würde, denn er hätte ja den Vorteil aus dem Verstoß.

Nach meiner Meinung wäre eine reine Auflage ohne Folge im Testament dagegen wirkungslos, denn es gäbe keinen Berechtigten aus der Auflage, siehe auch § 2194 BGB.

Anzuraten wäre den Erblassern im Beispielsfall auf jeden Fall, die Sache mit einem Notar ausführlich zu besprechen und keinesfalls das Testament alleine zu schreiben.

MfG

Ewurscht